zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 12 Monate, unter Anrechnung von 85 Tagen Untersuchungshaft, zu vollziehen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Dem Beschuldigten seien 1/3 der Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen und 1/3 aus dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten Kostennote auszurichten. 4. Die DNA-Profile, seien nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu löschen.