Der Beschuldigte 1 teilte mit Eingabe vom 8. September 2021 mit, angesichts seiner selbständigen vollumfänglichen Berufung, erkläre er keine Anschlussberufung. Aus seiner Sicht bestünden keine Einwände gegen ein Eintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Straf- und Zivilklägers (pag. 2240). C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Stellungnahme vom 8. September 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 2243). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 stellte die Kammer unter anderem fest, dass sich E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) innert Frist nicht hat vernehmen lassen (Ziff.