4. Die Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz seien dem Kanton Bern bzw. wem rechtens aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten (CHF 15'144.75). 5.3 Anträge des Beschuldigten 3 Rechtsanwalt F.________ stellte namens des Beschuldigten 3 anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2575; Hervorhebungen im Original): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen.