mit Eingabe vom 8. September 2021 aus, grundsätzlich würden keine Einwände erhoben, den Straf- und Zivilkläger psychiatrisch abzuklären. Allerdings sei der betreffende Antrag seitens des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzliche Verfahren soweit ersichtlich nicht gestellt worden. Der Straf- und Zivilkläger begründe in seiner Eingabe vom 17. August 2021 nicht, weshalb dies im Rechtsmittelverfahren neu nachzuholen wäre und äussere sich auch sonst nicht zum gestellten Antrag. Ohne entsprechende nachträgliche stichhaltige Begründung erachte er den Antrag als nicht bewilligungsfähig (pag. 2240).