12 holt werden. Zudem sei bereits vor der Tat beim Opfer eine psychische Erkrankung vorgelegen. Es werde nicht möglich sein, genau zu eruieren, welche psychischen Folgen einzig der Tat zuzuschreiben seien, zumal auch ein Verdacht auf Simulation und gewollter «Chronifizierung» seines psychischen Zustandes (aus monetären Gründen) vorliege (pag. 2243). Innert einmalig erstreckter Frist (pag. 2235 f.) beantragte Rechtsanwalt Dr. H.________ für den Straf- und Zivilkläger, die Beweisanträge (Ziff.