2240). Für den Beschuldigten 2 erklärte Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 8. September 2021 zunächst, keine Einwände gegen die Beweisanträge des Beschuldigten 1 zu erheben. Der Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers sei hingegen abzuweisen. Dieser sei verspätet und mit keinem Wort begründet worden. Eine vor erster Instanz versäumte Beweisführung könne auf diese Weise nicht nachge-