2. Es seien die drei Beschuldigten nach Art. 126 Abs. 3 StPO, dem Grundsatz nach, mit einer Haftungsquote von 100% für den derzeitigen und auch für den zukünftigen Schaden haftpflichtig zu erklären und die Zivilforderung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf dem Zivilweg zu verweisen.