für den Straf- und Zivilkläger, die Beweisanträge (Ziff. 1-3) des Beschuldigten 1 seien abzuweisen sowie, es sei festzustellen, dass die Beweise in Ziff. 1 und 2 einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Zur Begründung der Anträge führte er aus, bei den vom Beschuldigten als Beweis beantragten Videoaufnahmen handle es sich um Aufnahmen, welche am 12. Oktober 2019, d.h. neun Monate nach der Tat, aufgenommen worden seien. Die Videoaufnahmen auf dem Youtube-Account des Straf- und Privatklägers, auf welchen er zu sehen sei, seien noch später hochgeladen worden, nämlich am ________ (Datum). Diese Aufnahmen seien nicht sachrelevant.