A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2065). Betreffend die Beschuldigten 2 und 3 richtet sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freisprüche von den Anschuldigungen der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. in Gehilfenschaft sowie gegen die damit verbundenen Strafpunkte, die Verzichte auf Landesverweisungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. B.I. und Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2067 f.). Mit Eingabe vom 16. August 2021 (Posteingang: 17. August 2021;