E. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Landesverweisungen seien im Schengener Informationssystem einzutragen. 3. Es seien die erforderlichen Zustimmungen zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig zu erteilen.