3 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). B. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung, evtl. in Gehilfenschaft, angeblich begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, z.N. G.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 39‘248.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,