Auch erklärte der Straf- und Zivilkläger Berufung gegen die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage (Ziff. D.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2069). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 7. September 2021 angesichts der erhobenen Hauptberufung auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten 1 und des Straf- und Zivilklägers geltend (pag. 2237 f.). Der Beschuldigte 1 teilte mit Eingabe vom 8. September 2021 mit, angesichts seiner selbständigen vollumfänglichen Berufung, erkläre er keine Anschlussberufung.