3. Die Akten zur Strafanzeige vom 6. März 2019 des Beschuldigten gegen den Privatkläger seien bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu edieren. Zur Begründung verwies Rechtsanwalt B.________ auf das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2020 (pag. 1962 ff.) sowie auf die Eingaben des damaligen Verteidigers des Beschuldigten 1 vom 24. April 2020 (pag. 1953 f.).