Den Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers auf Erstellung eines psychiatrischen Kurzgutachtens eines ________-sprachigen Psychiaters über die psychischen Langzeitfolgen der Tat beim Straf- und Zivilkläger erachtete die Generalstaatsanwaltschaft als nicht begründet. Eine Relevanz eines solchen Gutachtens in der vorliegenden Strafsache sei nicht ersichtlich (pag. 2238). Für den Beschuldigten 1 führte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 8. September 2021 aus, grundsätzlich würden keine Einwände erhoben, den Straf- und Zivilkläger psychiatrisch abzuklären.