Zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 1 führte sie aus, weder aus der Eingabe vom 24. April 2020 noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, auf welche der Beschuldigte 1 verweise, ergebe sich, inwiefern die Videos oder die Akten zur Strafanzeige vom 6. März 2019 für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe relevant sein sollten. Der Beschuldigte 1 sei angeklagt worden wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 7. Januar 2019 zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Verhalten an einer Hochzeitsfeier über neun Monate später für die Beurteilung dieser Vorwürfe relevant sein solle.