6.3 Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 sowohl die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 1 als auch die Abweisung des Beweisantrages des Straf- und Zivilklägers. Zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 1 führte sie aus, weder aus der Eingabe vom 24. April 2020 noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, auf welche der Beschuldigte 1 verweise, ergebe sich, inwiefern die Videos oder die Akten zur Strafanzeige vom 6. März 2019 für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe relevant sein sollten.