Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 339 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Flury Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 2 und G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 3 Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung (Beschuldigter 1) versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung in Gehilfenschaft (Beschuldigter 2) versuchte vorsätzliche Tötung (Beschuldigter 3) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 1. Mai 2020 (PEN 19 437-439) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 1. Mai 2020 (pag. 2064 ff.) erkannte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, z.N. G.________ und in Anwendung der Art. 22, 47, 111 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Untersuchungshaft von 85 Tagen wird im Umfang von 85 Tagen auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus: Kosten der Untersuchung von CHF 9‘149.40 (persönliche Gebühren von CHF 400.00, sowie 1/3 der allgemeinen Gebühren von CHF 19‘700.00 und 1/3 der allgemeinen Auslagen von CHF 6‘548.30,); Gebühren des Gerichts von CHF 8‘320.00 (1/3 der Gerichtsgebühren von CHF 22‘500.00 und 1/3 der Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 2‘400.00 sowie die Zeugenauslagen Gericht von CHF 20.00); insgesamt bestimmt auf CHF 17‘469.40. 3. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger G.________ eine Entschädigung von CHF 42‘039.10 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:  1 Jacke, dunkelblau, Marke „Mammut“, Grösse M (Ass. Nr. 104)  1 Jeanshose, blau, Marke „Mustang“, Grösse 31/30 (Ass. Nr. 105)  1 Paar Sportschuhe, grau, Marke „Nike“, Grösse 42.5 (Ass. Nr. 106) 3 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). B. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung, evtl. in Gehilfen- schaft, angeblich begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, z.N. G.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 39‘248.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, einer Genugtuung an C.________ von CHF 36‘150.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, ohne Ausrichtung weiterer Entschädigungen, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus: Kosten der Untersuchung von CHF 10‘479.80 (persönliche Gebühren von CHF 1‘600.00 und persönliche Auslagen von CHF 130.40 sowie 1/3 der allgemeinen Gebühren von CHF 19‘700.00 und 1/3 der allgemeinen Auslagen von CHF 6‘548.30); Gebühren des Gerichts von CHF 9‘100.00 (1/3 der Gerichtsgebühren von CHF 22‘500.00 und 1/3 der Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 2‘400.00 und persönlichen Ausla- gen von CHF 800.00); insgesamt bestimmt auf CHF 19‘579.80, an den Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: 1. C.________ wird aus der Haft entlassen per 2. Mai 2020, 12:00 Uhr. 2. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:  1 Mantel, dunkelblau, Marke „Madison“, Grösse 50, und Schal, blau/rot/grau, Marke „Karaca“ (Ass. Nr. 302)  1 Hose, dunkelbraun, Marke „Paul Kehl“, Grösse 50 (Ass. Nr. 303)  1 Paar Schuhe, halbhoch, schwarz, Marke „BoxFresh“, Grösse 42 (Ass. Nr. 304) 3. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 4 C. E.________ I. E.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der versuchten (eventual-) vorsätz- lichen Tötung, angeblich begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, z.N. G.________, unter Ausrichtung einer Genugtuung an E.________ von CHF 17‘000.00 für die besonders schwe- ren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, ohne Ausrichtung weiterer Entschädigungen an E.________, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus: Kosten der Untersuchung von CHF 11‘928.30 (persönliche Gebühren von CHF 1‘600.00, per- sönliche Auslagen von CHF 1‘578.90 sowie 1/3 der allgemeinen Gebühren von CHF 19‘700.00 und 1/3 der allgemeinen Auslagen von CHF 6‘548.30); Gebühren des Gerichts von CHF 8‘300.00 (1/3 der Gerichtsgebühren von CHF 22‘500.00 und 1/3 der Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 2‘400.00); insgesamt bestimmt auf CHF 20‘228.30, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von E.________ wird Rechtsanwalt F.________ eine Entschädigung von CHF 42‘936.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. II. Weiter wird verfügt: 1. Die gegen E.________ angeordneten Ersatzmassnahmen fallen weg. 2. Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:  1 Jacke, dunkelgrau, Marke „Tom Tompson“, Grösse S (Ass. Nr. 202)  1 Jeanshose, blau, Marke „Mavi“, Grösse 30/30 (Ass. Nr. 203)  1 Paar Halbschuhe, braun, Marke „Kemal Tanca“, Grösse unbekannt (Ass. Nr. 204) 3. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). D. Zivilklage III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Januar 2019 an den Straf- und Zivilkläger G.________. 2. Für die Zivilklage wird A.________ keine separate Parteientschädigung zur Bezahlung an den Straf- und Zivilkläger G.________ auferlegt. 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ auf den Zivilweg verwiesen. 5 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. E. Weitere Verfügungen 1. Das Gesuch des Privatklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. April 2020 wird abgewiesen. Begründung: Gemäss dem Aussagen des Zivilklägers an der Hauptverhandlung vom 28. April 2020 und dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21./23. April 2020 erhält er Kranken- taggeld im Umfang von CHF 5‘000.00 monatlich, wird darüber hinaus finanziell von seinem Sohn und seiner Tochter unterstützt und könne jederzeit bei seinem Vater in der AC.________ (Land) finanzielle Unterstützung erhältlich machen. Darüber hinaus habe er CHF 90‘000.00 in sein künfti- ges Restaurant investieren können. Demgegenüber fehlen aktuelle Bankauszüge, Steuerveranla- gungen und Nachweise seiner aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das Gericht geht daher davon aus, dass er die Kosten der Hauptverhandlung finanziell bestreiten kann. 2. Folgende Gegenstände werden G.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:  1 Weste gefüttert, schwarz, Marke „Jack & Jones“, Grösse XL (Ass. Nr. 004)  1 Jeanshose, blau, Marke „Black Out“ (Ass. Nr. 005)  1 Lange Unterhose, schwarz, Marke und Grösse unbekannt (Ass. Nr. 006)  1 Unterhose, grau, Marke und Grösse unbekannt (Ass. Nr. 007)  1 Sweatshirt, dunkelblau, Marke „Angelo Litrico“, Grösse unbekannt (Ass. Nr. 008)  1 Trägershirt, grau, Marke und Grösse unbekannt (Ass. Nr. 009)  1 Paar Socken, Marke und Grösse unbekannt (Ass. Nr. 010)  1 Paar Turnschuhe, schwarz/weiss, Marke „Puma“, Grösse 44.5 (Ass. Nr. 011) [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), ver- treten durch Rechtsanwalt I.________, mit Schreiben vom 4. Mai 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2076). Die Regionale Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, meldete mit Schreiben vom 4. Mai 2020 ebenfalls form- und fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 2082). Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 meldete auch A.________ (nachfolgend: Beschul- digter 1), verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, form- und fristgerecht die Be- rufung gegen dieses Urteil an (pag. 2088). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Juli 2021 (pag. 2127 ff.). Mit der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 11. Au- gust 2021 (Posteingang: 11. August 2021; pag. 2202 ff.) beschränkte die General- 6 staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil betreffend den Beschuldigten 1 auf die Strafzumessung (Sanktionenpunkt 1 unter Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 2065). Betreffend die Beschuldigten 2 und 3 richtet sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freisprüche von den Anschul- digungen der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. in Gehilfenschaft sowie gegen die damit verbundenen Strafpunkte, die Verzichte auf Landesverweisungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. B.I. und Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 2067 f.). Mit Eingabe vom 16. August 2021 (Posteingang: 17. August 2021; pag. 2205 ff.) erklärte der Beschuldigte 1, neu verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht die Berufung gegen den Schuldspruch der versuchten vorsätzli- chen Tötung (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2065), die dies- bezüglichen Verurteilungen inkl. Kostenfolgen (Sanktionenpunkte 1.-3. unter Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2065) sowie die Beurteilung der Zivilklage (Ziff. D.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2069). Mit Eingabe vom 17. August 2021 (Posteingang: 17. August 2021; pag. 2211 ff.) erklärte der Straf- und Zivilkläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, form- und fristgerecht die Berufung, betreffend den Beschuldigten 1 beschränkt auf die Strafzumessung (Sanktionenpunkt 1 unter Ziff. A.I. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2065) und betreffend die Beschuldigten 2 und 3 gegen deren Freisprüche und die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen (Ziff. B.I. und C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2067 f.). Auch erklärte der Straf- und Zivilkläger Berufung gegen die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage (Ziff. D.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2069). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 7. Septem- ber 2021 angesichts der erhobenen Hauptberufung auf die Erklärung einer An- schlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufun- gen des Beschuldigten 1 und des Straf- und Zivilklägers geltend (pag. 2237 f.). Der Beschuldigte 1 teilte mit Eingabe vom 8. September 2021 mit, angesichts sei- ner selbständigen vollumfänglichen Berufung, erkläre er keine Anschlussberufung. Aus seiner Sicht bestünden keine Einwände gegen ein Eintreten auf die Berufun- gen der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Straf- und Zivilklägers (pag. 2240). C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Stellungnahme vom 8. September 2021 auf die Er- klärung einer Anschlussberufung (pag. 2243). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 stellte die Kammer unter anderem fest, dass sich E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) innert Frist nicht hat vernehmen lassen (Ziff. 2; pag. 2267 ff.). 7 3. Wechsel der Verteidigung von A.________ (Beschuldigter 1) Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ unter Beilage der entsprechenden Anwaltsvollmacht mit, ab sofort anstelle von Rechtsanwalt J.________ den Beschuldigten, A.________ (Beschuldigter 1), zu vertreten (pag. 2099 f.). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Man- datswechsel und stellte fest, dass die Parteien bereits mit einer Kopie des Schrei- bens von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Mai 2020 bedient worden seien (pag. 2101 f.). 4. Wechsel des Rechtsvertreters von G.________ (Straf- und Zivilkläger) Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 teilte Rechtsanwalt Dr. H.________ unter Beilage der entsprechenden Anwaltsvollmacht mit, G.________ (Straf- und Zivilkläger) ha- be ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (pag. 2105 f.). Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 stellte Rechtsanwalt Dr. H.________ namens und im Auftrag seines Mandanten den Antrag auf Verfahrensbeschleunigung (pag. 2126). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigen 1 anlässlich der Beru- fungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2569; Hervorhebungen im Original): 1. Der Beschuldigte A.________ sei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 um ca. 14.45 Uhr, in AB.________, AH.________(Strasse), zum Nachteil von G.________ schuldig zu sprechen. und unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 12 Monate, unter Anrechnung von 85 Tagen Untersuchungshaft, zu vollziehen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Dem Beschuldigten seien 1/3 der Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen und 1/3 aus dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Vertei- digungskosten in der Höhe der eingereichten Kostennote auszurichten. 4. Die DNA-Profile, seien nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu löschen. 5. Die Zivilklage sei teilweise, gemäss erstinstanzlichem Urteil, gutzuheissen, soweit weitergehend sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. 8 5.2 Anträge des Beschuldigten 2 Rechtsanwalt D.________ stellte namens des Beschuldigten 2 anlässlich der Beru- fungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2573; Hervorhebungen im Original): 1. Die Berufungen des Zivilklägers (G.________) und der Generalstaatsanwaltschaft seien ab- zuweisen. 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 01. Mai 2020 bezüglich C.________ sei vollumfänglich zu bestätigen. d.h. vollumfänglicher Freispruch von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. in Gehilfenschaft, angeblich begangen am 07.01.2019 in AB.________ z.N. G.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte von CHF 39'248.05 und einer Genugtuung von CHF 36'150.-. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen. -unter Kosten – und Entschädigungsfolge- 4. Die Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz seien dem Kanton Bern bzw. wem rech- tens aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten ei- ne Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten (CHF 15'144.75). 5.3 Anträge des Beschuldigten 3 Rechtsanwalt F.________ stellte namens des Beschuldigten 3 anlässlich der Beru- fungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2575; Hervorhebungen im Original): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss der eingereichten Kostennote fest- zusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5.4 Anträge des Straf- und Zivilklägers Rechtsanwalt H.________ stellte namens des Zivil- und Strafklägers anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2565 f.; Hervorhebungen im Origi- nal): 1. Es seien alle drei Beschuldigten anklagegemäss respektive gemäss Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. August 2021 schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. 2. Es seien die drei Beschuldigten nach Art. 126 Abs. 3 StPO, dem Grundsatz nach, mit einer Haftungsquote von 100% für den derzeitigen und auch für den zukünftigen Schaden haft- pflichtig zu erklären und die Zivilforderung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf dem Zivilweg zu verweisen. 9 3. Es seien die drei Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von mindestens CHF 30'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Januar 2019 an den Zivil- und Strafkläger zu verpflichten. 4. Es seien alle drei Beschuldigten solidarisch zu verpflichten, dem Straf- und Zivilkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 42'039.10 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu bezahlen. 5. Es seien die Beschuldigten solidarisch nach richterlichem Ermessen für die Aufwendungen der Rechtsvertretung des Zivil- und Strafklägers im obergerichtlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote und detailliertem Leistungsauszug zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. 5.5 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AP.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2563 f., Hervorhebungen im Original): A. Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbeset- zung) vom 1. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfügungen über die beschlag- nahmten Gegenstände (Ziff. A.II.1; B.II.2; C.II.2; E.2). B. A.________ A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam begangen mit E.________ und C.________ am 7. Januar 2019 in AB.________ z.N. von G.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestande- nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 85 Tagen im Umfang von 85 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. ei- ne angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. C.________ C.________ sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam begangen mit A.________ und E.________ am 7. Januar 2019 in AB.________ z.N. von G.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 482 Tagen im Umfang von 482 Tagen; 10 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. ei- ne angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. E.________ E.________ sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam begangen mit A.________ und C.________ am 7. Januar 2019 in AB.________ z.N. von G.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 4. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 85 Tagen im Umfang von 85 Tagen; 5. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 6. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). E. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Landesverweisungen seien im Schengener Informationssystem einzutragen. 3. Es seien die erforderlichen Zustimmungen zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig zu erteilen. 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 6.1 Anträge des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt B.________ teilte namens des Beschuldigen 1 mit Berufungser- klärung vom 16. August 2021 mit, nachfolgende, bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren gestellten Beweisanträge, blieben für das Verfahren vor der Rechtsmittelin- stanz zur erneuten Beurteilung gestellt (pag. 2206): 1. Die Videoaufnahme des Privatklägers vom 12. Oktober 2019 ab Memorystick sei zu den Akten zu erkennen. 2. Der Youtube-Account des Privatklägers sei zu edieren. 3. Die Akten zur Strafanzeige vom 6. März 2019 des Beschuldigten gegen den Privatkläger seien bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu edieren. Zur Begründung verwies Rechtsanwalt B.________ auf das Protokoll der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2020 (pag. 1962 ff.) sowie auf die Ein- gaben des damaligen Verteidigers des Beschuldigten 1 vom 24. April 2020 (pag. 1953 f.). 11 6.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers Mit Berufungserklärung vom 16. August 2021 stellte Rechtsanwalt Dr. H.________ namens des Straf- und Zivilklägers den folgenden Beweisantrag (pag. 2213): 5. Es sei ein psychiatrisches Kurzgutachten eines ________-sprachigen Psychiaters über die psy- chischen Langzeitfolgen der Tat beim Straf- und Zivilkläger erstellen zu lassen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. 6.3 Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Septem- ber 2021 sowohl die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 1 als auch die Abweisung des Beweisantrages des Straf- und Zivilklägers. Zu den Beweisan- trägen des Beschuldigten 1 führte sie aus, weder aus der Eingabe vom 24. April 2020 noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, auf welche der Beschul- digte 1 verweise, ergebe sich, inwiefern die Videos oder die Akten zur Strafanzeige vom 6. März 2019 für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe relevant sein sollten. Der Beschuldigte 1 sei angeklagt worden wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 7. Januar 2019 zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Verhalten an einer Hochzeitsfeier über neun Monate später für die Beurteilung dieser Vorwürfe relevant sein solle. Was die auf pag. 1995 protokollierte Begründung des Antrags auf Edition der Strafanzeige vom 6. März 2019 anbelange, so sei diese nicht verständlich. Eine Relevanz dieser Ak- ten für die Beurteilung der vorliegenden Vorwürfe ergebe sich auf jeden Fall nicht. Den Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers auf Erstellung eines psychiatrischen Kurzgutachtens eines ________-sprachigen Psychiaters über die psychischen Langzeitfolgen der Tat beim Straf- und Zivilkläger erachtete die Generalstaatsan- waltschaft als nicht begründet. Eine Relevanz eines solchen Gutachtens in der vor- liegenden Strafsache sei nicht ersichtlich (pag. 2238). Für den Beschuldigten 1 führte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 8. Sep- tember 2021 aus, grundsätzlich würden keine Einwände erhoben, den Straf- und Zivilkläger psychiatrisch abzuklären. Allerdings sei der betreffende Antrag seitens des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzliche Verfahren soweit ersichtlich nicht ge- stellt worden. Der Straf- und Zivilkläger begründe in seiner Eingabe vom 17. Au- gust 2021 nicht, weshalb dies im Rechtsmittelverfahren neu nachzuholen wäre und äussere sich auch sonst nicht zum gestellten Antrag. Ohne entsprechende nachträgliche stichhaltige Begründung erachte er den Antrag als nicht bewilligungs- fähig (pag. 2240). Für den Beschuldigten 2 erklärte Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 8. September 2021 zunächst, keine Einwände gegen die Beweisanträge des Be- schuldigten 1 zu erheben. Der Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers sei hinge- gen abzuweisen. Dieser sei verspätet und mit keinem Wort begründet worden. Eine vor erster Instanz versäumte Beweisführung könne auf diese Weise nicht nachge- 12 holt werden. Zudem sei bereits vor der Tat beim Opfer eine psychische Erkrankung vorgelegen. Es werde nicht möglich sein, genau zu eruieren, welche psychischen Folgen einzig der Tat zuzuschreiben seien, zumal auch ein Verdacht auf Simulation und gewollter «Chronifizierung» seines psychischen Zustandes (aus monetären Gründen) vorliege (pag. 2243). Innert einmalig erstreckter Frist (pag. 2235 f.) beantragte Rechtsanwalt Dr. H.________ für den Straf- und Zivilkläger, die Beweisanträge (Ziff. 1-3) des Be- schuldigten 1 seien abzuweisen sowie, es sei festzustellen, dass die Beweise in Ziff. 1 und 2 einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Zur Begründung der An- träge führte er aus, bei den vom Beschuldigten als Beweis beantragten Videoauf- nahmen handle es sich um Aufnahmen, welche am 12. Oktober 2019, d.h. neun Monate nach der Tat, aufgenommen worden seien. Die Videoaufnahmen auf dem Youtube-Account des Straf- und Privatklägers, auf welchen er zu sehen sei, seien noch später hochgeladen worden, nämlich am ________ (Datum). Diese Aufnah- men seien nicht sachrelevant. Unter dem Titel «Beweiswert der Videoaufnahmen» führte er weiter an, diese bewiesen lediglich die physische Verfassung des Straf- und Zivilklägers eine geraume Zeit nach der Tat, nicht aber die psychische Verfas- sung. Die Aufnahmen könnten höchstens Zweifel am erlittenen Haushaltsschaden wecken. Der Haushaltsschaden werde bereits in der Zivilklage vom 23. April 2020 nur für den Zeitraum vom 7. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 geltend gemacht. Dem Straf- und Zivilkläger sei es im Oktober 2019 körperlich unbestrittenermassen besser gegangen bzw. sei er auf dem guten Weg zur körperlichen Genesung ge- wesen. Bezüglich des geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes führte Rechtsanwalt Dr. H.________ weiter an, im Übrigen sei unklar, woher die Vi- deoaufnahmen in die Akten bzw. in den Besitz der Gegenpartei gelangt seien. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel seien nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumula- tiv dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Bei der Interes- senabwägung sei derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzu- wenden. Infolgedessen sei eventualiter zu prüfen, ob diesbezüglich ein Beweisver- wertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO bestehe. Zum Strafverfahren wegen angeblicher Ehrverletzungsdelikte sei in Übereinstimmung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen festzustellen, dass dieses angebliche Strafverfahren für das Verfahren betreffend vorsätzlicher Tötung nicht entscheidend sei. Es werde auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen (pag. 2247 ff.). 6.4 Beschluss der Kammer Die Beweisanträge des Beschuldigten 1 sowie des Straf- und Zivilklägers wurden durch die Kammer unter Anführung nachfolgender Begründung mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 (Ziff. 3; pag. 2267 ff.) abgewiesen: Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welche Relevanz eine private Videoaufnahme, die notabene 9 Monate nach der Tat erstellt worden sein soll und einen weiteren Monat später auf den Youtube- Account des Straf- und Zivilklägers hochgeladen wurde, für die Beurteilung der vorliegend zur Diskus- 13 sion stehenden strafrechtlichen Vorwürfe haben sollte. Ebenso wenig erhellt, welche Erkenntnisse aus der Strafanzeige vom 6. März 2019 für das vorliegende Verfahren von Belang sein könnten. Es kann auf die zutreffende Begründung in der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Septem- ber 2021 (pag. 2238) verwiesen werden. Der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Kurzgutachtens durch einen ________-sprachigen Psychiater über die psychischen Langzeitfolgen der Tat beim Straf- und Zivilkläger wird von letzterem mit keinem Wort begründet. Worin der Mehrwert eines solchen Gutachtens liegen sollte, ist nicht er- sichtlich. 6.5 Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers vom 10. Februar 2023 Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 stellte Rechtsanwalt Dr. H.________ namens des Straf- und Zivilklägers den folgenden Beweisantrag (pag. 2434): 1. Es sei ein Arztbericht von Herrn Dr. med AA.________, geb. ________, von ________ (Adres- se), einzuholen, welches sich über den derzeitigen psychischen Gesundheitszustand des Zivil- und Strafklägers äussert und auch zur angeblichen psychischen Vorerkrankung Stellung nimmt. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Rechtsanwalt Dr. H.________ begründete den Antrag damit, dass die Genugtu- ungsentschädigung nach Ansicht des Straf- und Zivilklägers zu tief ausgefallen sei und Dr. med. AA.________, bei welchem er seit längerer Zeit in Behandlung sei, Aussagen zur gesundheitlichen Situation des Straf- und Zivilklägers sowie einen Bericht, wie weit die psychische Vorerkrankung vorliegt, abgeben könne. Zugleich wies Rechtsanwalt Dr. H.________ darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger die Therapie seit über einem Jahr nicht mehr besuchen könne, da die AE.________ (Krankenkasse) eine völlig unberechtigte Strafanzeige gegen ihn wegen angebli- chem Betrug eingereicht habe, woraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht nur gegen den Straf- und Zivilkläger, sondern auch gegen Dr. med. AA.________ ein Strafverfahren eröffnet habe. Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern beabsichtige das Strafverfahren einzustellen. Der Begründung wurden die Strafanzeige der AE.________(Krankenkasse) vom 18. Januar 2021, die Eröff- nungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 4. März 2021 sowie die Verfügung [recte: Mitteilung gemäss Art. 318 StPO] vom 14. Dezember 2022 beigelegt (pag. 2435 ff.). 6.6 Beschluss der Kammer Der Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers wurde durch die Kammer unter An- führung nachfolgender Begründung mit Beschluss vom 13. Februar 2023 (Ziff. 2; pag. 2469 f.) abgewiesen: Gemäss eigenen Angaben hat der Straf- und Zivilkläger Dr. med. AA.________ seit über einem Jahr nicht mehr aufgesucht, weswegen dieser über den derzeitigen Gesundheitszustand des Straf-und Zi- vilklägers keine Angaben machen kann. Dieser ist im Übrigen erst seit Oktober 2019 bei Dr. med. AA.________ in Behandlung, weswegen Letzterer keine akkuraten Ausführungen zur angeblichen 14 psychischen Vorerkrankung machen kann. Es ist dem Straf- und Zivilkläger freigestellt, selber einen Arztbericht einzuholen und zu beantragen, dieser sei zu den Akten zu erkennen. 6.7 Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers vom 17. Februar 2023 Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 nahm Rechtsanwalt Dr. H.________ Bezug auf den Beschluss vom 13. Februar 2023 und ersuchte namens des Straf- und Zi- vilklägers die nachfolgenden Dokumente zu den Akten zu erkennen (pag. 2486 ff.): - Arztbericht von Herrn Dr. AA.________ - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Juni 2020 be- treffend K.________ wegen Beschimpfung Die Kammer hat anlässlich der Berufungsverhandlung beschlossen, den undatier- ten Bericht von Dr. med. AA.________ zu den Akten zu nehmen, die Kopie des Strafbefehls vom 4. Juni 2020 hingegen nicht. Letzterer steht in keinem Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren, betrifft namentlich lediglich das Verhal- ten von K.________, welcher nicht Verfahrensbeteiligter ist, und ist damit aufgrund des fehlenden Beweiswerts nicht zu den Akten zu erkennen. 6.8 Weitere Beweisanträge der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2023 beantragte Rechtsan- walt Dr. H.________ es sei der Sohn des Privatklägers, O.________, zum Ge- sundheits- und Allgemeinzustand seines Vaters zu befragen. Zudem sei eine schriftliche Erklärung von O.________, wonach das Verhältnis zu seinem Vater wieder intakt sei, zu den Akten zu erkennen (pag. 2514). Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Therapiebericht vom 17. Februar 2023 von Dr. phil. AQ.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, über A.________ zu den Akten zu nehmen sei (pag. 2514). Die weiteren Par- teien äusserten sich nicht zu den gestellten Beweisanträgen. Die Kammer hat den Beweisantrag bezüglich der schriftlichen Erklärung von O.________ gutgeheissen und die schriftliche Erklärung zu den Akten erkannt (pag. 2514). Der Beweisantrag auf Befragung von O.________ zum Gesundheits- und Allgemeinzustand seines Vaters wurde hingegen abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Privatkläger im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst die Möglichkeit habe, über seinen Gesundheits- und Allgemeinzustand Auskunft zu geben. Der Therapiebericht vom 17. Februar 2023 von Dr. phil. AQ.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, über A.________ wurde von der Kam- mer zu den Akten erkannt (pag. 2514). 6.9 Oberinstanzliche Beweisergänzungen von Amtes wegen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über alle drei Beschuldig- te von Amtes wegen Strafregisterauszüge (datierend vom 10. Februar 2023, pag. 2430 ff.) sowie über den Beschuldigten 1 und 3 aktualisierte Leumundsberichte (datierend vom 10. April 2022 und 10. Februar 2023, pag. 2329 ff. und pag. 2464 f. 15 (Beschuldigter 1); pag. 2334 ff. und pag. 2466 f. (Beschuldigter 3)) samt Erhe- bungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 6. April 2022, pag. 2332 f. (Beschuldigter 1); pag. 2337 f. (Beschuldigter 3)) eingeholt. Des Weiteren wurde beim Migrationsdienst der Stadt AB.________ ein ergänzen- der Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Beschuldigten 3 (datierend vom 9. Februar 2023, pag. 2421 ff.) und beim Staatsse- kretariat für Migration (SEM) ein Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtli- chen Landesverweisung ebenfalls des Beschuldigten 3 (datierend vom 10. Februar 2023, pag. 2477 ff.) eingeholt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2023 wurden die Beschuldigten 1 und 3 und der Straf- und Zivilkläger befragt (pag. 2516 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (siehe nachfol- gende Erwägungen). 7. Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten 2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 ersuchte das Obergericht des Kantons Bern das Bundesamt für Justiz (Internationale Rechtshilfe) unter anderem um die Weiterleitung der Vorladung vom 1. Dezember 2021 an das Justizministerium AR.________ zur Vornahme deren Zustellung an den Beschuldigten 2 (pag. 2279). Am 2. März 2022 gingen beim Obergericht des Kantons Bern Informationsakten des Bundesamtes für Justiz (Internationale Rechtshilfe) bezugnehmend auf das Zustellungsersuchen vom 20. Dezember 2021 ein, wonach dem Beschuldigten 2 die Vorladung nicht habe zugestellt werden können (pag. 2288 ff.). Auf entsprechendes Ersuchen der Verfahrensleitung (Verfügung vom 4. März 2022; pag. 2299), gab Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 17. März 2022 die «aktuelle und exakte» Wohnadresse des Beschuldigten 2 an (pag. 2305 f.). 8. Dispensationsgesuch des Beschuldigten 2 8.1 Antrag des Beschuldigten 2 Rechtsanwalt D.________ stellte für den Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 24. März 2022 den Antrag, der Beschuldigte 2 sei von der Teilnahme an der obe- rinstanzlichen Verhandlung vom 28. April und 2. Mai 2022 zu dispensieren. Seinen Antrag begründete er mit dem Gesundheitszustand seines Klienten. Dieser sei massiv gesundheitlich angeschlagen und am 15. März 2022 ins Spital, auf die In- tensivstation, eingeliefert worden, wo ein Eingriff am Herzen erfolgt sei (Einsetzung Stents). Dem Beschuldigten 2 sei bis am 16. Mai 2022 Ruhe verordnet worden. Er sei 67-jährig und die Reise bzw. Belastung des Prozesses würde er nicht durchste- hen. Nach Ansicht der Verteidigung sei seine Anwesenheit an der oberinstanzli- chen Verhandlung nicht zwingend. Seine Aussagen habe er mehrfach gemacht und ihm stehe ohnehin ein Aussageverweigerungsrecht zu. Der Eingabe beiliegend 16 reichte Rechtsanwalt D.________ ein Arztzeugnis vom 16. März 2022 ausgestellt von Dr. AN.________ mit Übersetzung sowie die ________ Identitätskarte des Be- schuldigten 2 zu den Akten (pag. 2308 ff.). 8.2 Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin nahmen die General- staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. März 2022 sowie Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 1. April 2022 für den Beschuldigten 1 zum Dispensa- tionsgesuch des Beschuldigten 2 Stellung. Während Rechtsanwalt B.________ anführte, keine Einwände gegen das Dispen- sationsgesuch des Beschuldigten 2 zu haben (pag. 2323 f.), begründete die Gene- ralstaatsanwaltschaft ihren Antrag um Abweisung des Dispensationsgesuches mit der nach ihrer Ansicht zwingenden Anwesenheit des Beschuldigten 2 an der obe- rinstanzlichen Verhandlung. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschuldigte 2 bereits mehrfach befragt worden sei und ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Al- lerdings sei er erstinstanzlich vom Vorwurf der mittäterschaftlich begangenen ver- suchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen worden, wobei die Generalstaatsan- waltschaft gegen diesen Freispruch die Berufung erhoben und in Aussicht gestellt habe, obergerichtlich einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona- ten zu beantragen. Im vorliegenden Verfahren sei insbesondere auch der Sachver- halt strittig. Bei dieser Ausgangslage könne das Obergericht den Sachverhalt nicht einzig auf Grundlage der Akten feststellen, stattdessen habe es den Beschuldigten zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass dieser sich zu den Vorwürfen persönlich äussern und Umstände vorbringen könne, die der Klärung des Sachverhalts und seiner Verteidigung dienen können (Urteil Bundesgericht 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.3). Insofern als das Obergericht im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten als erste Gerichtsinstanz verurteilen würde, könne nicht auf eine Befragung des Beschuldigten verzichtet werden. Dem Um- stand, dass der Beschuldigte offenbar selbst auf seine Anwesenheit verzichten möchte, komme dabei keine rechtliche Wirkung zu. Im Weiteren sei darauf hinzu- weisen, dass sich aus dem eingereichten Arztbericht von Dr. AN.________ nicht ergebe, dass es dem Beschuldigten nicht möglich wäre, zumindest an seiner Be- fragung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen. Es fehle an jeglichen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Beschuldigte konkret nicht reise- bzw. nicht verhandlungsfähig sein solle (pag. 2321 f.). 8.3 Verfügung der Kammer Die oberinstanzliche Verhandlung vom 28./29. April und 2. Mai 2022 wurde durch die Verfahrensleitung unter Anführung nachfolgender Begründung mit Verfügung vom 6. April 2022 (Ziff. 2; pag. 2327) abgesetzt: 17 Es kann vollumfänglich auf die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2 vom 31. März 2022 und den Umstand, dass der Beschuldigte 2 nicht rechtskonform zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat geladen werden können, verwiesen werden. 9. Neuansetzung Berufungsverhandlung 9.1 Vorladung der Kammer Mit Vorladung vom 21. April 2022 wurde die Verhandlung auf den 21. Februar 2023 und den 23. Februar 2023 neu angesetzt (Ziff. 1; pag. 2356). 9.2 Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten 2 Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 ersuchte das Obergericht des Kantons Bern das Bundesamt für Justiz (Internationale Rechtshilfe) unter anderem um die Weiterlei- tung der Vorladung vom 21. April 2022 an das Justizministerium AR.________ zur Vornahme deren Zustellung an den Beschuldigten 2 (pag. 2359). Am 22. Juni 2022 gingen beim Obergericht des Kantons Bern Informationsakten des Bundesamtes für Justiz (Internationale Rechtshilfe) bezugnehmend auf das Zustellungsersuchen vom 2. Mai 2022 ein, wonach die Zustellung an den Beschul- digten 2 nicht ausgeführt bzw. vom Justizministerium AR.________ abgelehnt wur- de (pag. 2373 ff.). Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 ersuchte das Obergericht des Kantons Bern das Bundesamt für Justiz (Internationale Rechtshilfe) unter anderem um die Weiterlei- tung der Vorladung vom 30. Juni 2022 an das Justizministerium AR.________ zur Vornahme deren Zustellung an den Beschuldigten 2 (pag. 2389). Am 19. September 2022 gingen beim Obergericht des Kantons Bern Ausführungs- akten des Bundesamtes für Justiz (Internationale Rechtshilfe) bezugnehmend auf das Zustellungsersuchen vom 30. Juni 2022 ein, wonach dem Rechtshilfeersuchen stattgegeben wurde und die Vorladung dem Beschuldigten 2 zugestellt werden konnte (pag. 2399 ff.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 stellte die Verfahrenslei- tung die Zustellung an den Beschuldigten 2 fest (Ziff. 2; pag. 2409). 10. Erneutes Dispensationsgesuch des Beschuldigten 2 10.1 Antrag des Beschuldigten 2 Rechtsanwalt D.________ stellte für den Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 14. Februar 2023 den Antrag, der Beschuldigte 2 sei von der Teilnahme an der oberin- stanzlichen Verhandlung vom 21. und 23. Februar zu dispensieren. Seinen Antrag begründete er einerseits mit dem Umstand, dass die Stadt AS.________ durch ein Erdbeben schwer getroffen worden sei, der Beschuldigte 2 sein Haus habe verlas- sen müssen, und inzwischen in eine Ersatzunterkunft verbracht worden sei. Die Zustände seien chaotisch. Mit Verweis auf das Schreiben vom 24. März 2022 machte er geltend, dass sein Klient gesundheitlich schwer angeschlagen sei und ihm die Ereignisse der letzten Tage schwer zugesetzt hätten, weshalb er nicht rei- 18 sefähig sei. Eine Anreise zum Prozess sei aktuell weder möglich, noch zumutbar. Weder die Einholung eines Arztzeugnisses sei in den Wirren des Erdbebens mög- lich noch eine Kontaktaufnahme. Eine Anwesenheit des Beschuldigten 2 sei nach Ansicht der Verteidigung auch nicht zwingend, da er seine Aussagen gemacht ha- be und ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, von welchem er Gebrauch machen würde. Eine Dispensation seines Klienten mache auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot Sinn (pag. 2472 ff.). 10.2 Beschluss der Kammer Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 2 nunmehr ordentlich und rechtskon- form vorgeladen wurde und seine Verteidigung erneut ausdrücklich äusserte, dass die Anwesenheit des Beschuldigten 2 als nicht notwendig erachtet werde und er ohnehin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde, wurde das erneute Gesuch um Dispensation mit Beschluss vom 16. Februar 2023 gutge- heissen. Der Beschuldigte 2 ist anwaltlich vertreten, sich der Tragweite des Verfah- rens bewusst und hat nichtsdestotrotz nicht um Verschiebung der Hauptverhand- lung oder Abtrennung seines Verfahrens ersucht, sondern um Beurteilung ohne er- neute Anhörung. Eine solche erwiese sich sodann als wenig ergiebig, hat der Be- schuldigte 2 doch unmissverständlich klar gemacht von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch zu machen. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 (E. 3.3) beschlägt ein schriftliches Verfahren und ist nicht ein- schlägig. Der Entscheid des Bundesgerichts BGE 143 IV 288 vom 26. April 2017 (E. 1.4.4) schliesst ferner eine Dispensation auf Antrag der beschuldigten Person nicht aus (vgl. für die vollständige Begründung den Beschluss der Kammer vom 16. Februar 2023; pag. 2484 f.). 11. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Zufolge der vom Beschuldigten 1 gestellten Anträge (vgl. dazu Ziff. 5.1 hiervor) ist der Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Rechtskraft erwachsen (Ziff. A.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (vgl. dazu Ziff. 5 hiervor) hat die Kammer, abgesehen vom in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Beschuldigten 1, das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Dabei verfügt sie über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der selbständigen Berufung der General- staatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Begrenzt ist die Kognition der Kammer durch die Dispositionsmaxime. Insoweit der Privatkläger betreffend die Zivilklage (Genugtuung sowie Schadenersatz) im erstin- stanzlichen Verfahren über den Verfahrensgegenstand disponiert hat, ist diese Disposition grundsätzlich nicht widerrufbar. Ausgenommen davon sind echte No- 19 ven (vgl. bspw. Urteil 5A_88/2020 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2021 E. 8.3 f.). Die konkreten Folgen der Dispositionsmaxime werden unter dem Titel der Zivilklage erwogen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Vorbemerkung Zur besseren Lesbarkeit werden die Beschuldigten 1 (A.________), 2 (C.________) und 3 (E.________) sowie der Privatkläger (G.________) in der Fol- ge grundsätzlich mit vollem Namen bzw. ihrem jeweiligen Vornamen aufgeführt. 13. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung In diesem Punkt kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2135 ff.), wobei Folgen- des ergänzt bzw. hervorgehoben werden kann: Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkre- ten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N 219 ff.). Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhanden- sein von Realitätskriterien (Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Wi- dersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen (insbesondere Verlegenheit oder Übertreibungen) zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, Realkennzeichen) und Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonne- 20 ne Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aus- sagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annah- me (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 14. Angeklagter Sachverhalt Es wird an dieser Stelle auf den von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen bzw. zitierten Inhalt der Anklageschrift vom 18. November 2019 verwiesen (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2138 ff.). 15. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass sich A.________, C.________, und E.________ sowie der Privatkläger, G.________, am Nachmittag des 7. Januar 2019 in AB.________ in der Umgebung AT.________ (Restaurant) / AH.________(Strasse) gesehen haben und G.________ anschliessend vier Stichverletzungen (pag. 1172, pag. 0395 ff.) sowie E.________ eine Stichverletzung (pag. 1168, pag. 0489) aufgewiesen hat. A.________ und C.________ blieben unverletzt, wobei letzterer zu keiner Zeit kör- perlich mit G.________ in Kontakt gekommen ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ zudem erstmals eingestanden, dass er mit ei- nem Messer zugestochen habe (pag. 2530 Z. 43) und dementsprechend auch ei- nen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt (pag. 2569). Wem dieses Messer gehört hat, wie es verwendet worden ist, wer die Auseinan- dersetzung zu Beginn gesucht hat sowie sämtliche weiteren Umstände der ange- klagten Tat sind nach wie vor bestritten und es gilt in der Folge eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen. 16. Vorbemerkungen zur konkreten Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung im Rahmen einer Einleitung vorweg- genommen, dass sie den Aussagen des Privatklägers nur bedingt Glauben schen- ke, da dieser seine Aussagen gezielt auf eine Verurteilung aller drei Beschuldigter gerichtet habe. Vor diesem Hintergrund sprach sie in der Folge die Beschuldigten 2 und 3 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei, würde sich die Anklage betreffend diese doch lediglich auf den Anzeigerapport sowie die in diesem Punkt unglaubhaften Aussagen des Privatklägers stützen (Ziff. II des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 2134 f.). Die Kammer verzichtet im Gegensatz zur Vorinstanz bewusst darauf vor der ei- gentlichen Beweiswürdigung ein Beweisergebnis vorwegzunehmen. Die Aussagen des Privatklägers können nicht als a priori falsch qualifiziert werden und sind wie die Aussagen von A.________, C.________ und E.________ sowie der Zeugen 21 bzw. Auskunftspersonen konkret und unter Beizug der weiteren wesentlichen (ob- jektiven) Beweismittel (insbesondere Audio- und Videoaufnahmen, IRM-Gutachten, Fotodokumentationen etc.) zu würdigen. Betreffend das Kerngeschehen stehen die Aussagen des Privatklägers sowie der Beschuldigten im Zentrum der Beweiswür- digung. Bevor diese eingehend zu würdigen sind, werden die wesentlichen objekti- ven Beweismittel aufzuzeigen und zu würdigen sein. Angesichts der schieren Men- ge an Einvernahmen, kann hernach nicht in extenso auf diese eingegangen wer- den. Es gilt jedoch die wesentlichen Umstände bzw. Aussagen aufzuzeigen und danach – unter Berücksichtigung der weiteren wesentlichen (objektiven) Beweis- mittel – zu einem Beweisergebnis zu gelangen. 17. Die Videoaufnahmen im AJ.________(Restaurant) (pag. 0409 ff.; pag. 0446 (CD- ROM)) Bevor auf die einzelnen Aussagen eingegangen wird, sei auf die Videoaufnahmen im AJ.________(Restaurant), dem Restaurationsbetrieb von A.________, verwie- sen. Diesen ist zu entnehmen, dass A.________ das AJ.________(Restaurant) te- lefonierend verlässt und nach rechts, also Richtung AU.________(Strasse) geht (Axis 2, Nr. 1, Zeitindex 02.00-03.00 Minuten). Circa zwei Minuten später betritt C.________ von links herkommend das AJ.________(Restaurant). L.________ (folgend: L.________) scheint C.________ zu instruieren und dieser verlässt das AJ.________(Restaurant) und geht in die Richtung, in welche A.________ gegan- gen ist (Axis 3, Nr. 1, Zeitindex 08.30). L.________ befindet sich mit den Kindern und der Schwiegermutter im AJ.________(Restaurant), steht auf, und späht im Re- staurant in die Richtung, in welche A.________ und C.________ gegangen sind. Hernach geht sie nach draussen in die gleiche Richtung wie die beiden (Axis 3, Nr. 2, Zeitindex 03.20). A.________ kommt Sekunden später von der anderen Seite ins AJ.________(Restaurant) und geht schnurstracks zum Lavabo. Hier gibt es in den Akten eine eigene Videosequenz (Spülbecken-Axis 1) auf welche einzugehen ist. Es ist darauf zu erkennen, dass A.________ mit der rechten Hand den Wasser- hahn aufdreht, mit der linken Hand Seife aus dem Seifenspender nimmt und sich danach die Hände wäscht. Er stellt den Wasserhahn mit der rechten Hand ab und schüttelt beide Hände trocken. Unmittelbar danach dreht er nunmehr mit der linken Hand den Wasserhahn wieder auf, greift mit der rechten Hand nach hinten und nimmt mit dieser etwas aus seiner rechten Jackentasche hervor. Dass A.________ in seine rechte Jackentasche greift, ist – trotz mangelhafter Qualität der Aufnahme – insbesondere auch auf der Aufzeichnung der Axis drei erkennbar (Axis 3, Nr. 2, Zeitindex 04.30). Die Beschaffenheit der Jacke von A.________ passt zum er- kennbaren Bewegungsablauf (pag. 0493). Diesen nicht eindeutig identifizierbaren Gegenstand spült A.________, ohne Seife, unter dem Wasserstrahl, nimmt ihn in die linke Hand und stellt den Wasserhahn nun mit der rechten Hand ab. Während dieser Zeit schaut er jeweils nach links, wo sich seine Mitarbeiter und einige Gäste befinden. Es sind zwei Phasen erkennbar. Zunächst wäscht sich A.________ die 22 Hände und danach nimmt er etwas aus seiner Jackentasche hervor und hält diesen Gegenstand ebenfalls unter den Wasserstrahl. Einen anderen Grund dafür, den Wasserhahn zunächst wieder abzustellen und dann mit der anderen Hand erneut anzustellen, kann es nicht geben. A.________ muss einen Gegenstand abgespült haben. Kurz danach kommt C.________ zur Türe des AJ.________(Restaurant) herein. Diese Sequenz ist ebenfalls separat in den Akten (Übergabe Axis 2) und es ist auf diese einzugehen. A.________ geht unmittelbar nach dessen Eintreten zu C.________ und übergibt diesem mit seiner linken Hand – und damit der Hand, in welche er den Gegenstand nach dem Abspülen genommen hat – in klandestiner Weise etwas. C.________ nimmt dieses in seine rechte Hand, schaut es kurz an, ohne erstaunt zu sein, und geht direkt sowie völlig ungerührt in die Küche. Das C.________ nach der Übergabe durch A.________ einen Gegenstand in der Hand hält, ist insbesondere aus den Standbildern auf pag. 0418 und pag. 0419 ersicht- lich. Circa eine halbe Minute später kehrt C.________ aus der Küche zurück. L.________ kommt zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zurück ins AJ.________(Restaurant). A.________, der soeben noch ein neues T-Shirt über- gezogen hat, C.________ und L.________ stehen kurz zusammen und scheinen zu diskutieren. Danach gehen L.________ und A.________ nach draussen. C.________ folgt ihnen kurze Zeit später. L.________ geht wieder. Es macht den Anschein, als ob sie E.________ suchen geht. Dieser taucht wenig später auf der anderen Seite humpelnd auf. Es folgt ein kurzes Gespräch zwischen A.________, E.________ und C.________. Dieser kommt, geht zielstrebig und behände in die Küche des AJ.________(Restaurant). E.________ geht mit A.________ weg. L.________ und A.________ kehren zurück. A.________ scheint L.________ hin- ter E.________ her zu schicken. Hernach gehen A.________ und C.________ nach draussen und begeben sich aus Sicht Eingang AJ.________(Restaurant) nach rechts. A.________ geht in die Richtung, in welche E.________ gegangen ist. C.________ und seine Frau befinden sich im Lokal. A.________ kommt zurück, geht zu C.________ und wieder nach draussen (Axis 2 Nr. 2, ca. ab Zeitindex 02.00). Allgemein kann gesagt werden, dass im AJ.________(Restaurant) ein Hin und Her ist. Dabei entsteht nicht der Eindruck, dass jemals eine Standortbestim- mung des Inhalts, was eigentlich passiert ist, vorgenommen wird. Alles scheint re- lativ zielstrebig, als ob die Beteiligten wüssten, was passiert ist. Von einer Abspra- che am Tatort ist nicht auszugehen. A.________ kehrt als erster zurück, später dann sein Vater und E.________ folgt aus anderer Richtung, wobei er nicht in das AJ.________(Restaurant) geht, sondern nach kurzer Besprechung mit A.________ und C.________ in den Notfall. Später ist ersichtlich, dass die Frau von C.________ im AJ.________(Restaurant) umhergeht. A.________, C.________ und sein Mitarbeiter (W.________, schwar- zes T-Shirt) kehren ins AJ.________(Restaurant) zurück. Der Mitarbeiter scheint 23 konsterniert. Q.________ (blaues Kopftuch) und K.________ (Halbglatze) betreten das AJ.________(Restaurant). Es gibt eine Diskussion mit C.________, der auf den rechten Oberschenkel zeigt. A.________ kommt hinzu und gibt sich bestimmt. Es sind alle vor Ort. Die Gruppe verlässt das AJ.________(Restaurant). A.________ bleibt. C.________, dessen Frau und A.________ diskutieren. W.________ hört mit. L.________ kommt retour (offenbar vom Notfall). Es folgt ein Gespräch zwischen C.________, dessen Frau, L.________, und A.________. Beim Zeitindex 06.50 scheinen C.________ und seine Frau geheissen zu werden, zu gehen. Draussen ist ein neuer Auflauf, alle sind vor Ort (Zeitindex 07.20). Beim Zeitindex 08.30 kommen die Polizisten in das AJ.________(Restaurant). Ein Fahn- der begibt sich mit A.________ und L.________ an einen Tisch. Unmittelbar dane- ben befindet sich im Übrigen der Stammgast BD.________, der einiges mitbe- kommen haben muss (Axis 2, Nr. 3, von Anfang an). Von der Rückkehr A.________ bis zum Eintreffen der Polizei vergehen ca. 5 ½ Mi- nuten. In diesen kommen fast alle Mitglieder der Familie Y.________ in das oder vor das AJ.________(Restaurant), offensichtlich deren Treffpunkt. Es gab die Ge- legenheit, etwas zusammen zu besprechen und diese wurde auch genutzt. In den 5 ½ Minuten ist indes keine Geste ersichtlich, welche Erstaunen oder Unwissenheit signalisieren würde. Auch auf der Sequenz Axis 3, Nr. 2 ist nach dem Waschen und der Übergabe des Gegenstandes ersichtlich, wie L.________ zurückkommt und mit C.________ und A.________ nach draussen geht. Hernach geht sie nach rechts. Offenbar geht sie E.________ suchen. Dieser kommt von der anderen Seite daher. C.________ geht zielstrebig, fast rennend in die Küche. L.________ kommt retour und geht in die Richtung, in die E.________ gegangen ist. C.________ und A.________ gehen nach draussen und nach rechts (Axis 3, Nr. 2, Zeitindex ab 04.30). Es ist davon auszugehen, dass der Gegenstand, welcher vorher in der Küche deponiert worden war, bei dieser Gelegenheit aus dem AJ.________(Restaurant) gebracht und ent- sorgt wurde. 18. Daten der Mobiltelefone der Beteiligten Pag. 0438 ist zu entnehmen, dass G.________ 14.42 Uhr mit einer Person mit ei- ner ________ (Land) Vorwahl telefoniert. Ein Telefonat in ________ Sprache wur- de von A.________ bestätigt. 14.45 Uhr und 14.50 Uhr folgen zwei Gespräche mit seinem Sohn, O.________. Vom Zeitpunkt des Eintreffens von A.________ bis zum Zeitpunkt als der Privatkläger auf der Strasse zu liegen kam, sind demnach ca. 8 Minuten vergangen. Pag. 0439 ist sodann zu entnehmen, dass A.________ 14.39 Uhr K.________ an- ruft. 14.41 Uhr versucht er E.________ anzurufen, den er nicht erreicht (pag. 0441). Es folgt ein weiterer Anruf um 14.41 Uhr an K.________ und ein letz- ter um 14.52 Uhr. Pag. 0441 ist weiter zu entnehmen, dass K.________ E.________ um 14.42 Uhr anruft. Das Gespräch dauert 34 Sekunden. Um 14.53 24 Uhr folgt ein weiterer Anruf von K.________ an E.________, welcher 17 Sekunden dauert. Der zeitlichen Abfolge kann entnommen werden, dass die Mobiltelefone von A.________ und E.________ zeitlich synchron sind, was aus dem Anrufversuch von A.________ an E.________ abgeleitet werden kann. Auch in Relation zum Pri- vatkläger besteht Übereinstimmung. A.________ hat das AJ.________(Restaurant) ca. um 14.42 Uhr verlassen und der zweite Anruf G.________ an O.________ er- folgte um 14.50 Uhr. Der fragliche Sachverhalt dauerte mit anderen Worten wenige Minuten. 19. Rechtsmedizinisches Gutachten zu G.________ vom 17. Januar 2019 (pag. 1171 ff.) Gemäss Beurteilung des rechtsmedizinischen Gutachtens, sind sämtliche Verlet- zungen des Privatklägers als Stichverletzungen zu werten. Während die Verletzun- gen an der Schulter und dem linken Bein lediglich das Weichteilgewebe betrafen, kam es durch die Verletzung am Rumpf zu einer Eröffnung der Bauch- und Brusthöhle. Es wurden dabei weder Organe noch grössere Gefässe verletzt, die Milz sei aber nur knapp verfehlt worden. Der Privatkläger habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche, ohne umgehende medizinische Behandlung, hätte einstellen können (z.B. durch Zusammensinken des linken Lungenflügels oder ei- nen im Verlauf doch relevanten Blutverlust). Anzumerken sei ferner, dass relevante Strukturen wie beispielsweise die Milz vom Stichkanal nur knapp verfehlt worden seien. Wären die Milz, die Lunge oder ein grösseres Blutgefäss getroffen worden, so hätte daraus eine akut lebensbedrohliche Bedrohung oder eine relevante Atem- problematik resultieren können. Unter Berücksichtigung eines dynamischen Ereig- nisses sei es dem Zufall zu verdanken, dass diese Strukturen nicht mitverletzt wor- den seien. 20. Ergänzendes rechtsmedizinisches Aktengutachten zu G.________ vom 28. August 2019 (pag. 0515 ff.) Dem ergänzenden rechtsmedizinischen Aktengutachten ist zu entnehmen, dass nicht von einer Selbstverletzung des Privatklägers im Rahmen einer von ihm gegen A.________ geführten und abgewehrten Messerattacke auszugehen sei. Als unty- pisch erscheine diesbezüglich einerseits, dass dem Privatkläger lediglich Stich- und keinerlei Schnittverletzungen beigebracht worden seien. Das Verletzungsbild sei mit einer Gewalteinwirkung von der Fahrertür aus erklärbar. Der Privatkläger weise weiter keine Abwehrverletzungen auf, welche dafür sprechen würden, dass er aktiv gegen ihn ausgeführte Stichbewegungen abgehalten hätte. Die Verletzungen ins- besondere an der Rückseite der Schulter und der Rückseite des linken Oberschen- kels könnten dadurch erklärt werden, dass sich der Privatkläger durch Hochheben der Beine und Abdrehen des Oberkörpers von der Gewalteinwirkung passiv habe 25 schützen wollen. Die an der Rumpfseite festgestellten Verletzungen liessen sich dadurch erklären, dass der Privatkläger zum Schutz die Arme und Hände vor den Kopf genommen habe und damit die Verletzungsorte freigegeben habe. Die Verlet- zung am linken Oberschenkel sei sodann nicht plausibel, wenn eine auf dem Fah- rersitz sitzende Person versuchen würde, eine ausserhalb des Autos befindliche Person anzugreifen. In einer solchen Situation würde sich das Gewicht des Angrei- fers nämlich auf Gesäss und Oberschenkel links befinden, womit diese Region am wenigsten wahrscheinlich zugänglich wäre (pag. 516 f.). 21. Schlussfolgerung zur Verwendung einer Stichwaffe G.________ und E.________ wurden am 7. Januar 2019 durch eine Stichwaffe verletzt. Bei G.________ kann eine Selbstverletzung ausgeschlossen werden. E.________ kam erst später zur Auseinandersetzung. Initiant des Treffens zwi- schen G.________ und A.________ war letzterer und dem aufgezeichneten Ge- spräch zwischen den Beiden (pag. 0443 ff.) kann entnommen werden, dass G.________ wollte, das A.________ geht. Nachdem G.________ und E.________ verletzt waren, kehrte A.________ ins AJ.________(Restaurant) zurück, wusch sich sogleich die Hände und einen Gegenstand. Als C.________ ins AJ.________(Restaurant) zurückgekehrt war, wurde diesem von A.________ ziel- strebig und in klandestiner Manier eben jener Gegenstand übergeben. Der Schluss liegt nahe, dass es sich um das verwendete Messer handelte. Im Verbund mit den nachstehenden Ausführungen zu den Aussagen ist zudem evident, dass A.________ zugestochen hat und es sich bei der Tatwaffe um ein Messer gehan- delt hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A.________ zumindest diese Umstände auch eingestanden. E.________ wird sich sodann kaum selber hinten am rechten Oberschenkel verletzt haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass E.________ und C.________ genau wissen, wer zugestochen hat. Letzterer be- fand sich nicht in unmittelbarer Nähe von A.________. Das Messer gehörte sodann sicherlich nicht dem Privatkläger. An dessen Messer wurden keine Spuren gefun- den und die Videoaufnahmen (vgl. Ziff. 17 hiervor) lassen auch keinen anderen Schluss zu, als dass A.________ die Tatwaffe mitgebracht hatte und entsprechend auch wieder verschwinden lassen musste. Da die Tatwaffe nie gefunden werden konnte, ist deren Klingenlänge nicht bekannt. Es ist jedoch erstellt, dass durch die Tatwaffe im Rumpfbereich ein Stichkanal von 3 cm Länge entstanden ist. Im Umkehrschluss muss die Tatwaffe eine Klingenlän- ge von mindestens 3 cm aufweisen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Klingenlänge länger als gerade 3 cm gewesen ist, dürfte A.________ mit dem Messer – im dynamischen Geschehen – nicht bis zum Schaft eingedrungen sein. 22. Aussagen Privatkläger Die erste Einvernahme von G.________ erfolgte am 9. Januar 2019 im Spital AB.________ von 14.31 bis 17.10 Uhr (pag. 0738 ff.). Bereits vorher, am 7. Januar 26 2019, ca. 20.20 Uhr, und damit nicht einmal sechs Stunden nach dem Ereignis und unmittelbar nach der erfolgten Notoperation, hatte der Privatkläger gegenüber Poli- zist AV.________ gesagt, wenn er wieder gesund sei, werde er die Beschuldigten erschiessen. A.________ habe die Verletzungen gemacht und E.________ habe ihn gehalten (pag. 0392). Gemäss Anzeigerapport hat der Privatkläger seinem Sohn gegenüber angegeben, das hätten der Vater C.________ und zwei seiner Söhne begangen. Wer ihm die Verletzungen zugefügt habe, könne er nicht sagen (pag. 0365). Diese initialen Aussagen entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Pri- vatkläger schwer verletzt am Boden lag und beindrucken gerade vor diesem Hin- tergrund in ihrer Bestimmtheit. Im Rahmen der ersten Einvernahme (pag. 0738 ff.) sprach G.________ zu Beginn in der Mehrzahl. Sie hätten ihn umbringen wollen. Zuerst von hinten, dann habe er sich abgedreht und sie hätten von vorne weitergemacht. Hernach schildert er, wie er im neuen Geschäft gewesen sei und ihn A.________ aufgesucht habe. Er, G.________, habe nicht mit A.________ sprechen wollen und dieser habe gesagt, wenn er nicht sprechen wolle, werde er ihn vor Ort umbringen. Er habe daraufhin seinen Sohn angerufen und diesem gesagt, er solle die Polizei rufen und herkom- men. Anschliessend sei C.________ dazu gekommen. Er, G.________, sei zu sei- nem Auto gerannt. Er sei schon mit einem Bein im Auto gewesen, als E.________ rennend dazu gekommen sei. A.________ habe ihn am Arm gehalten und ihm ei- nen Stich versetzt. Er habe sich umgedreht, um sich zu verteidigen, da habe er ei- nen Messerstich auf der Seite in den Bauch gekriegt. Der Vater von A.________ habe gesagt, bringt ihn um. Dann hätten sie noch zweimal zugestochen. Er habe dann, am Boden liegend, seinen Sohn angerufen und gesagt, er sei verletzt. E.________ habe ihn festgehalten und A.________ habe zugestochen. Der Vater habe die Autotüre gehalten und gesagt, bringt ihn um. Als er mit einem Bein im Au- to gewesen sei, habe A.________ zwei Mal in seine Schulter gestochen. Er habe sich umgedreht und E.________ habe ihn am Arm gehalten. A.________ habe dann noch zwei Mal zugestochen. Dann wiederholt G.________ das Gesagte und fragt, warum immer wieder das Gleiche gefragt werde. A.________ sei links ge- standen, E.________ sei angerannt gekommen und sei dann rechts gestanden und ganz aussen an der Tür C.________. Hernach enerviert sich G.________, weil er sagen soll, wie ihn E.________ gehalten habe. Er sei am linken Unterarm gehalten worden, gleichzeitig habe er ihn so nach hinten gezogen. So sei seine linke Seite frei gewesen. Er habe geschrien, C.________ habe bringt ihn um, gesagt und er habe dann noch zwei Messerstiche ins Bein erhalten. Er habe die Aussage von A.________ aufgenommen, als dieser gesagt habe, er bringe ihn um. Als er A.________ gesehen habe, habe er aus seinem Geschäft gehen wollen. Der Anruf an O.________ sei ca. 5 Minuten später gewesen. A.________ sei durch den schmalen Durchgang zum Geschäft gekommen, wie C.________ später auch. Sie seien ihm gefolgt, als er zum Auto gegangen sei. Er habe sich umgedreht und auch E.________ von hinten gesehen. C.________ und A.________ hätten gesagt, sie 27 brächten ihn um, wenn er ein Geschäft eröffne. Das Messer habe er nicht gesehen. Er schliesse aus den Verletzungen, dass es ein Messer gewesen sei. Die Aussagen G.________ sind gleichbleibend und klar und werden u.a. durch die Daten der Mobiltelefone (vgl. Ziff. 18 hiervor) gestützt. Der unverfängliche Anruf mit der Schwiegermutter ist korrekt, ebenso die zwei Anrufe an den Sohn, O.________. Anhand der Videoaufnahmen wird klar, dass C.________ nach A.________ vor Ort auftauchte. G.________ schont E.________, indem er sagt, dieser habe ihn lediglich gehalten. Die Angaben, die G.________ zu den Positio- nen beim Auto macht, er verortete A.________ links, E.________ rechts und C.________ hinten dran bei der Tür, werden durch andere Personen, auch von unmittelbar anwesenden, bestätigt. Ferner hat G.________ bereits gegenüber sei- nem Sohn T.________ und zwei seiner Söhne als Täter bezeichnet. Gegenüber Polizist Z.________ sprach G.________, wohl noch unter Narkoseeinfluss davon, A.________ habe ihn gestochen und E.________ habe ihn gehalten. Der Beginn der Auseinandersetzung wird von A.________ gleich verortet. Weiter hat G.________ tatsächlich einen Teil der Konversation mit A.________ und wohl auch C.________ aufgenommen (vgl. Journal auf pag. 0443 ff.). Die Aufnahme bestätigt, dass G.________ nicht kommunikationswillig war, wenn sich auch keine Todes- drohung darauf befindet, wie sie G.________ geltend machte. Es wird C.________ erwähnt und es findet sich die Aussage von G.________, wonach A.________ zu ihm gekommen sei, dieser verschwinden solle und er nichts mit diesem zu bereden habe (pag. 0443). Es folgt sodann die Aussage von A.________, dass er schon seit Jahren auf diesen Tag warte (pag. 0444). Auffallend ist, dass der Privatkläger bezüglich des erlebten Angriffs in der Mehrzahl spricht. Bereits unmittelbar nach der erfolgten Notoperation und wohl noch unter dem Einfluss der Narkose hielt er fest, dass es A.________ gewesen sei, welcher ihn verletzt habe und E.________ ihn dabei festgehalten habe. In der ersten for- mellen Einvernahme macht er konstante, in sich stimmige Aussagen zum Tatab- lauf. Trotz offensichtlicher Erschöpfungserscheinungen (vgl. insbesondere pag. 0739 Z. 38 ff.) sind seine Aussagen klar und detailliert. Er ordnet die Tatbeiträge von A.________, E.________ und C.________ eindrücklich ein. So schilderte er im Rahmen dieser ersten Einvernahme wiederholt und gleichbleibend, dass C.________ geschrien habe, sie sollten ihn umbringen und er danach noch zwei Stiche ins Bein erhalten habe. Diese chronologisch präzise Einordnung in den Tat- ablauf, welche zudem C.________ insofern entlastet, als dass er diesen Tötungs- befehl gegenüber seinen Söhnen nicht bereits vor dem ersten Stich ausgerufen habe, zeigt exemplarisch, dass der Privatkläger gerade nicht in blinder Wut pau- schale Schuldzuweisungen gemacht hat, im Gegenteil. Er machte genaue Diffe- renzierungen im Hinblick auf die verschiedenen Handlungen der drei Beschuldig- ten. Trotz der verständlichen Aufregung bzw. Frustration aufgrund der vielen, sich häufig wiederholenden, und sehr detaillierten Fragen nur kurze Zeit nach der Aus- einandersetzung und der Notoperation, aggravierte G.________ auch nicht un- 28 nötig, so hielt er beispielsweise fest, dass er den Stich in die Seite zunächst nicht gespürt und diesen erst bemerkt habe, als die Sanitäter seine Kleidung aufge- schnitten hätten (pag. 0742 Z. 183 f.). Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft zu bezeich- nen. Es ist nicht anzunehmen, dass dieser – kaum aus der Narkose erwacht – be- reits im Spital zu Unrecht sagen würde, A.________ habe gestochen und E.________ habe ihn gehalten. Bezüglich den Tatbeitrag von C.________ impo- niert die präzise zeitliche Verortung bzw. Einordnung des Tötungsaufrufs. Eine solch – zumindest im Hinblick auf die ersten Stiche auch entlastende bzw. scho- nende – klare chronologische zeitliche Verknüpfung spricht klarerweise für die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Ausführungen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. April 2019 bestätigte G.________ grossmehrheitlich seine Angaben gegenüber der Polizei. Er will das Messer indessen nunmehr gesehen haben und schätzte die Klingenlänge auf ca. 10 cm (pag. 0762 Z. 435). Unverändert bleibt der Teil, wonach C.________ gesagt habe, sie sollen ihn umbringen und er anschliessend noch zwei Mal in das Bein gestochen worden sei. Ausser Halten habe E.________ nichts gemacht. Zur Ver- teidigung habe er geschlagen, was ebenfalls neu ist. Er habe E.________ nicht verletzt. Wenn schon, hätte er A.________ gestochen (pag. 0764 Z. 0504 ff.). Die- se minimen Abweichungen sind nachvollziehbar. E.________ habe ihn am Arm gehalten und versucht, ihn aus dem Auto zu ziehen. Dabei habe er E.________ auch mit der rechten Hand geschlagen (pag. 0754 Z. 145 f.). Diesen Ablauf schil- dert der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstma- lig und weicht damit von seinen initialen Aussagen unmittelbar nach dem Ereignis vom 7. Januar 2019 ab. Es ist auch nicht zu verkennen, dass beim Privatkläger Wut aufkommt, wenn er von den Beschuldigten spricht, könne er doch nicht garan- tieren, was passieren werde, wenn er A.________ und E.________ treffen würde (pag. 0766 Z. 0589 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist G.________ grundsätzlich bei seinen bereits getätigten Aussagen geblieben, insbesondere auch bei derjeni- gen, dass er E.________ geschlagen habe (pag. 1976 Z. 18 f.). Er habe zu Beginn nicht realisiert, dass es sich um eine Messerattacke gehandelt habe, sondern sei davon ausgegangen, dass er Faustschläge erhalten habe (pag. 1975 Z. 23 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 2516 ff.) blieb G.________ im Kern bei seinen bereits gemachten Aussagen. Als er ins Auto ge- stiegen sei, habe E.________ seinem Bruder A.________ geholfen und Letzterer habe seitlich zugestochen. Neu ist, dass sich G.________ nunmehr daran zu erin- nern glaubt, dass das von A.________ verwendete Messer braun gewesen sei. Im Ganzen imponieren die Aussagen des Privatklägers trotz der vorgängig genann- ten Widersprüche als glaubhaft. Bezüglich der Widersprüche gilt es festzuhalten, dass diese erst im Rahmen der zeitlich bereits einige Zeit später erfolgten Einver- 29 nahmen aufkamen. Die initialen Aussagen sind konstant, detailliert und in keiner Art und Weise aggravierend. Die Widersprüche lassen sich bis zu einem gewissen Grad auch damit erklären, dass der Privatkläger den Geschehensablauf für sich selbst rekonstruieren will, um Antworten zu finden und Schlüsse aus den Akten bzw. den ihm zur Verfügung gestellten Informationen gezogen hat (was er indes in seinen Aussagen auch offenlegt, vgl. dazu bspw. pag. 0754 Z. Z. 140 f.). Die Wi- dersprüche betreffen letztlich nicht das Kerngeschehen, wonach A.________ zu- gestochen, E.________ ihn gehalten und C.________ seine Söhne zur Tötung aufgerufen hat. Diesbezüglich blieben die Aussagen konstant. 23. Aussagen A.________ Die Aussagen A.________ anlässlich der ersten Befragung (pag. 0518 ff.) über- zeugen nicht und entsprechen nicht der Wahrheit. Das Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger sei zufällig erfolgt und Letzterer sei umgehend ausfällig geworden. Von den Telefonaten im Vorfeld sagt er nichts. Auf einmal soll C.________ auch vor Ort gewesen sein. Der Privatkläger soll sich zum Auto entfernt haben und sei zurück- gekehrt. Auf einmal sei E.________ auch vor Ort gewesen. Der Privatkläger habe seinen Sohn, O.________, angerufen und gesagt, er solle das Restaurant schlies- sen und mit der Waffe kommen, dieses alte und junge Arschloch seien hier, sie würden deren Mütter figgen. Er, A.________, habe den Privatkläger ermahnt, wor- aufhin dieser zu ihm gegangen sei und ihn einmal mit der rechten und einmal mit der linken Faust an den Kopf geschlagen habe. G.________ habe A.________ mit dem Tod gedroht und er, A.________, habe nur gelacht. E.________ habe gesagt, der Privatkläger solle aufhören, worauf dieser auch auf E.________ eingeschlagen habe. Plötzlich habe er auch mit dem Messer zugestochen. Mit einer geraden Stichbewegung in den rechten Oberschenkel. E.________ habe G.________ ge- sagt, er habe ihn mit dem Messer gestochen. Er, A.________, habe gegen den Privatkläger keine Gewalt eingesetzt. E.________ auch nicht (pag. 0518 ff.). Mit dieser Erzählung, die mit derjenigen von C.________ und E.________ in keiner Art und Weise übereinstimmt, ist nicht erklärbar, wie sich der Privatkläger verletzt ha- ben soll. A.________ führte anlässlich der Einvernahme aus, er brauche keine Übersetzung. Wenn er etwas nicht verstehe, frage er nach (pag. 0519 Z. 2 ff.). Im Rahmen der Hafteinvernahme (pag. 0009 ff.) führte A.________ aus, er habe seinen Vater gesucht und ihn nicht gefunden. Er habe das Auto von G.________ gesehen und sei dann in Richtung seines Geschäfts gegangen und habe K.________ angerufen. Dann habe er den Privatkläger auf der AH.________ (Strasse) gesehen. Er habe ins Geschäft gehen wollen, der Privatkläger habe aber gesagt, komm her, ich bin da. Man habe über die Einsprache geredet. Der Privat- kläger habe mehrere Todesdrohungen ausgestossen. Im Rahmen des Streits sei auch sein Vater dazugekommen. Die Auseinandersetzung habe ca. fünfzehn Minu- ten gedauert und sein Vater sei nach ca. sieben Minuten gekommen. Sein Vater habe durch diese Strasse kommen müssen. Er habe dort auf ihn gewartet (es sei hier die Anmerkung gemacht, dass dies so nicht stimmen kann, gelangte 30 C.________ doch nach seinem Coiffeur-Besuch ins AJ.________ (Restaurant), von wo ihn L.________ in die entgegengesetzte Richtung zu A.________ schickte; vgl. hierzu folgend die Aussagen von C.________; Ziff. 24). Der Privatkläger habe ihn, A.________, wiederholt bedroht und beschimpft, woraufhin C.________ ge- sagt habe, man solle sich zuerst grüssen. G.________ sei dann zum Auto gegan- gen. Er habe im Auto etwas gesucht. Er habe seinen Sohn angerufen. Dabei sei er 2-3 Meter von A.________ und C.________ und 1-2 Meter von seinem Auto ent- fernt gewesen. E.________ sei am Schluss des Streits dazugekommen. Er habe Vater und Mutter besuchen wollen im AJ.________(Restaurant). Er wisse nicht ge- nau, ob E.________ beim Anruf des Privatklägers an seinen Sohn schon da gewe- sen sei. G.________ habe ihn geschlagen, ob mit der Faust oder nicht, könne er nicht sagen. Zweimal habe er ihn geschlagen und gesagt, dass er ihn unbedingt töten wolle. E.________ und C.________ hätten dies mitbekommen. Der Privatklä- ger habe ihn ins Gesicht geschlagen und E.________ habe gesagt, Stopp bitte, was machst Du jetzt. Es sei dunkel (sic!) gewesen. Er habe gesehen, dass E.________ an den Beinen verletzt worden sei. G.________ habe aus der Jacken- tasche ein Messer genommen. Dann sei E.________ verletzt worden. Er habe ge- sehen, dass G.________ E.________ mit dem Messer gestochen habe. E.________ habe geschrien, sein Bein blute und habe gesagt, bitte bringt mich in den Notfall. Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zum Verhalten von E.________, ging dieser doch alleine mit dem Auto zurück zum AJ.________(Restaurant) und dann in den Notfall. Mit der Waffe habe er sie töten wollen. Er habe keine Waffe gesehen, aber am Telefon habe er eine verlangt. E.________, C.________ und er seien zusammen zum Notfall gegangen. Er wisse nicht, wie der Privatkläger verletzt worden sei. Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach dieser nicht erwähnt habe, dass der Privatkläger A.________ geschlagen habe, führte Letzterer aus, sein Vater sei ________ (Staatsangehörig- keit) und habe vielleicht einen Kompromiss finden wollen. Auch diese Aussage muss als sehr fantasievoll und realitätsfern qualifiziert werden. Nachdem der Pri- vatkläger ihn, A.________, geschlagen habe, hätten C.________ und E.________ ihn beruhigen und ins Auto bringen wollen. G.________ sei wieder aus dem Auto gekommen und habe ihn, A.________, angegriffen. Wenn O.________ auch da gewesen wäre, wären sie jetzt tot. Vor dem Vorfall habe er K.________ angerufen und ihn gefragt, wo der Vater sei. Den Privatkläger und das AT.________ (Restau- rant)-Auto welches am AJ.________(Restaurant) vorbeigefahren sei erwähnt er, entgegen den Aussagen von X.________ und K.________, mit keinem Wort. Anlässlich der zweiten, parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme (pag. 0542 ff.) führte A.________ aus, der Privatkläger habe ihn geschlagen und ihm gesagt, er würde ihn erschiessen. Er habe O.________ angerufen und ihm gesagt, er solle die Waffe bringen. Von den «gefiggten» Müttern war keine Rede mehr. Der Privat- kläger sei zu seinem Auto gegangen und er, A.________, sei ihm nachgegangen. Der Privatkläger habe irgendetwas gesucht und das Handschuhfach geöffnet (ein Umstand, welchen A.________ in der insgesamt dritten Einvernahme erstmalig er- 31 wähnt). Daraufhin sei sein Vater gekommen. Er habe den Privatkläger beruhigen wollen. Dieser habe auch seinen Vater mit dem Tod bedroht. Urplötzlich habe er gesehen, dass er seinen Bruder, E.________, mit einem Messer verletzt habe. Dann habe der Privatkläger versucht, ihn, A.________, mit dem Messer mit Stich- bewegungen am Kopf zu verletzen. Da habe er, A.________, versucht, die Hände des Privatklägers festzuhalten. Es habe ein Handgemenge gegeben. Der Privat- kläger habe ihn geschlagen, also links und rechts. Er vermute, dass G.________ im Handschuhfach eine Waffe gesucht habe oder sonst einen Gegenstand, um sie umzubringen (sollte dies so gewesen sein, erstaunt doch sehr, dass A.________ neben dem Auto gewartet und die drohende Gefahr damit schlichtweg ignoriert ha- ben soll). Er habe vermutet, dass G.________ im Auto eine Faustfeuerwaffe habe behändigen wollen. O.________ habe der Privatkläger kontaktiert, bevor sie zum Auto gegangen seien. Sein Vater sei dabei gewesen. E.________ sei nach dem Vater zur Diskussion gekommen. E.________ sei am Schluss der Streitigkeit ge- kommen und der Privatkläger habe ihm gesagt, er bringe ihn um. Er denke, dass beide gesehen hätten, wie der Privatkläger ihn geschlagen habe. Er sei nicht si- cher, ob sein Vater und Bruder gesehen hätten, wie er zusammengeschlagen wor- den sei. Das Auto sei 3-4 Meter weiter gewesen, als es zum Streit gekommen sei. Sein Bruder sei hinter seinem Vater gestanden und beide hätten mit den Handzei- chen versucht, G.________ zur Ruhe zu bringen. G.________ habe sich umge- dreht, weiter gedroht, sein Messer gezogen und damit auf E.________ eingesto- chen. Er habe dann versucht, auch ihn mit dem Messer in den Kopf zu stechen. Er habe durch eine Reflexbewegung ausweichen können und die Hand des Privatklä- gers ergriffen, damit er sie nicht weiter habe verletzen können. Letzterer habe sich wohl verletzt, als er, A.________, ihn an den Händen festgehalten habe. Er habe gesehen, wie E.________ gestochen worden sei. Diese Ausführungen sind alles andere als glaubhaft. Wenn er vom Privatkläger tatsächlich auf diese Art und Weise angegriffen worden wäre, hätte es keinen Grund gegeben, dies nicht sofort zu sagen bzw. in einer freien Erzählung entspre- chend zu schildern. Weiter wären übereinstimmende Aussagen C.________ und von E.________ zu erwarten gewesen. Weiter führte A.________ am 19. Februar 2019 aus, es sei zu keinen Handgreif- lichkeiten zwischen dem Privatkläger und ihm gekommen. Der Vater sei beim auf- gezeichneten Gespräch dabei gewesen, E.________ nicht. Als er in den Laden zurückgekommen sei, sei er auf die Toilette gegangen (und unterschlägt damit das Waschen der Hände und eines Gegenstands und dessen Übergabe an C.________, als dieser den Laden betritt (vgl. dazu insbesondere die nachfolgen- den Ausführungen zu den Videoaufnahmen)). Sein Vater habe das Lokal nicht mehr verlassen, bevor die Polizei gekommen sei. Eine weitere Aussage, die im kla- ren Widerspruch zu den edierten Videoaufnahmen steht (vgl. nachfolgend sowie Ziff. 17 hiervor) und die den Schluss zulässt, dass die Tatwaffe im Moment, als C.________ das AJ.________(Restaurant) vor Eintreffen der Polizei verlassen hat, 32 entsorgt worden ist. Seiner Frau L.________ habe er gesagt, dass der Privatkläger gesagt habe, dass er die Schuld am Tod seines Sohnes trage. A.________ er- wähnt hingegen mit keinem Wort die Verletzung von E.________. Es kommt kein Wort zum angeblichen Angriff des Privatklägers mit dem Messer an den Kopf. Dies hat offensichtlich nicht stattgefunden und A.________ hat vergessen, diese Ta- tumstände auch hier «einzubauen». Er könne sich nicht erinnern, im Moment des Verlassens des AJ.________(Restaurant) mit K.________ telefoniert zu haben. Er sehe dort kein Telefon. (Anmerkung: Das Telefon ist auf den Videoaufnahmen klar ersichtlich; Axis 2, Nr. 1, Zeitindex ca. 02.00-03.00). Es wird anhand dieser Aussa- gen offensichtlich, dass A.________ versucht, alles «Gefährliche» zu umschiffen. Der Vater von A.________ habe gar nichts gewusst vom Streit zwischen ihm und dem Privatkläger. Der Vater sagt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – indes etwas Anderes und diese zweite Variante wird durch die Aufnahmen der Videoü- berwachung bestätigt. C.________ wurde von L.________ nachgeschickt. Bei der nächsten Einvernahme am 2. April 2019 (pag. 0580 ff.), ein Tag nachdem A.________ aus der Haft entlassen worden ist, schildert er wieder das zufällige Treffen mit dem Privatkläger. Dieser habe O.________ gesagt, er solle seine Pisto- le mitbringen. Weiter schildert er den Messereinsatz des Privatklägers gegen E.________ und ihn. Er könne sich nicht erinnern, was er nach den Händen gewa- schen habe. Hernach will er partout nicht erkennen, dass er seinem Vater etwas übergeben oder gar, dass dieser etwas in den Händen gehalten hat. Wenn, dann sei es eine Brille gewesen (sic!). Der zu ziehende Schluss liegt auf der Hand. Die Tatwaffe wurde übergeben, wobei ganz erstaunlich ist, dass sich C.________ in keiner Art und Weise überrascht zeigt, sondern zielstrebig in die Küche geht. Er scheint sofort realisiert zu haben, was ihm da gegeben worden ist. In der Schlusseinvernahme vom 15. August 2019 (pag. 0602 ff.) führte A.________ auf einmal aus, der Privatkläger habe ihn mit dem Messer erstechen wollen. Dann habe er seinen Arm angefasst, damit er ihn verhindere. Dann habe er gesagt, dass er, G.________, ihn töten wolle. Er habe die rechte Hand von G.________ ange- fasst. In diesem Zeitraum sei der Privatkläger sehr wahrscheinlich mit seinem eige- nen Messer verletzt worden. Der Moment sei sehr hektisch gewesen und sie im Kampf. Dann sei es passiert. Er habe schlagen müssen. Er habe ihn mit dem Mes- ser gestochen. Das Messer von G.________ sei in dessen Hand von oben nach unten und hin und her gegangen. Dabei habe er sich verletzt. E.________ sei fast am Ende verletzt worden. Er habe gesagt, bitte, mach das nicht. E.________ habe beruhigen wollen. Sein Vater habe vorher Angst gehabt. Er habe sie verhindern wollen. Aber der Privatkläger sei sehr wütend gewesen. Er sei wie ein Monster ge- wesen. Eine Antwort von E.________ sei für ihn nicht verbindlich. Es sei nicht rich- tig, dass er seinen Vater und seinen Bruder mit seinen Aussagen schützen wolle. Nach dem Telefonieren habe O.________ gesagt, warte, ich bringe etwas aus dem Auto. Im AJ.________(Restaurant) habe er seinem Vater eine Brille oder ein Han- dy gegeben. Warum der Gegenstand bei ihm gewesen sei? Er glaube, sein Vater 33 habe ihn vergessen und er habe den Gegenstand zurückgeben wollen. Er habe das Messer in der Hand von G.________ gesehen. E.________ soll gesagt haben, hört auf, macht es nicht. Stopp. Er habe sowohl ihn, als auch G.________ gebeten, aufzuhören. Es bestehen aufgrund der übrigen Aussagen grosse Zweifel, dass sol- che Worte von E.________ gefallen sind. Wer in einem solchen Moment schlichten will, versucht, die Kontrahenten zu trennen und bittet nicht mit eher lieben Worten und offenbar ohne die Stimme zu erheben mehrmals, aufzuhören. Diese Aussagen sprechen dafür, dass E.________ eben nicht geschlichtet hat. Von einer Trennung mit Körpereinsatz durch E.________ spricht A.________ nie. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1969 ff.), notabene sechsten Be- fragung, blieb A.________ bei der zufälligen Verletzung G.________ durch nun- mehr ein scharfes Gerät im Rahmen von Abwehrhandlungen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2023 (pag. 2527 ff.) schil- derte A.________ einen weiteren – wiederum neuen – Tatablauf. Er habe den Pri- vatkläger verletzt, sein Bewusstsein sei in diesem Zeitpunkt jedoch verschlossen gewesen. Sie hätten gestritten, der Privatkläger habe Fluchworte gegen ihn be- nutzt, ins Handschuhfach seines Wagens gegriffen und danach ein Messer in sei- ner Hand gehabt. Danach habe er ihn am Arm gegriffen, das Messer sei zu Boden gefallen und er habe dieses behändigen können, von hinten zugestochen und den Privatkläger mit Wucht in den Wagen gestossen. Danach habe er sich mit schnel- len Schritten entfernt und das Messer des Privatklägers auf ein tiefliegendes Dach geworfen. Diese Schilderung unterstützte er mit zahlreichen Gesten. Gemäss sei- ner Verteidigung seien diese Aussagen nicht einfach vom Himmel gefallen, son- dern im vertraulichen Rahmen der Psychotherapie erarbeitet worden und fänden sich im Kern bereits in früheren Aussagen (pag. 2558 f.). Mögen die Aussagen auch nicht vom Himmel gefallen sein, so kommen doch zen- trale Elemente aus dem Nichts. Von einem filmreifen Kampf um ein aus dem Handschuhfach behändigten Messer, war bis zur Berufungsverhandlung nie die Rede. Dass A.________ nachdem er dem Privatkläger das Messer entrissen habe, diesen von hinten gestochen habe, wird in dieser Form auch zum ersten Mal ge- schildert. Gleiches gilt es zur «Entsorgung» der Tatwaffe zu sagen. Die Aufzählung von Neuheiten liesse sich weiterführen. Auffällig ist dabei auch, dass die entspre- chenden Aussagen nunmehr der Aktenlage angepasst sind. Die Tatwaffe wurde nicht aufgefunden, am Messer des Privatklägers wurden aber auch keine Spuren sichergestellt, entsprechend musste eine Erklärung gefunden werden, welche den Privatkläger nach wie vor als Auslöser der gemäss A.________ bedauerlichen Auseinandersetzung erscheinen lässt. Anhand der Videoaufnahmen im AJ.________(Restaurant) kann diese Erklärung jedoch ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für das Verletzungsbild, welches gemäss (ergänzendem) Ak- tengutachten nicht mit den primären Aussagen von A.________ in Einklang ge- bracht werden kann (siehe die nachfolgenden Erwägungen). Geradezu bezeich- nend erscheint hier, dass E.________ auf explizite Nachfrage der Verteidigung von 34 A.________ bestätigte, dass es durchaus sein könne, dass A.________ etwas vom Boden aufgehoben haben könnte (pag. 2526 Z. 0001 ff.). Eine solche Aussage hat E.________ vorher nicht gemacht. Es ist offensichtlich, dass A.________ sein Aussageverhalten der Aktenlage angepasst hat und damit versucht, seinen Tatbei- trag so harmlos wie möglich darzustellen. Auch das Vorbringen, dass die entspre- chenden Schilderungen im Rahmen einer Psychotherapie erarbeitet worden seien, vermag solche Aussagen nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es ist vielmehr von reinen Schutzbehauptungen auszugehen. Dies hat insbesondere auch für die Ausführungen, welche geradezu in Richtung einer Selbstverteidigung durch A.________ gegenüber dem Privatkläger gehen, zu gelten (pag. 2530 Z. 40 ff.). 24. Aussagen C.________ Am 7. Januar 2019 (pag. 0616 ff.) führte C.________ aus, er sei vom Coiffeur ge- kommen und habe zwei Streitende gesehen. Einer sei sein Sohn A.________ und der andere G.________ gewesen. Der Privatkläger habe gesagt, wegen A.________ habe er seinen Sohn verloren. G.________ habe seinen Sohn angeru- fen und ihm gesagt, er solle seine Pistole bringen, damit er alle umbringen könne. A.________ und E.________ hätten G.________ mit Mühe und Not in dessen Auto verfrachten können. Plötzlich habe E.________ geschrien, er sei verletzt. Er habe dann E.________ genommen und sei gegangen. Alles andere habe er nicht mitbe- kommen. Er selber habe keine Gewalt ausgeübt. G.________ sei wahrscheinlich gekommen, um A.________ für den Tod seines Sohnes verantwortlich zu machen. Interessanterweise erwähnt C.________ den AJ.________ (Restaurant) von G.________ mit keinem Wort. Die (Wund-) Versorgung von E.________ sei normal abgelaufen und habe im selben Haus, wo auch der AJ.________ (Restaurant) von A.________ sei, stattgefunden. Wie sie genau ausgesehen habe, könne er nicht sagen. An der Hafteröffnung (pag. 0072 ff.) gab C.________ an, die Frau seines Sohnes, L.________, könne über seine Inhaftierung informiert werden. Die Aussagen ge- genüber der Polizei seien richtig gewesen. Er habe nichts gesetzeswidriges ge- macht und wolle wieder zurück in die AC.________(Land). Anlässlich der zweiten, parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme (pag. 0635 ff.) bestätigte C.________, die Wahrheit gesagt zu haben. Am 7. Januar 2019 sei er um 14.00 Uhr zum Coiffeur gegangen. Sie seien 5 Minuten mit dem Auto gefahren. Er kenne AB.________ nicht, aber er sei in der Lage gewesen, selber zurück in den Laden zu gehen. Er sei auf der Hauptstrasse spaziert und habe beim Durch- gang beim AF.________(Einkaufsgeschäft) gesehen, dass A.________ und G.________ sich gestritten hätten. Er habe A.________ gesagt, er solle in den La- den zurück und G.________ solle sich entfernen. G.________ habe gesagt, das gehe ihn nichts an. Die beiden hätten sich hin und her geschubst. Tätlichkeiten ha- be es keine gegeben. Über den Streit könne er nicht viel sagen, da er hörbehindert sei. Er sei nach dem Coiffeur nicht zuerst zum Laden. Mit dieser Antwort manifes- 35 tiert auch C.________, zu lügen. Wie auch schon anlässlich der ersten Befragung. Es folgt die Bekanntgabe der Videoüberwachung. Als er vorbeigelaufen sei, habe er gesehen, dass die zwei gestritten hätten, aber er sei nicht zu ihnen gegangen. Als er sich dem Restaurant genähert habe, habe L.________ ihm mitgeteilt, dass die beiden am Diskutieren seien. Sie habe ihn zu ihnen geschickt, weil die beiden nicht streiten sollen. Auf weitere Vorhalte der Überwachungsaufnahmen bringt C.________ vor, L.________ habe ihm gesagt, dass A.________ zum G.________ gegangen sei. G.________ sei in der Nähe. Er solle zu ihnen gehen, weil die zwei nicht streiten sollten. Er habe nicht gesehen, wie E.________ dazugekommen sei. Als er zu den beiden gekommen sei, seien sie am Diskutieren gewesen und er ha- be eine Handbewegung gemacht, sie sollten sich beruhigen. Seinem Sohn habe er gesagt, er solle in den Laden und G.________ solle weggehen. G.________ habe sich dann Richtung seines Autos entfernt und habe seinen Sohn angerufen. Er ha- be seinem Sohn gesagt, er solle es mitnehmen und hierherkommen und er wolle alle umbringen. Anlässlich der ersten Einvernahme sprach er von Pistole, nun von einem Gegenstand. Das Ficken der Mütter gemäss den Aussagen von A.________ folgt später in einem anderen Kontext. A.________ redete von einer Waffe und von einer Pistole, nie von einem Gegenstand. Es bestehen damit relativ viele Varianten für einen einfachen, aber eindrücklichen Sachverhalt. Daneben geht der Griff ins Handschuhfach nicht auf, wenn O.________ die Waffe, Pistole oder den Gegen- stand zum Umbringen erst hätte bringen sollen. Die angebliche Aufforderung von G.________ an seinen Sohn hat so nicht stattgefunden. G.________ habe die Au- totüre geöffnet und sei mit einem Bein ins Auto gestiegen. G.________ habe ver- sucht, im Handschuhfach etwas zu behändigen. Diese Ausdrucksweise erscheint eher sonderbar, nimmt sie doch das Ergebnis vorweg und es wird nicht geschildert, dass das Handschuhfach geöffnet wurde, was aber ein notwendiger Zwischen- schritt gewesen wäre. Auch dieses Sachverhaltselement erscheint damit konstru- iert. Dann sei plötzlich E.________ gekommen und er sei auf G.________ zugelau- fen. Dann habe A.________ auch seinen Kopf ins Auto gesteckt. E.________ habe aufgeschrien und gesagt, er sei verletzt. Er könne sich nicht genau an die Details erinnern. Dies ist wenig glaubhaft. Der Vater steht daneben, als sein Sohn verletzt worden ist und will sich nicht mehr an Details erinnern können. Glaubhafter wäre die Aussage, dass er den Ablauf nicht genau habe sehen können. Sich nicht an die Details eines solch aussergewöhnlichen Ereignisses erinnern zu können, zeugt in- des eher davon, dass etwas verschwiegen werden soll. G.________ habe verstan- den, dass er «________ (Ausdruck für "töten")» gesagt habe, was auf ________ (Landessprache) bedeutet: erschiesst, erschlagt, tötet ihn. Er habe aber gesagt, «AY.________», was auf ________ (Landessprache) bedeutet: Stopp, haltet ein, wartet. Sie hätten sich vom Auto entfernt in Richtung Restaurant. Er und E.________ seien vorab gelaufen. A.________ sei hinterhergelaufen. G.________ habe ihn wegen dem Umbringen einfach falsch verstanden. E.________ und A.________ seien mit den Köpfen im Auto gewesen und er ausserhalb. G.________ habe seine Hand ausgestreckt und ins Handschuhfach gehalten. 36 G.________ sei nicht ganz ins Auto gestiegen und die Autotüre sei nicht verschlos- sen gewesen. Es sei angemerkt, dass sich diese Schilderung mit der menschlichen Anatomie kaum in Einklang bringen lässt, hätte der Privatkläger so doch gar nicht ins Handschuhfach greifen können. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er inner- halb oder ausserhalb der Fahrertür gesagt habe, sie sollen aufhören. G.________ sei fahrerseitig im Auto gewesen. E.________ sei drauf und A.________ sei auch direkt drauf. Er habe Handbewegungen gesehen, welche E.________ gegenüber G.________ gemacht habe. Er vermute, dass er ihn geschlagen habe. E.________ habe nichts in der Hand gehabt. Er könne sich erinnern, dass E.________ die Oberbekleidung von G.________ ergriffen habe. Er könne sich nicht an Details er- innern, aber es sei zu Handgemengen gekommen in dem Auto. Er habe versucht, seine beiden Söhne aus dem Auto zu ziehen. Er habe kein Messer gesehen. Auch später habe er nicht von einem Messer erfahren. Über die Gemütsverfassung von A.________ und E.________ könne er nichts sagen. Auch betreffend E.________, der nur geschlichtet haben will. E.________ sei hinkend mitgelaufen zum Laden. Er, C.________, sei der Erste im Laden gewesen. A.________ sei nachher ge- kommen. Dann sei die Polizei gekommen und habe sie mitgenommen. Nach An- kunft ins Lokal seien A.________ und er auf Stühle gesessen. Weniger als 2 Minu- ten später sei die Polizei gekommen und habe sie mitgenommen. Er habe das Lo- kal nicht mehr verlassen. E.________ oder A.________ hätten ihm keinen Gegen- stand gegeben vor oder im Lokal. Auch im Restaurant sei ihm nichts übergeben worden. (diese Aussagen stehen im klaren Widerspruch zu den Aufnahmen der Vi- deoüberwachung, so ist A.________ als erster ins AJ.________ (Restaurant) zurückgekehrt und weder A.________ noch C.________ sind einfach auf Stühle gesessen). Die Audioaufnahme (pag. 0443 ff.) sei vor dem Vorfall beim Auto gewe- sen. Es seien A.________ und G.________, die sprächen. A.________ und E.________ seien auf G.________ losgegangen, als G.________ sie aus dem Au- to beschimpft habe. Er habe sie beschimpft und A.________ und E.________ sei- en auf ihn losgegangen. Hier sagt C.________ also klar aus, dass es seine Söhne gewesen seien, welche auf den Privatkläger losgegangen seien. Er könne sich nicht erinnern, vor dem Auto gestikuliert zu haben. Die Person, die das sage, lüge. Es sei denn, sie sei richtig. Er könne sich nicht erinnern, ob sich G.________ ge- wehrt habe. Nach dem Vorfall habe man im AJ.________(Restaurant) nicht darü- ber gesprochen. Auf Vorhalt der Bilder von der Übergabe eines Gegenstandes, sagte er zunächst, dass er niemanden erkennen würde, um danach festzuhalten: «Ah, das bin ich». Der andere sei eventuell ein Mitarbeiter oder Kunde gewesen. Auf Frage, weshalb dieser ihm so nahekomme, meint er, es könne sein, dass es A.________ gewesen sei. In der Hand habe er sein Mobiltelefon. Es könne sein, dass er es aus der Tasche in die Hand genommen habe. Es sei in dem Schockzu- stand gewesen, obwohl sein Telefon gar keinen Empfang in der Schweiz habe. (Letzteres wird von L.________ bestätigt. Dann wird er aber sicher sein Mobiltele- fon nicht während Wochen in der Jacken- oder Hosentasche herumgetragen ha- ben.) Auf weiteren Vorhalt der Bilder führte C.________ aus, das könne nur das 37 Telefon gewesen sein. Er erkenne sich nicht auf weiteren Bildern. Er verlasse mit A.________ noch einmal das Restaurant. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er habe keinen Gegenstand übernommen im Restaurant. A.________ sagt etwas An- deres, spricht aber von einer Brille (siehe Aussagen A.________). G.________ ha- be E.________ und A.________ gesagt, «ich ficke Deine Mutter und ficke Deine Frau». Zudem habe er immer gesagt, er bringe Alle um. Hervorzuheben ist neben dem Umstand, dass auch die Aussagen von C.________ unzählige Widersprüche, offensichtliche Lügen und Auslassungen aufweisen, wel- che deren Glaubhaftigkeit grossmehrheitlich erheblich beeinträchtigen, dass C.________ seine beiden Söhne nicht unerheblich belastet. So hätten seine beiden Söhne die Köpfe ins Auto gestreckt (was mit den noch zu analysierenden Zeugen- aussagen übereinstimmt) und es seien sie gewesen, welche auf den Privatkläger losgegangen seien, da Letzterer sie beschimpft habe. Aufgrund des übrigen Aus- sageverhaltens von C.________ – versucht er doch grundsätzlich alle Schuld dem Privatkläger zuzuschreiben und will nichts gesehen haben – ist nicht davon auszu- gehen, dass dies wahrheitswidrige belastende Aussagen sind. Am 2. April 2019 (pag. 0666 ff.) gab C.________ an, der Mann mit der Mütze auf dem vorgehaltenen Foto bzw. Videoausschnitt sei er. Er habe sofort Wasser trin- ken wollen. Der andere sei nicht A.________. Er verlange auf dem Foto nach Was- ser. Vielleicht gebe er ihm das Telefon oder Wasser. Er könne sich nicht mehr er- innern. Er halte sein Mobiltelefon in der Hand. Es könne sein, dass ihm A.________ dies zurückgegeben habe. Es könne sein, dass A.________ seine, sc. C.________, Frau kontaktiert habe. Aber A.________ habe gesagt, dass es in der Schweiz nicht funktioniere. Er könne sich nicht erinnern, wann er A.________ das Mobiltelefon gegeben habe. Er gehe in der Küche Wasser holen. Er habe das Mo- biltelefon in den Händen. Das habe er schon erwähnt. Es könne auch eine Brille gewesen sein, die A.________ ihm gegeben habe, aber er denke es sei das Mobil- telefon. Er könne sich nicht erinnern, dass er noch einmal draussen gewesen sei und warum er direkt in die Küche gegangen sei. Er sei damals unter Schock ge- standen. Die Aussagen C.________ machen klar, dass ihm die Tatwaffe überge- ben worden ist. Diesbezüglich kann auch auf die eingehende Würdigung der ent- sprechenden Videoaufnahme der Übergabe verwiesen werden (vgl. Ziff. 17 hier- vor). Eine Brille oder ein Mobiltelefon würden kaum in dieser Art und Weise unter einen Wasserstrahl gehalten werden. An der Schlusseinvernahme vom 15. August 2019 führte C.________ aus, er kön- ne seine Aussagen nicht bestätigen. Er müsse sie noch einmal hören. Vielleicht habe der Übersetzer falsch übersetzt. L.________ habe ihm gesagt, der Privatklä- ger sei in die Nähe des Restaurants gekommen. A.________ und G.________ könnten einen Streit haben. Sie habe ihm gesagt, er müsse gehen und das verhin- dern. G.________ und A.________ hätten eine mündliche Auseinandersetzung gehabt. Er sei dazwischen gegangen. G.________ sei zum Auto gegangen und habe ihn, C.________ beschimpft. Er habe O.________ angerufen und ihm gesagt, 38 er solle «AW.________» (= Waffe, Geld oder etwas, was man nicht benenne will) mitbringen. Dann sei G.________ in das Auto gestiegen. Er habe im Auto in den verschlossenen Teilen etwas gesucht. Dann sei E.________ dorthin gekommen. Er habe zu E.________ gesagt, er solle gehen. E.________ sei dazwischen gegan- gen. Zwischen ihm und diesen beiden sei eine Distanz von ca. 4-5 Metern gewe- sen. In dieser Beschreibung fehlt A.________ vollständig und sein anderer Sohn, E.________, hätte sich seiner Anweisung, nämlich wieder zu gehen, widersetzt. Wie G.________ verletzt worden ist, könne er nicht sagen. Warum er und A.________ G.________ zum Auto gefolgt seien? Er habe das nicht gemacht. G.________ habe A.________ beschimpft und im Auto etwas gesucht. Dann sei A.________ ihm gefolgt. Aber er habe das selber nicht gemacht. Er habe zu A.________ «________ (Ausdruck für "Stopp")» gesagt. Die Antworten C.________ sind wirr und gehen am Thema vorbei. Die Auseinandersetzung sei zwischen A.________ und G.________ gewesen. Sie, E.________ und er, seien nicht daran beteiligt gewesen. Sie hätten nichts gemacht. E.________ sei dazwi- schen gegangen und habe versucht zu schlichten. Die Köpfe von G.________ und A.________ seien im Auto gewesen. Dann habe auch E.________ seinen Kopf ins Auto gesteckt um zu schlichten. Nach zwei Minuten habe er auch seinen Kopf ins Auto gesteckt, um seine Kinder zu stoppen. Diese Aussage taucht erstmalig auf und es stellt sich die Frage, bei was er seine Kinder hätte stoppen bzw. von was er sie hätte abhalten sollen. Das Problem sei zwischen A.________ und G.________. Er habe seine Hände und Arme nur auf Kopfhöhe gehoben, um zu schlichten. Diese Aussagen sind ebenso wie diejenigen seines Sohnes, A.________, völlig unglaubhaft, weisen sie doch erhebliche Widersprüche, nie erwähnte und erstmalig vorgebrachte Sachverhaltselemente und Strukturbrüche auf. Es kann nur insoweit auf die Aussagen abgestellt werden, als C.________ seine Söhne belastet. Dies, weil C.________ ansonsten um jeden Preis versucht, sowohl seine Handlungen als auch diejenigen seiner Söhne zu verharmlosen und die Ursache der Verletzungen des Privatklägers diesem selbst zuschreibt. Die Distanz welche er zum Privatkläger gehabt haben will, wird beispielsweise von Einvernahme zu Einvernahme grösser. Zu würdigen bleibt indes weiterhin, wen er mit seinen Aussagen schützen wollte. Nur sich selbst oder auch seine Söhne. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1979 ff.) gab C.________ an, er sei nach dem Coiffeur nach draussen gegangen, weil L.________ ihm gesagt ha- be, A.________ suche ihn, weil er vom Coiffeur zu spät nach Hause gekommen sei. Damit bringt er aus dem Nichts eine dritte Variante dieser kurzen Videose- quenz vor. Dass diese Aussage glaubhaft ist, kann ausgeschlossen werden. Er ha- be die Streitenden, A.________ und G.________, getrennt. Dieser sei zum Auto gegangen und habe O.________ gesagt, er solle «________» mitnehmen. Dies bedeute gemäss Übersetzer auch Waffe. Am Telefon habe er geschimpft, laut ge- sprochen, er habe das nicht genau verstanden, er höre ja nicht gut. G.________ habe im Handschuhfach etwas gesucht. Dann hätten die Beiden Krach gemacht. 39 Dann sei E.________ gekommen, um die beiden zu trennen. Von ihm zu den bei- den sei eine Distanz von ca. 6 Metern gewesen (womit sich die Distanz ein weite- res Mal vergrössert hat). Er habe den beiden gesagt: Warten. Wie es weitergegan- gen sei, habe er nicht gesehen. G.________ und A.________ seien im Auto gewe- sen, deswegen habe er das Geschehen nicht richtig gesehen. Er wisse nicht was der Grund für die Auseinandersetzung zwischen A.________ und G.________ ge- wesen sei. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass gemäss den Aussagen von A.________ und weiterer Familienangehöriger C.________ den Grund der schwe- lenden Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und A.________ sehr wohl kannte. Von Bedeutung sind diese Aussagen insbesondere, weil C.________ die Aussa- gen betreffend die angeblichen Schläge des Privatklägers gegen den Kopf von A.________ und den Kampf um die Tatwaffe – welcher sich sogar am Boden ab- gespielt haben soll – in keiner Art und Weise bestätigt. Die Aussagen C.________ sind also nicht nur in sich widersprüchlich, sondern lassen sich auch nicht mit den Schilderungen seines Sohnes A.________ in Einklang bringen. 25. Aussagen E.________ An der ersten polizeilichen Einvernahme (pag. 0686 ff.) verweigerte E.________ die Aussagen. Im Rahmen der Hafteröffnung (pag. 0237) gab E.________ zu Protokoll, seine Fa- milie sei in der AC.________(Land). Er sei vor drei Jahren dorthin gegangen. Er habe zum Geschäft seines Bruders gehen wollen. In der Nähe des Bahnhofs habe er eine Menge Leute gesehen. Die hätten auf etwas geschaut. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe dann seinen Vater und seinen Bruder gesehen. Es habe dort eine Streitigkeit gegeben. Mit dem Auto sei er dorthin gefahren. Nach dem Aussteigen sei er zu seinem Vater und Bruder gegangen. Der Streit sei noch grösser geworden. G.________ und sein Bruder hätten sich gegenseitig gestos- sen. Er habe dort probieren wollen, G.________ aufzuhalten. Dieser sei die ag- gressive Seite der Parteien gewesen. Er, E.________, habe dann nichts gemacht. Er habe ihm keinen Schaden zugefügt. Er habe mit seinen Händen nur seine Schulter berührt. Nur das. Während dieser Zeit habe sein Vater versucht, die Strei- tigkeit zu beruhigen. G.________ habe immer versucht, zu schlagen. Das habe al- les nur 10 Sekunden gedauert. Als er dort angekommen sei, sei die Streitigkeit körperlich gewesen. Sein Vater und sein Bruder hätten begonnen ins Restaurant zu gehen. Er sei zu seinem Auto gegangen und habe ins Restaurant gehen wollen. Dann habe er gemerkt, dass er blute. Dann sei er in den Notfall. Er habe nur die Hände und die Schulter von G.________ berührt. Diese Schilderung deckt sich – ohne Berücksichtigung der angeblichen Absicht dahinter – mit den Aussagen des Privatklägers. Er habe nur verhindern wollen, weil er, G.________, immer habe schlagen wollen. G.________ habe beliebig geschlagen. Einige Schläge hätten vermutlich auch seinen Bruder getroffen. Sein Bruder habe versucht, sich zu ver- 40 teidigen und zu schützen. Auf Frage sei G.________ schon in der Nähe seines Au- tos gewesen. G.________ sei schon da gewesen und nicht von ihm zum Auto ge- bracht worden. Die halbe Seite seines Körpers sei im Auto gewesen. Aber eigent- lich sei er ausserhalb des Autos gewesen, nur seine Hand sei drinnen gewesen. Die Distanz zwischen den beiden und dem Auto sei sehr gering gewesen. Er und sein Vater hätten stopp gerufen, sie sollen sich nicht streiten. Sein Vater und er hätten G.________ und seinen Bruder am Streiten hindern sollen. Sie hätten natür- lich G.________ aufhalten wollen, weil er Teil dieser Streitigkeit gewesen sei. Sein Vater und er hätten den Streit verhindert. Auch A.________ habe stopp gesagt. Er könne sich nicht erklären, wie G.________ verletzt worden sei. Er habe das viel- leicht selber gemacht. Als er, E.________, gegangen sei, sei G.________ neben seinem Auto gestanden und habe herumgeschaut. Er habe G.________ nicht ver- letzt. Auch A.________ habe G.________ nicht verletzt. Als er dorthin gekommen sei, sei der Streit bereits explodiert und er habe nur versucht, den Vorfall zu stop- pen. Er habe nicht gesehen, was sein Bruder dort gemacht habe. Diese ersten Schilderungen muten komisch an. Der Geschehensablauf wird nicht klar, dabei wäre der geltend gemachte Sachverhalt nicht so kompliziert. Wie und weshalb E.________ an den Tatort gelangte, ist unklar und auch die angeblichen Schlichtungsversuche sind eigenartig. Dass sich der Privatkläger bereits beim Auto befunden habe, erwähnt E.________ zudem erst auf ausdrückliche Frage hin. An der zweiten, parteiöffentlichen polizeilichen Befragung (an der ersten verweiger- te er die Aussage; vgl. pag. 0686 ff.) gab E.________ zu Protokoll (pag. 0704 ff.), er sei Richtung AJ.________(Restaurant) gefahren mit dem Auto. Er habe in der Nähe vom AF.________(Einkaufsgeschäft) zwei Personen hervorschauen sehen und habe hören können, wie diese mit lauter Stimme gesprochen hätten. Er sei dann ein wenig nach vorne gefahren und habe gesehen, dass es sich um seinen Vater und A.________ gehandelt habe. Sein Vater habe ihn gesehen (vice versa gilt dies nicht). G.________ und A.________ seien in einem heissen Streit gewe- sen. Sein Vater habe ihm gesagt, als er aus dem Auto gestiegen sei, er solle zurück zum AJ.________ (Restaurant) gehen, hier sei ja nichts. Diese Schilderun- gen sind allein aufgrund der Örtlichkeit nicht wahrscheinlich. Es gilt den Standort des Autos von E.________ und desjenigen von G.________ zu berücksichtigen. Wie die überzeugende Rekonstruktion durch die Kantonspolizei aufzeigt, war der spätere Tatort für E.________ von der Stelle, an welcher er sein Auto abstellte gar nicht einsehbar (pag. 0517.1 ff.). Daneben will E.________ auf zig Meter aus dem Auto heraus laute Stimmen gehört haben. G.________ habe A.________ gestos- sen. Dann sei G.________ zu seinem Auto gegangen. Er habe aber nicht sehen können, was G.________ habe behändigen wollen. Dann habe die Schlägerei zwi- schen A.________ und G.________ begonnen. Er sei auch dorthin. Er habe sich direkt zwischen die beiden gestellt. G.________ sei noch auf dem Fahrersitz ge- wesen und beide Beine noch auf der Strasse. Er habe versucht, A.________ weg- zudrücken und G.________ zu beruhigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der 41 Hafteröffnung nie die Rede davon war, G.________ habe etwas aus dem Auto behändigen wollen. Weiter habe auch sein Vater geschlichtet. Er sei hinter A.________ gestanden. Er habe mehrmals gesagt, der Streit solle aufhören. Dann sei er direkt zum Auto gegangen. Er sei in das Auto eingestiegen und habe Blut bemerkt. Wie bereits anlässlich der Hafteröffnung bringt E.________ keine vernünftige oder zumindest nachvollziehbare Erklärung vor, wann und wie der Privatkläger verletzt worden sein könnte. Bei der Schilderung des Tagesablaufs verschweigt E.________ wie schon vorher geflissentlich den Anruf von K.________, was in Zu- sammenhang mit den Aussagen von E.________ Frau von Bedeutung ist. G.________ habe A.________ mit beiden Händen gestossen. Dies will E.________ aus einer Distanz von 40 Metern beobachtet haben. Die Schläge gab es erst beim Auto. G.________ habe immer wieder eine Schlägerei provozieren wollen. Er habe auch A.________ gestossen. G.________ sei im Auto gewesen. Das Gesäss auf dem Fahrersitz, mit dem Rücken gegen den Beifahrersitz. Die Beine noch auf der Strasse. So habe G.________ ihn gestossen. Er habe G.________ mit beiden Händen vorne an der Schulter gehalten zum Beruhigen. Er habe ihm so nur sein Vertrauen zeigen wollen. Die Aussagen seines Vaters, wo- nach er G.________ geschlagen oder gehalten habe, seien falsch. Sein Vater habe immer wieder gesagt, sie sollen aufhören, weil dies peinlich sei (also weder AY.________ noch AW________). Die Schlägerei habe aufgehört, weil er A.________ habe beruhigen können. Dann seien sie gegangen. Er habe schlichten wollen und dies mit Worten, den Händen und dem Körper signalisiert. Er habe von G.________ Schläge an den Kopf erhalten. A.________ habe G.________ nicht getroffen mit Schlägen. Er, E.________, sei ja in der Mitte gewesen. L.________ habe er beim Notfall gesehen. Er habe ihr unter Schock gesagt, dass er nicht wis- se, was passiert sei. Er habe nicht gesehen, dass G.________ versucht habe, nach dem Messerstich gegen ihn, E.________, A.________ in den Kopf zu ste- chen. Er und A.________ hätten sich nach der Tat beim AJ.________(Restaurant) nicht unterhalten (was den Videoaufnahmen in den Akten klarerweise widerspricht). G.________ habe zu A.________ gesagt: Ich werde Dich umbringen, Du Nutten- sohn. Er habe Alle bis zum Sohn von A.________ beleidigt. An der Schlusseinvernahme (pag. 0729 ff.) gab E.________ zu Protokoll, K.________, habe ihn angerufen und gefragt, wie es ihm gehe. Er habe auch ge- sagt, der Vater sei verloren. Er habe das aber als Witz aufgefasst. Dann habe er ihn gefragt, ob er in das Restaurant kommen werde oder nicht. Er, E.________, habe gesagt, dass er vielleicht komme. Er habe ihm auch gesagt, das Auto vom AT.________(Restaurant) sei in der Umgebung. Die Streitenden vor Ort habe er zufällig gesehen. Es sei eine körperliche Auseinandersetzung gewesen, eine Schlägerei. Mit A.________ habe er (nach der Haftentlassung) auch über die Sa- che gesprochen. Aber im Detail hätten sie nicht darüber gesprochen. K.________ habe ihm nicht gesagt, dass A.________ zu G.________ gegangen sei und er, 42 E.________, auch dorthin gehen solle. Er habe auch nicht gewusst, dass G.________ in der Nähe des AJ.________(Restaurant) ein Restaurant habe eröff- nen wollen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1990 ff.) führte E.________ aus, er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Niemand habe gedacht, dass da so ein Vorfall passieren könne. Man habe die Auseinanderset- zung gehört. Die Verletzungen von G.________ seien passiert, bevor er beim Auto gewesen sei. Er habe beide weggedrückt und beruhigt. Er habe zuerst A.________ weggezogen, mit den Händen, der in der geöffneten Autotür gestanden sei. Dann sei er zwischen A.________ und Autotür gestanden, habe Aufhören gesagt, habe sich dann von G.________ abgedreht, zu A.________ hin. Es könne sein, dass er G.________ kurz angefasst habe. Sein Vater habe immer ________ (Ausdruck für "Stopp"), AY.________ gesagt. Anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2521 ff.) sagte E.________ aus, er sei vom AG.________(Platz) gekommen und habe Herr G.________ stehen sehen, jedoch habe er nicht gesehen, dass er verletzt gewesen sei. Es sei alles ganz schnell gegangen. Sein Bruder K.________ habe ihm am Telefon gesagt, dass Au- to von Herrn G.________ sei in der Umgebung und er sei dahingegangen, weil sie nicht gewollt hätten, dass etwas passiere. Er habe schon Angst bekommen, Herr G.________ sei eine ganz aggressive Person. An gewisse Umstände bzw. Tele- fonate kann oder will er sich nicht mehr erinnern. Er sei nur 20 Sekunden dort ge- wesen und habe versucht zu schlichten. Die Aussagen von E.________ lassen bis zum Schluss nicht nachvollziehen, was genau passiert ist. Es bleibt schlicht unklar, wer, wo, wie und mit wem gestritten hat. Es ist, als ob E.________ etwas zu schildern versucht, was sich nicht so er- eignet hat und deshalb immer neue, aber stets unklare, Versionen präsentiert. Je- der der drei Beschuldigten schildert den Sachverhalt anders und auch E.________’ Aussagen weisen etliche Auslassungen, Widersprüche und Strukturbrüche auf. Exemplarisch sei auf seine Aussagen zu seinem Vater, C.________, verwiesen. Zuerst soll dieser gesagt haben, es sei peinlich, im späteren Verlauf des Verfah- rens soll es plötzlich auch ________ (Ausdruck für "Stopp"), also stopp, gewesen sein. Auch dass er, E.________, nicht gewusst haben will, dass der Privatkläger in der Nähe des AJ.________ (Restaurant) ein Restaurant habe eröffnen wollen, ist völlig unglaubhaft. Dies per se und wenn man die Aussagen der Mitarbeiter berücksichtigt, wonach E.________ A.________ deswegen hätte beruhigen müs- sen (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen). 26. Aussagen O.________ (pag. 0774 ff.) Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle die Polizei und die Ambu- lanz avisieren und zum neuen Geschäft an der AH.________(Strasse) kommen. Sein Vater habe ihn zwei Mal angerufen. Beim ersten Mal habe er gesagt, dass er die Polizei rufen solle zum neuen Geschäft. Beim zweiten Mal habe er gesagt, 43 A.________ und E.________ hätten ihn erstochen. Ihr Vater sei dabei gewesen. Er solle nicht vor Ort kommen, er habe sich Sorgen um ihn gemacht. Auf pag. 0784 gibt O.________ sodann den Vorfall wieder, wie er ihm von seinem Vater geschil- dert worden ist. Diese Schilderungen sind den Schilderungen, welche der Privat- kläger gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat, sehr ähnlich und im Kern deckungsgleich. 27. Aussagen U.________ (pag. 0790 ff.) U.________ wurde bereits zwei Stunden nach der Tat befragt, womit entgegen der Verteidiger keine mediale Beeinflussung, insbesondere durch TeleBärn und 20 Mi- nuten, vorgelegen haben kann. Auch sonst ist keine Beeinflussung feststellbar. U.________ schildert, dass sie plötzlich eine Person, welche rechts von den Fahr- radunterständen hergerannt kam und fahrerseitig in ein ________-Lieferwagen einstieg, gesehen habe. Ihm seien zwei junge Männer und ein älterer Mann gefolgt. Die Autotür sei noch offen gestanden. Die beiden Männer hätten den Mann, wel- cher im Auto sass, gepackt. Sie habe nur «Auaaa» gehört. Plötzlich seien die drei Personen, welche vor dem Auto standen, Richtung Fahrradunterstände davonge- rannt. Sie seien zu der offenen Autotür gegangen und hätten sich ins Fahrzeug hineingebeugt. Der ältere Mann sei dann später zum Auto gekommen und habe sich auch in das Innere gebeugt. Zu diesem Zeitpunkt habe er mit seinem Finger gestikuliert. U.________ schilderte den Vorfall auch anlässlich der zweiten Einvernahme ähn- lich. Neu soll die Autotüre aufgerissen worden sein. In der ersten Einvernahme stand sie angeblich noch offen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Standort von U.________, der Durchgang ________, von welchem sie eine gute Sicht auf den Vorfall hatte, ist auf pag. 0805 ersichtlich. Diese Schilderungen decken sich relativ gut mit den Aussagen des Privatklägers, stehen jedoch im klaren Widerspruch zu den Aussagen der drei Beschuldigten. Die Zeugin beschreibt die Männer sehr detailliert (vgl. bspw. pag. 0791 Z. 64: «langer schwarzer Mantel») und zeichnet ein klares Gesamtbild, wonach zwei Männer auf einen losgegangen seien. Auch wenn sie sich zum Tatzeitpunkt nicht im Klaren gewesen sein dürfte, was genau vorfällt, so beschreibt sie doch nachvollziehbar, dass die Aggression von E.________ und A.________ und nicht vom Privatkläger ausgegangen ist. Die Aussagen von U.________ wirken überzeugend und sind glaubhaft. 28. Aussagen R.________ (pag. 0853 ff.) Auch R.________ wurde unmittelbar nach der Tat befragt, genauer rund dreiein- halb Stunden später und kann damit ebenfalls keiner medialen Beeinflussung aus- gesetzt gewesen sein. Er sei aus dem AF.________ (Einkaufsgeschäft) gekommen und habe beobachtet, wie drei Personen in einen ________-Wagen hineinschlu- gen. Plötzlich seien die drei Typen davongelaufen. 44 Es ist unbestritten, dass C.________ den Privatkläger zu keinem Zeitpunkt ge- schlagen hat. Diese Teilaussage R.________ ist somit nicht korrekt. Indes deckt sich das Gesamtbild einer Aggression ausgehend von den drei Beschuldigten ge- gen eine Person, den Privatkläger, im ________-Wagen sowohl mit den Aussagen von U.________, als auch mit denjenigen des Privatklägers. Damit erwähnt auch dieser Zeuge keinerlei schlichtendes Verhalten der Beteiligten. Er habe kein Mes- ser oder sonst etwas gesehen, es habe aber ausgesehen als ob sie in das Auto schlagen würden (pag. 0853 Z. 46 f.). 29. Aussagen S.________ (Videoeinvernahme, pag. 0855 ff.) S.________ hat die Aufschrift "________" auf dem Auto korrekt erkannt. Gemäss seinen Schilderungen sei einer aus dem Auto gestiegen, habe «he» gerufen und sei nach hinten gerannt (Passage ________). Zwei Personen hätten einen einfach aus dem Auto gezogen und an den Schultern genommen (der Zeuge zeigt dies auch vor). Derjenige, der aus dem Auto gestiegen sei, sei dann zurückgerannt und sei zügig weggefahren. Beim Auto sei noch ein anderer, oder zwei dort gewesen. Die Person im Auto habe beim Zurückkommen sicher nichts in den Händen gehabt. Sie hätten gestritten. Diese Schilderung ist nicht ganz kongruent mit derjenigen der weiteren Zeugen bzw. des Privatklägers. Doch auch S.________ hat nichts Schlichtendes wahrge- nommen und indem er schildert, dass der Privatkläger an den Schultern genom- men wurde, passt dies dem Grundsatze nach zu den Aussagen des Privatklägers. Es ist zudem schlicht nicht möglich, dass sämtliche Zeugen gleiche Aussagen ma- chen, gewisse Abweichungen sind bei einem dynamischen Geschehen und aus ei- ner gewissen Distanz unvermeidbar. 30. Aussagen V.________ (pag. 0875 ff.) V.________ wurde erst rund einen Monat nach der Tat befragt und hat auch Eini- ges aus den Medien erfahren, was er so auch angab (pag. 0882 Z. 363 ff.). Er ha- be drei Personen beobachtet, die «blödelet» hätten. Also auf einmal habe er dann komische Geräusche gehört. Er habe gesehen, wie eine Person im Auto gesessen sei. Diese sei auf der Fahrerseite gewesen. Von den drei Personen seien zwei fast ins Auto rein und einer sei vor dem Auto gestanden. Die drei seien normal spaziert und von der Gegenseite, also von der AJ.________ (Restaurant) gekommen. Zwei hätten die Türe des Autos geöffnet und seien aggressiv gewesen. Der Ältere sei beim Auto gestanden. Es sei schnell gegangen. Der Links sei zuerst ins Auto rein und der andere sei hinterher. Für ihn sei nicht ersichtlich, warum die Auseinander- setzung beendet worden sei. Der Herr im Auto habe geschrien. Sie seien «wie die Geier» über ihn hergefallen. Es ist fraglich, ob die Türe zum Auto geöffnet worden ist, wie auch U.________ es aussagte, oder nicht. Dies ist für die vorliegende Tat aber auch kein wesentliches Element. Entscheidend ist, dass ein weiterer Zeuge beschreibt, wie zwei in ein Au- 45 to gegangen seien und eine ältere dritte Person vor dem Auto gestanden sei. Für sich selbst spricht die Aussage, wonach sie «wie die Geier» über den Privatkläger hergefallen seien. Dabei kann auch dieser Zeuge die Situation klar und nachvoll- ziehbar beschreiben und die Positionen der Beteiligten präzise bestimmen (pag. 0879 Z. 225 ff.) Dass diese Schilderungen der durch die Medien genährten Fantasie entsprungen sind, kann also ausgeschlossen werden. Wie auch bei U.________ und S.________ findet sich schlussendlich keine Schilderung oder auch nur eine Andeutung, dass einer der drei Beschuldigten geschlichtet haben könnte. 31. Aussagen L.________ (pag. 0816 ff.) L.________ ist die Ehefrau von A.________, was bei der Würdigung der Aussagen entsprechend zu berücksichtigen ist. Sie führte anlässlich ihrer Einvernahme aus, es habe einen Streit mit einem Messer gegeben und darum sei er, E.________, verletzt. Sie habe nicht gewusst, dass G.________ dort gewesen sei. Sie wisse einfach, dass ein Messer im Spiel gewesen sei. Der Schwiegervater reagiere ein- fach genervt, wenn die Gegenstände oder die Gemüse/Gewürze nicht dort seien, wo sie sein sollen. Er sei sehr emotional (pag. 0832). Sie habe dem Schwiegerva- ter gesagt, A.________ sei nach draussen um ihn zu suchen, woraufhin jener das Geschäft wieder verlassen habe, um seinen Sohn zu suchen. Sie habe erst nach- her gewusst, dass G.________ vor Ort gewesen sei. Er sei sonst nie dort. C.________ habe gesagt, E.________ sei verletzt. E.________ habe gesagt, es sei irgendetwas mit einem Messer gewesen. Sie hätten nicht über den Vorfall ge- sprochen. Diese Aussagen widersprechen den Aussagen der weiteren Beteiligten und zeigen, dass auch L.________ keine Hemmungen hat, zu lügen. So hat ihr Schwiegervater in nicht zu bezweifelnder, überzeugender Art ausgesagt, L.________ habe ihn, C.________, hinterhergeschickt, weil A.________ zum Privatkläger habe gehen wollen (vgl. Ziff. 24 hiervor). Schlicht unlogisch ist es sodann, dass C.________ seinen Sohn, A.________, hätte suchen müssen. Letzterer ist bestens ortskundig und verfügte über ein funktionierendes Mobiltelefon, mit welchem er das Restau- rant gemäss Videoaufnahmen verlassen hatte und worauf man ihn ohne Probleme hätte erreichen können. Erstaunlich ist auch, dass in der Familie nach einem solch gravierenden Vorfall nicht darüber geredet worden sein soll. Dies umso mehr, als auf den Videoaufnahmen klar ersichtlich ist, dass sich die Familie rege ausge- tauscht hat, nachdem die drei Beschuldigten ins AJ.________(Restaurant) zurück- gekehrt waren. Festzuhalten gilt es sodann, dass L.________ ausdrücklich von ei- nem Messer spricht, mit welchem E.________ verletzt worden sei und dass E.________ ihr gegenüber selbst gesagt habe, es sei etwas mit einem Messer ge- wesen. 46 32. Aussagen M.________ (pag. 0901 ff.). M.________ ist die Ehefrau von E.________, was bei der Würdigung ihrer Aussa- gen ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen ist. Sie führte anlässlich ihrer Ein- vernahme aus, beim Schwiegervater merke man schon, dass er kein geduldiger Mensch sei. Vielleicht liege das auch an dem Alter. Er sei auch schnell einmal ge- stresst. Sie, M.________, könne nur sagen, dass er ungeduldig sei und sich sowie die restliche Familie stresse, wenn sie an einen Termin gehen müssten. Es sei ei- gentlich überall so, es sei der Vater oder der älteste Sohn, der die letzten Entschei- dungen treffe. Das sei überall so in der AC.________(Land). E.________ habe mit K.________ telefoniert. Dann sei er aufgestanden und habe gesagt, dass er schnell gehen müsse. Sie glaube K.________ habe ihm irgendetwas gesagt über das Auto des Privatklägers. Sie habe E.________ ein SMS geschrieben, weil sie ein schlechtes Gefühl und Angst gehabt habe. Sie habe ihm geschrieben, dass er sich nicht einmischen solle und er Kinder zu Hause habe. Mit der ganzen Familie hätten sie sich unterhalten. Sie müsse ehrlich sein, in der Familie sei immer gesagt worden, wer was getan habe, aber sie könne den Namen nicht nennen. Sie hätten auch immer alle gewusst, wer was gemacht habe, aber ihre Kultur verbiete es, dass sie etwas sage. Sie hätten immer gewusst, dass A.________ und G.________ nicht gut aufeinander zu sprechen seien. Das Problem sei schon lan- ge zwischen G.________ und A.________ gewesen. Ihr Mann sei nicht der Typ, der sich da einmische. Die letzte Aussage geht fehl bzw. widerspricht ihren eigenen Aussagen, wonach sie ihren Ehemann in der SMS aufgefordert habe, sich nicht einzumischen und sie ein schlechtes Gefühl und Angst gehabt habe. Ansonsten deutet M.________ zu- mindest an, dass A.________ zugestochen habe. Ihre Aussagen stehen sodann im klaren Widerspruch zu denjenigen ihres eigenen Ehemannes, E.________, welcher die Auseinandersetzung rein zufällig gesehen haben will. Offensichtlich wurde E.________ informiert, wo sich der Privatkläger aufhielt und eilte sofort dorthin. M.________ hat keinen Grund, ihren eigenen Ehemann unnötig zu belasten und doch hat sie nach dem Anruf von K.________ echte Besorgnis gezeigt, dass E.________ etwas tun würde, was seiner Familie schaden könnte. Sie entlastet auch C.________ und A.________ in keiner Art und Weise und hält fest, dass es in der ________ Kultur jeweils der Älteste sei, welcher die Entscheidungen treffe. 33. Aussagen K.________ (pag. 0914 ff.) K.________ ist der Bruder von A.________ und E.________. Er gab zu Protokoll, wenn A.________ jemanden zu Unrecht angeschrien habe, dann komme er 10 Mi- nuten später zu der Person und entschuldige sich für sein Fehlverhalten. X.________ sei um 14.00 Uhr ins Geschäft gekommen. Dann sei die Idee mit dem Coiffeur aufgekommen. A.________ habe ihn kontaktiert, als er im AY.________ (Einkaufsgeschäft) gewesen sei. Danach sei ein zufälliger Anruf an E.________ gefolgt, nach dem Besuch im AY.________ (Einkaufsgeschäft). Er habe ihm ne- 47 benbei auch etwas von G.________ gesagt und dass er immer mit dem Auto um- herfahre und der Vater vermisst werde. E.________ sei einverstanden gewesen, ins Restaurant zu kommen. Diese Schilderung ist in sich widersprüchlich und weist etliche Strukturbrüche auf. Der zweite Anruf von A.________ und der umgehende Folgeanruf an E.________ wird nicht geschildert bzw. ausgelassen. Der Anruf an E.________ soll quasi zufäl- lig gewesen sein. Daneben war C.________ einige Zeit nach 14.00 Uhr beim Coif- feur und wäre zum angegebenen Zeitpunkt sicher nicht bereits vermisst worden. Eine gross angelegte Suchaktion nach solch kurzer Zeit macht keinen Sinn. Auch den Anruf um 14.53 Uhr zwischen ihm und E.________ verschwieg K.________ geflissentlich. Er will vom Tatort zum AJ.________(Restaurant) ge- rannt sein. Auf der Videoüberwachung ist jedoch nicht ersichtlich, dass er ange- rannt kommt, vielmehr kommt er mit seiner Ehefrau Q.________ im AJ.________(Restaurant) an. K.________ hat das Auto beim AJ.________(Restaurant) parkiert und ist zum Tatort gegangen. Es ging offenbar darum, Nachschau zu halten, was mit dem Privatkläger war. A.________ habe ge- sagt, er habe sich auf die Suche nach dem Vater gemacht und er habe G.________ im Auto entdeckt. G.________ habe Handbewegungen gemacht, aber A.________ sei nicht darauf eingegangen. Seine Frau habe ihm im AJ.________(Restaurant) gesagt, was passiert sei. A.________ sei der Meinung gewesen, dass sich für ihn persönlich nichts ändern werde, wenn G.________ das neue Restaurant eröffne. Auch diese Aussagen sind völlig unglaubhaft. K.________ hat E.________ zum neuen Restaurant des Privatklägers geschickt und ging hernach zum Tatort und nicht ins AJ.________(Restaurant). Es ging offenbar darum, zu sondieren. Die Aussagen von K.________ entlasten seine Brüder und seinen Vater nicht. 34. Aussagen W.________ (pag. 0932 ff). W.________ ist ein Mitarbeiter im AJ.________ (Restaurant). Y.________ (Famili- enname) hätten Streit gehabt, hätten aber nicht mehr gesagt. Sie seien ein wenig in Panik gewesen. A.________ und C.________ hätten sofort zusammen gespro- chen. Sie seien ganz aufgeregt gewesen. Sie hätten von der Verletzung von E.________ erzählt. W.________ weiss mehr, als er sagt. Aus den Videoüberwachungsaufnahmen ist ersichtlich, dass er nahe dabeigestanden ist, als sich die Familie nach der Tat im AJ.________(Restaurant) traf und zusammen redete. Einmal scheint er eine Geste der Verzweiflung zu machen. Wenn W.________ nicht sagen will, was er weiss, kann der Schluss gezogen werden, dass das Verschwiegene nicht zu Gunsten der Beteiligten der Familie Y.________ gewesen sein kann. 48 35. Aussagen X.________ (pag. 0970 ff.). X.________, ebenfalls ein Mitarbeiter im AJ.________(Restaurant), sagte aus, K.________ habe E.________ vom Verschwinden des Vaters erzählt. Das Auto von G.________ hat er dabei geflissentlich verschwiegen, obschon es gemäss den Aussagen der anderen Thema war. Weiter will X.________ gestützt auf die Sirenen geahnt haben, dass etwas passiert sei. Die Sirenen seien nicht normal (sic!) gewe- sen. Sogar an G.________ hat X.________ wegen den Sirenen gedacht. Offen- sichtlich muss X.________ auf anderem Weg erfahren haben, was passiert ist. Der zweite verschwiegene Anruf zwischen E.________ und K.________ drängt sich als mögliche Erklärung auf. Immerhin bestätigt X.________ das Offensichtliche, näm- lich, dass A.________ nicht begeistert war von der geplanten Neueröffnung des Restaurants von G.________. E.________ habe immer versucht, A.________ zu beruhigen (pag. 0979 Z. 437). Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen X.________ in diesem Nebenpunkt nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. 36. Aussagen N.________ (pag. 0992 ff.). Die Aussagen der Ehefrau von K.________, N.________, entbehren jeder Glaub- haftigkeit und sind geradezu dreist. Sie berichtet als Einzige der Familie Y.________, O.________ sei nicht alleine im Auto gewesen, als er am Tatort auf- getaucht sei. Eine andere Person sei ausgestiegen, sei sogleich zum Auto des Pri- vatklägers gegangen, habe in dieses gegriffen, einen Gegenstand entnommen und in einen Plastiksack gesteckt. Hernach sei die Person sofort verschwunden. Dass die entsprechenden Aussagen von N.________ von Rechtsanwalt J.________ be- reits im Rahmen des gestellten Beweisantrags in Aussicht gestellt wurden (pag. 1252 Ziff. 2 der Anträge), vermag an deren Unglaubhaftigkeit mit Gewissheit nichts zu ändern. 37. Würdigung Es ist nicht feststellbar, kann aber offenbleiben, weswegen sich A.________ und G.________ und ihre Familien nicht mehr nahestehen. Einigkeit herrscht, dass dies schon seit Jahren so ist. Die konfliktbehaftete Situation ist sozusagen der Status quo. Am 24. September 2018 haben G.________ und O.________ ein Gesuch um Umnutzung einer Dienstleistungsfläche zu Gastrofläche gestellt (pag. 0517.16). Die AK.________ GmbH erhob Einsprache gegen das Gesuch. Mit Gesamtbauent- scheid vom 27. Juni 2019 wurde dem Gesuch entsprochen. Die fragliche Auseinandersetzung beschlägt demnach die Zeit zwischen Erhebung der Einsprache und dem Bauentscheid. Die Erhebung der Einsprache und auch die Aussagen u.a. von A.________, L.________ und X.________ belegen, dass erste- rer vom Baugesuch alles andere als angetan war und die Eröffnung eines ähnli- chen Restaurants wie das AJ.________(Restaurant) in unmittelbarer Nähe durch den in Ungnade gefallenen G.________ als Provokation empfunden worden ist. Dies war in der ganzen Familie Y.________ bekannt. Diese kam regelmässig im 49 AJ.________(Restaurant) zusammen, was sich diversen Einvernahmen entneh- men lässt. Es steht ausser Frage, dass bei diesen Zusammenkünften auch das un- liebsame Baugesuch des nicht wohlgelittenen G.________ ein wichtiges Ge- sprächsthema gewesen sein muss und die Haltung A.________ gegenüber G.________ bekannt war. Sinnbildlich dafür ist die Aussage von X.________, wo- nach E.________ immer versucht habe, A.________ zu beruhigen, weil er gewusst habe, dass G.________ ein gefährlicher Mann sei (pag. 0979 Z. 437 f.). Wie der Videoüberwachung und der Mobiltelefonauswertung entnommen werden kann, verliess A.________ am 7. Januar 2019 um ca. 14.40 Uhr telefonierend das AJ.________(Restaurant) (pag. 0437). Der Anruf ging an K.________ (pag. 0439) und dauerte 37 Sekunden. Hernach versuchte A.________ E.________ anzurufen, was jedoch nicht gelang. Anschliessend telefonierte A.________ erneut mit K.________, welcher um 14.42.48 Uhr E.________ anrief (pag. 0439 und 0441). Das Gespräch dauerte 17 Sekunden und veranlasste E.________, sogleich ins Au- to zu steigen und loszufahren. M.________, die Ehefrau von E.________, hatte mitbekommen, dass es beim Gespräch um G.________ ging und hatte umgehend ein schlechtes Gefühl und Angst. Sie schrieb E.________ eine SMS und bat ihn, sich nicht einzumischen (pag. 0906). Sie fürchtete offenbar eine Auseinanderset- zung. Desgleichen L.________, welche C.________, als dieser vom Coiffeur ins AJ.________(Restaurant) zurückkehrte, A.________ nachschickte. Dabei ist es, entgegen L.________, nicht darum gegangen, A.________ zu sagen, C.________ sei vom Coiffeur zurück. Dies hätte problemlos via Telefon gemacht werden kön- nen. Die Aussage C.________, L.________ habe ihm gesagt, dass A.________ zum Privatkläger gegangen sei und er solle nachgehen, ist nicht zu bezweifeln (pag. 0642). Dies a fortiori, weil C.________ vorher mehrmals wider besseres Wis- sen ausgesagt hatte, er sei nach dem Coiffeurbesuch auf dem Heimweg zufällig auf G.________ und A.________ gestossen. Die Videoüberwachung belegt indes, dass C.________ nach dem Coiffeurbesuch zum AJ.________(Restaurant) ging und A.________ und G.________ nicht zufällig auf dem Rückweg traf. C.________ und L.________ sprachen im AJ.________(Restaurant) zusammen und C.________ ging anschliessend den gleichen Weg, den A.________ gegangen war. Die vorherige Aussage C.________, er sei nach dem Coiffeurbesuch zufällig auf G.________ und A.________ gestossen und sei nicht im AJ.________(Restaurant) gewesen, war falsch und nicht mehr haltbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum C.________ anschliessend nach ertappter Lüge nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, als er zu Protokoll gab, L.________ habe ihn wegen A.________, welcher zum Privatkläger gegangen sei, nachgeschickt. C.________ fand den Ort der Auseinandersetzung schliesslich offenbar problemlos, was weiter belegt, dass der Standort des geplanten Restaurants von G.________ und O.________ bekannt war. Es ist nach dem Gesagten klar, dass L.________ nicht die Wahrheit sagte, als sie zu Protokoll gab, sie habe erst nachträglich erfahren, dass G.________ vor Ort 50 gewesen sei. Diese Falschaussage ist sicher nicht grundlos erfolgt. Als Ehefrau von A.________ wusste sie um die Brisanz eines Treffens zwischen A.________ und G.________. Ihren Aussagen zu Folge war G.________ sonst nie dort (pag. 0835 Z. 347 ff.). L.________ und C.________ (und auch andere, vide nachher), haben mit anderen Worten mehrmals darüber gelogen, dass A.________ G.________ bewusst aufge- sucht hat, was offenbar sowohl L.________ als auch M.________ nichts Gutes er- ahnen liess. Zur Verschleierung dieses Umstands wurde schliesslich der Coiffeur- besuch von C.________, der angeblich schon längst hätte zurück sein müssen und deswegen von A.________ gesucht worden ist, vorgebracht. Fakt ist, dass C.________ nach dem Coiffeurbesuch selbständig in das AJ.________(Restaurant) zurückgekehrt ist. Es gab keinen Grund für eine Nach- suche. X.________ hat bis 14.00 Uhr gearbeitet und ist hernach mit E.________ und C.________ zum Coiffeur gegangen. Eine Abwesenheit von knapp 40 Minuten zum Haareschneiden mit Fussmarsch zurück eines erwachsenen Mannes zieht in aller Regel keine Suchaktion nach sich. Der Grund für A.________ Weggang war, dass er G.________ aufsuchen wollte. Angesichts dessen, dass bis auf M.________ die ganze Familie Y.________ nach dem Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei im oder vor dem AJ.________(Restaurant) Kontakt hatte, wird klar, dass dies alle wussten und eine Absprache zur Vertuschung, nämlich die Suche des nach dem Coiffeurbesuch angeblich vermissten C.________, erfolgte. Es ergibt keinen Sinn, den Grund für A.________ Weggang innerhalb der Familie Y.________ zu verschweigen. Es war denn auch nicht der verschollene Vater, der E.________ zum sofortigen Aufbruch gebracht hat, sondern der Umstand, dass A.________ zu G.________ gegangen ist. Den Mobiltelefondaten kann wie er- wähnt entnommen werden, dass A.________, nachdem er E.________ telefonisch nicht erreichen konnte, K.________ anrief, welcher umgehend E.________ anrief, der sofort wegging und auf den AG.________ (Platz) fuhr, wobei M.________ Angst hatte, weil sie von A.________ und G.________ und der Anwesenheit des Letzteren wusste. Aufgrund der Abfolge der Telefonate und der Abfahrt von E.________ wird klar, dass dieser zur Verstärkung von A.________ aufgeboten worden ist und bewusst zum neuen Lokal von G.________, bzw. und auf den AG.________(Platz) gefahren ist. Seine Aussagen, wonach er zufällig vom Auto aus einen Streit gesehen, resp. gehört (sic!) haben will, notabene aus ca. 55 Me- tern Distanz und dann erkannt haben will, dass A.________ und G.________ am Streiten gewesen seien, weswegen er auf den AG.________(Platz) gefahren sei, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Anzeige und die überzeugende Rekonstruktion durch die Kantonspolizei verwiesen (pag. 0517.1 ff.). Es ist sicher kein Zufall, dass K.________ vorerst den zweiten An- ruf von A.________ verschwieg, die «Coiffeurparabel» erwähnte und quasi von ei- nem zufälligen Anruf an E.________ sprach, welcher gesagt habe, er komme viel- leicht auch ins AJ.________(Restaurant) (pag. 0920). A.________ hat sicher nicht 51 K.________ angerufen, um sich nach dem Vater zu erkundigen, wenn dieser sagt, L.________ habe ihn nach draussen geschickt, weil A.________ zu G.________ habe gehen wollen. Realitätsfern ist denn auch die angebliche Reaktion von K.________ und X.________, die aufgrund von Sirenen bereits Schlimmes be- fürchtet haben wollen, weil G.________ in der Umgebung gesichtet worden sei (pag. 0920 und pag. 0974). Bezeichnenderweise hat K.________ denn auch die Anrufe zwischen ihm und A.________ (14.52.15 Uhr; pag. 0439) sowie ihm und E.________ (14.53.37 Uhr; pag. 0541) «vergessen». Die Anrufe fanden nach dem Ereignis statt und es liegt nahe, dass A.________ K.________ über die Verletzung G.________ orientierte. Aufgrund der Umstände ist klar, dass K.________ nach dem Aufbieten von E.________ zielgerichtet zum AJ.________(Restaurant) fuhr. Auch ihm und X.________ muss bewusst gewesen sein, dass beim Aufsuchen von G.________ durch A.________ Unheil droht. A propos Unheil sei darauf hingewiesen, dass das Verhältnis G.________/A.________ seit Jahren getrübt war, ohne dass es in der Vergangen- heit jemals zu einer Eskalation gekommen wäre. Das Baugesuch, welches G.________ und O.________ eingereicht haben, und welches A.________ und L.________ als Provokation empfanden, scheint der Auslöser für das Ereignis vom 7. Januar 2019 gewesen zu sein. Dabei war es wie dargetan A.________, der G.________ aufgesucht hat, was L.________ Sorgen bereitet hat. Es ist davon auszugehen, dass A.________ G.________ im Lokal adressiert hat, wie Letzterer schildert. Die gegenteiligen Aussagen A.________, wie es zum Aufeinandertreffen kam, treffen nicht zu (u.a. pag. 0100-0116) und zeugen von dessen Bereitschaft, nicht die Wahrheit zu sagen. Es ist G.________ zu glauben, wenn er ausführt, er sei an einem Gespräch nicht interessiert gewesen und habe gehen wollen. Die Aufnahme von G.________ bestätigt, dass dieser an einem Gespräch mit A.________ tatsächlich nicht interessiert war, was dieser nicht akzeptieren wollte. A.________ führte gar aus, er habe jahrelang auf diesen Tag gewartet (pag. 0444), was in Verbund mit der Sorge von L.________ und der Angst von M.________ nichts Gutes verhiess. Den nicht zu bezweifelnden Aussagen G.________ zufolge, wollte dieser ins Auto und wegfahren. Er suchte das Auto auf, was Zeugen bestätigt haben (U.________, S.________, R.________, V.________). Diese ha- ben ausgeführt, der eine sei schon im Auto gewesen und zwei andere seien mit den Köpfen in das Auto gegangen. Zudem schilderten sämtliche Zeugen ein ag- gressives Verhalten der Beschuldigten, schlichtende Handlungen oder Gesten wurden keine erwähnt. Die Beschuldigten seien «wie die Geier» auf den Privatklä- ger los. Ähnlich wie beim vorgeschobenen Coiffeurbesuch finden sich diesbezüglich Aus- sagen der Beschuldigten, die sich ähneln, aber bei näherer Betrachtung unter- schiedlich sind und keinen Sinn ergeben. So führte A.________ aus, G.________ sei zum Auto und habe dort etwas gesucht, dann sei er wieder herausgekommen (pag. 0014 Z. 157 ff.). Diese Aussage mutierte später zur Schilderung, wonach sich 52 G.________ ins Auto gebeugt und «im Handschuhfach» gewühlt habe, wobei A.________ vermutet haben will, G.________ habe eine Waffe gesucht oder sonst einen Gegenstand, um sie umzubringen, resp. eine Faustfeuerwaffe (pag. 0548 f.). Eigenartig ist, dass G.________ von der Fahrerseite im Handschuhfach gesucht haben soll, was überlange Arme oder ein Hineinsteigen ins Auto bedingt. Ersteres ist anatomisch ausgeschlossen, letzteres wurde von niemandem so geschildert. Zudem wäre ein solches Vorgehen des Privatklägers unlogisch, befand sich doch in seinem Hosensack ein Messer, welches er hätte benutzen können. Dieses weist indes keinerlei Spuren auf und scheidet als Tatwaffe aus. Auch die Geschichte mit dem angeblichen Kampf um das Messer lässt die Aussagen von A.________ nicht glaubhaft erscheinen. Bei C.________ war das Handschuhfach vorerst kein Thema. Er führte verkürzt und falsch aus, er und E.________ hätten G.________ mit Mühe und Not in das Auto verfrachten können (pag. 0618 Z. 86). Anlässlich der dritten Einvernahme gab C.________ auf einmal an, G.________ habe die Autotüre geöffnet und sei mit ei- nem Bein ins Auto gestiegen. G.________ habe versucht, im Handschuhfach et- was zu behändigen (pag. 0642 Z. 316 ff.). Später gab er zu Protokoll, E.________ und A.________ seien mit den Köpfen im Auto gewesen und er ausserhalb. G.________ habe seine Hand ausgestreckt und ins Handschuhfach gehalten. G.________ sei nicht ganz ins Auto gestiegen (pag. 0643). Die vier verschiedenen Versionen, teilweise physikalisch praktisch unmöglich, in vier Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich G.________ eben gerade nicht dem Handschuhfach zu- wandte. Warum hätte er dies auch tun sollen? E.________ erwähnte im Rahmen der Hafteröffnung das Handschuhfach nicht. Am 19. Februar 2020 gab er zu Protokoll, G.________ sei zu seinem Auto gegangen. Er habe etwas suchen oder etwas herausnehmen wollen. Dann sei A.________ auch zu ihm gegangen. Er habe aber nicht gesehen was G.________ habe behän- digen wollen. Dann habe die Schlägerei zwischen A.________ und G.________ begonnen (pag. 0707). Auch diese eher seltsamen Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich G.________ nie dem Handschuhfach zuwandte. An dieser Stelle gilt es, sich das Resultat der Auseinandersetzung in Erinnerung zu rufen. G.________ trug vier Stichverletzungen davon und E.________ eine. Es muss eine Stichwaffe im Spiel gewesen sein, wobei A.________, C.________ und E.________ nichts davon wissen wollen, dass einer der ihren eine hatte. Aus der Warte der drei bleibt G.________, der demnach eine Stichwaffe gehabt haben muss und es braucht einen Moment, in welchem diese von jenem behändigt wor- den ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte A.________ nunmehr ei- nen eigentlichen Kampf um das Messer, welches G.________ aus dem Hand- schuhfach behändigt habe (pag. 2530 f.). E.________ sagte auf Frage hin aus, dass es schon möglich sei, dass der Privatkläger und A.________ so nahe am Bo- den gewesen seien, dass sie etwas hätten aufheben können (pag. 2525 f.). Offen- sichtlich erfolgte eine Absprache, wonach G.________ im Auto einen Gegenstand 53 behändigt hat. Wie oben dargetan, variieren die entsprechenden Erzählungen von A.________, C.________ und E.________ indes massiv, was nicht auf einen rea- len Hintergrund schliessen lässt. Eventuell wurde seitens von A.________, C.________ und E.________ auch versucht, eine Bedrohungslage durch G.________ zu kreieren. Mit den nachvollziehbaren Aussagen von G.________ ist indessen davon auszugehen, dass dieser zu keinem Zeitpunkt eine Stichwaffe her- vornahm oder im Handschuhfach einen Gegenstand suchte. Es sind hier auch die Schlussfolgerungen des rechtsmedizinischen Aktengutachtens zu berücksichtigen (Ziff. 18 hiervor). Diese stützen die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers zum Geschehensablauf und verdeutlichen, dass die zahlreichen Versionen der Be- schuldigten – insbesondere auch die letzte Version A.________ mit dem angebli- chen Kampf um das Messer – nicht zutreffen können. Das Verhalten des Privatklä- gers war rein passiv, ja er hatte nicht einmal Gelegenheit, sich aktiv zu wehren. Es ist darüber hinaus auch kein Grund ersichtlich, weswegen der Privatkläger A.________ hätte angreifen sollen. Den Audioaufnahmen (pag. 0443 ff.) lässt sich entnehmen, dass Ersterer mit Letzterem gar nicht hatte reden wollen und in der Folge ins Auto eingestiegen ist. Dies offensichtlich um zu gehen. Die gutachterli- chen Feststellungen ergeben ein stimmiges Ganzes, wenn man sich vor Augen führt, dass das Klappmesser, welches in der Jacke G.________ sichergestellt wor- den ist, denn auch keine DNA von A.________, C.________ oder E.________ aufwies (pag. 0453). Das von A.________ erwähnte Messer hat zudem nicht geöffnet werden müssen (pag. 0552 Z. 365 ff.). Vorher hatte A.________ zu Proto- koll gegeben, G.________ habe mit der rechten Hand etwas im Auto gesucht und mit der linken telefoniert. Er glaube, er habe das Messer aus dem Fahrzeug geholt (pag. 0522 f.). Interessanterweise sprach E.________ gegenüber L.________ davon, er sei mit einem Messer verletzt worden (pag. 0820 Z. 209 ff.). Entgegen seinen späteren Aussagen hat E.________ demnach mitbekommen, dass ein Messer im Spiel war. Entsprechend auch die Aussage von E.________ gegenüber dem behandelnden Arzt, wonach er von einer befreundeten Person mit einem Messer gestochen wor- den sei (pag. 1160). Es ist kein Grund ersichtlich, warum E.________ seinem Arzt gegenüber falsche Angaben gemacht haben sollte. Desgleichen, dass der Arzt Wahrheitswidriges aufgeschrieben haben sollte. Bände spricht überdies, dass E.________ dem Arzt gesagt hat, er sei von einer befreundeten Person, womit si- cher nicht G.________ gemeint sein kann, gestochen worden. E.________ weiss genau, was passiert ist und wer was gemacht hat. Der Videoüberwachung ist zu entnehmen, dass A.________ unmittelbar nach der Rückkehr ins AJ.________(Restaurant) die Hände wusch und nachher den Was- serhahn noch einmal laufen liess. C.________ tritt in das AJ.________(Restaurant), A.________ geht unmittelbar zu ihm und übergibt ihm einen Gegenstand in die rechte Hand. C.________ betrachtet den Gegenstand kurz und geht sogleich in die Küche (pag. 0446; Axis 2, Nr. 2, Zeitindex ab 02.00). 54 Die Übergabe durch A.________ erfolgt verstohlen. Hierzu befragt, wollte sich A.________ auf der Videoüberwachung vorerst nicht erkennen. Ein Gegenstand sei nicht übergeben worden. Wenn einer übergeben worden sei, dann eine Brille (pag. 0588 f.; pag. 0598 f.). C.________ sagte hierzu aus, er erkenne die Person neben ihm, also seinen Sohn A.________, nicht. Von einer Übergabe erwähnt er nichts, er halte sein Mobiltelefon in den Händen (pag. 0648 ff.). In der nächsten Einvernahme wollte C.________ A.________ wiederum vorerst nicht erkennen und führte später aus, A.________ habe ihm das Mobiltelefon übergeben (pag. 0668 ff.). Wie das Mobiltelefon von C.________ zu A.________ kam und warum dieser dieses ausgerechnet in dem Moment zurückgegeben hat, vermochte keiner der beiden schlüssig zu erklären. L.________ hat zu Protokoll gegeben, das Mobiltele- fon des Schwiegervaters funktioniere in der Schweiz gar nicht. Später schwenkte A.________, welcher keinen Gegenstand und wenn, eine Brille gesehen haben will, auf die Übergabe des Mobiltelefons um. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte A.________, soweit er sich erinnern könne, sei dort nichts übergeben wor- den. Es ist aufgrund der konfusen Aussagen A.________ und C.________, die sich zuerst nicht einmal erkennen wollten und die Videoaufnahmen (vide auch Ziff. 17 hiervor) offensichtlich, dass A.________ in der erwähnten Sequenz C.________ die Tatwaffe übergeben hat. Wie erwähnt, wusste E.________, dass er von einem Messer verletzt worden ist. Er muss demnach auch gewusst haben, wer ihn ver- letzte und bei welcher Gelegenheit dies war. Auf Axis 2, Nr. 2 ist desgleichen ersichtlich, wie C.________ nach dem Gespräch vor dem AJ.________(Restaurant) mit E.________ und A.________ quasi in die Küche stürmt und hernach mit A.________ das AJ.________(Restaurant) entge- gen seinen Aussagen, erneut verlässt. Der Schluss liegt nahe, dass die Tatwaffe bei dieser Gelegenheit zum Verschwinden gebracht worden ist. Entscheidend ist, dass A.________ die Tatwaffe unter dem Wasserstrahl abgespült hat und diese si- cherlich nicht vom Privatkläger stammte. Das Abspülen dürfte aller Voraussicht nach zum Vernichten von Spuren erfolgt sein. Die Übergabe der Tatwaffe steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den Aussagen A.________ anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er das Messer in der AU.________ (Strasse) weggeworfen habe. Eine weitere Unstimmigkeit in den Aussagen von A.________ und C.________ be- steht hinsichtlich der Frage, ob G.________ seinem Sohn anlässlich des Telefona- tes gesagt hat, er solle eine Waffe mitnehmen, er, G.________, wolle alle umbrin- gen. A.________ sagte hierzu aus, G.________ habe O.________ gesagt, er solle das Geschäft schliessen und mit dem Auto und der Waffe herkommen. Dieses alte und junge Arschloch seien da, sie würden deren Mütter «figgen» (pag. 0522). Be- reits Bände spricht die angebliche Reaktion A.________, G.________ ermahnt und ihm vorgeschlagen zu haben, die Sache im AJ.________(Restaurant) zu bespre- chen (pag. 0522). Anlässlich der Hafteröffnung erwähnte A.________ ein Ge- spräch, ohne aber zu sagen, was gesagt worden sei, was angesichts der Aussagen 55 bei der Polizei erstaunt. Bei der nächsten Einvernahme sagte A.________, G.________ habe O.________ gesagt, er solle die Waffe bringen (pag. 0546). Später gab A.________ an, G.________ habe O.________ gesagt, das kleine und das grosse Arschloch seien da. Er solle die Pistole bringen (pag. 0584). Die Waffe ist mit anderen Worten zur Pistole geworden und die Mütter, «die gefiggt werden sollen», werden nicht mehr erwähnt. C.________ gab in der ersten Einvernahme an, G.________ habe O.________ gesagt, er solle die Pistole mitnehmen, damit er sie alle umbringen könne (pag. 0618). Später führte C.________ aus, G.________ habe O.________ gesagt, er solle es mitnehmen und hierherkommen und er wolle alle umbringen. Er habe nur einen Gegenstand erwähnt aber nicht den Ausdruck Waffe genannt (pag. 0642). An der Schlusseinvernahme gab C.________ zu Pro- tokoll, G.________ habe O.________ gesagt, er müsse «AW.________» mitneh- men. Weiter habe er noch gesagt, er würde dort alle ficken (pag. 0679). Gemäss Übersetzer könne «AW.________» entweder eine Waffe oder Geld bedeuten oder man verwende diesen Ausdruck, wenn man den Namen des Gegenstandes nicht nennen wolle. Die Todesdrohung wird nicht mehr erwähnt, die Pistole wurde zum «es» oder zur «Waffe» und «gefickt» wird nur einmal in diesem Zusammenhang erwähnt und zwar sollen dies die Anwesenden und nicht deren Mütter werden. Nachzutragen ist, dass bei der Familie P.________ keine Schusswaffe gefunden worden ist und nicht ersichtlich ist, was G.________ mit diesem Satz hätte bewir- ken wollen. Aufgrund der wenig stringenten Aussagen von A.________ und C.________ ist nach Überzeugung der Kammer mit den Aussagen G.________ davon auszugehen, dass er O.________ nicht aufgefordert hat, eine Waffe oder einen Gegenstand zu bringen. Diesbezüglich scheinen auch die Aussagen O.________ zu den zwei Telefonaten mit seinem Vater nachvollziehbar und glaub- haft (pag. 0774 ff.). Es gilt sodann zu bedenken, dass anhand der Audioaufnahme klar erkennbar ist, dass der Privatkläger mit A.________ und C.________ gar nichts zu tun haben und gehen wollte, weshalb seine angeblichen Drohungen überhaupt keinen Sinn ergeben (pag. 0443 ff.). Es bleibt zu prüfen, wie sich die Protagonisten vor Ort verhalten haben. Eine ein- heitliche Linie in den Aussagen von A.________, C.________ und E.________ kann nicht festgestellt werden. A.________ führte aus, G.________ habe ihn mit der linken und rechten Faust an den Kopf geschlagen. G.________ habe weiter Vorwürfe gemacht. E.________ habe ihn aufgefordert, mit den Beleidigungen und dem Schlagen aufzuhören. Da habe G.________ auch auf E.________ einge- schlagen. Plötzlich habe er mit dem Messer auf E.________ eingestochen. Er habe das Messer nicht gesehen. Von der Familie Y.________ habe niemand Gewalt ge- gen G.________ angewandt (pag. 0522 ff.). Später führte A.________ aus, G.________ habe ihn bedroht und beschimpft. Dies sei auf der AH.________(Strasse) gewesen. Er habe G.________ beruhigen wollen. Dieser habe ihn ins Gesicht geschlagen. Ob mit der Faust oder nicht, wisse er nicht ge- nau. G.________ habe ihn weiter bedroht. E.________ sei vor Ort gewesen, als er, G.________, geschlagen worden sei. G.________ habe dann das Messer aus der 56 Jacke genommen und E.________ mit dem Messer gestochen. Die Waffe habe er nicht gesehen (pag. 0014 ff.). Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme gab A.________ zu Protokoll, G.________ habe ihn, C.________ und E.________ mit dem Tod bedroht. Urplötzlich habe er gesehen, dass er seinen Bruder mit einem Messer verletzt habe. Dann habe er mit dem Messer versucht, Stichbewegungen gegen seinen (sc. A.________) Kopf zu machen. Danach habe er, A.________, G.________ an den Händen gehalten. G.________ habe ihn auch zweimal ge- schlagen. Ob mit der Faust oder der flachen Hand wisse er nicht. Beim Handge- menge seien sie nur zu zweit gewesen, ca. 3-4 Meter vom Auto entfernt. Sein Va- ter und sein Bruder hätten versucht, G.________ mit Handzeichen (sic!) zu beruhi- gen. G.________ habe sich umgedreht, weiter gedroht, das Messer gezogen und damit auf E.________ eingestochen. Er, A.________, habe dann das Handgelenk von G.________ gehalten und diesen rücklings ins Auto gestossen (pag. 0552). E.________ habe G.________ nie festgehalten. Er, A.________, habe G.________ gehalten, dann einmal losgelassen und sei gegangen (pag. 0566). G.________ habe in seinem Auto etwas gesucht. Das habe ihn beängstigt und er habe versucht, ihn mit Worten zu beruhigen. Nachher habe G.________ ein Mes- ser gezogen. Er habe das Messer in den Händen gehalten. Mit dem Messer habe er dann auf E.________ eingestochen. Er habe auch sein Gesicht stechen wollen. Ihm sei es dann gelungen, die Hand von G.________ zu halten. Er habe ihn dann in den Autositz gestossen und habe ihn angefleht (sic!), das Messer fallen zu las- sen (pag. 0585). G.________ habe ihn geschlagen, bevor er das Messer hervor- genommen habe. Es könne sein, dass gerade zu diesem Zeitpunkt E.________ die Arme von G.________, gehalten habe (pag. 0585). An der Schlusseinvernahme führte A.________ aus, G.________ habe ihn erstechen wollen. Er habe seine rechte Hand angefasst, um ihn zu verhindern. Dann sei es passiert. Er habe ihn schlagen müssen. Mit dem Messer habe er ihn gestochen. Er erinnere sich nicht mehr genau (pag. 0603). Sein Vater habe immer «macht es bitte nicht, bitte Stopp, hört auf bitte» gesagt (pag. 0604). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ zu Protokoll, G.________ sei weiter zu seinem Handschuhfach ge- gangen und habe dort etwas nehmen wollen. Er habe noch eine Jacke angehabt, weswegen er nicht gesehen habe, was er dort genommen habe. Dann habe G.________ sich ihm zugewandt und das Messer in der Hand gehabt. Er habe sei- ne Hand gehalten und gesagt, bitte hör auf. Dann hätten sie einen körperlichen Streit gehabt. Er habe ihn auf den Sitz des Autos drücken können. Er habe ihn nicht freigelassen und so habe er sich verletzt (pag. 1985). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung schilderte A.________ abermals eine neue Version der Ausein- andersetzung. Der Privatkläger habe ein Messer aus dem Handschuhfach behän- digt. Er, A.________, habe danach die Hand von G.________, in welcher er das Messer hielt, gepackt und ihm mit der anderen Hand auf die Ellbogenseite gestos- sen, wodurch das Messer zu Boden gefallen sei. Es habe einen Kampf um das Messer gegeben, wobei er, A.________, das Messer zu greifen bekommen und zunächst von hinten auf G.________ eingestochen habe. Nachdem G.________ 57 ihn wegen seiner Frau angegangen sei, sei sein Bewusstsein «wie weg» gewesen, weshalb er sich nicht an die Anzahl der zugefügten Stiche erinnern könne. Er habe sich danach mit schnellen Schritten entfernt. Das Messer von G.________ habe er auf ein Dach bzw. einen Überstand geworfen (pag. 2530 f.). Die Aussagen A.________ strotzen – wie bereits dargelegt – vor eklatanten Wider- sprüchen. Einmal will er gesehen haben, wie G.________ ein Messer hervorge- nommen und E.________ gestochen hat. Einmal will er kein Messer gesehen ha- ben. Zuletzt will er gar filmreif mit G.________ um dessen Messer gekämpft haben, in den entscheidenden Momenten jedoch einen Bewusstseinsverlust erlitten haben. Die Verletzungen G.________ sind mit den Aussagen A.________ nicht erklärbar. Der Ablauf ändert stetig und die Rollen der Beteiligten sind unklar. E.________ hat G.________ gemäss A.________ nicht gehalten oder eventuell in dem Zeitpunkt, in welchem A.________ schwarz vor Augen geworden ist, weil ihn G.________ ge- schlagen hat. Beim ersten Mal mit den Fäusten, bei den anderen Malen ist nicht mehr klar, ob mit den Fäusten oder nicht. Das erratische Aussageverhalten A.________ legt den Schluss nahe, dass er nichts Selbsterlebtes schildert. Wer Selbsterlebtes zu Protokoll gibt, verstrickt sich nicht dermassen in Widersprüche. Wie E.________ vermag A.________ keine Aussagen zu machen, die ein nach- vollziehbares Geschehen vermitteln. Eigentlich bleibt alles unklar. C.________ hat die Situation wiederum ganz anders wahrgenommen. Nach ihm hätten es er und E.________ mit Mühe und Not geschafft, den drohenden G.________ ins Auto zu verfrachten und auf einmal habe E.________ geschrien, dass er verletzt sei. A.________ wird bei dieser Schilderung überhaupt nicht er- wähnt (pag. 0618). Er habe G.________ nur zum Auto gebracht. Das sei alles. Er habe nicht mitbekommen, dass G.________ verletzt worden sei. Später führte er aus, G.________ und A.________ seien erregt gewesen und hätten sich gegensei- tig hin und her geschubst (pag. 0640). Tätlichkeiten zwischen den beiden habe es nicht gegeben (pag. 0640). Er habe den Streit wegen seiner Hörbehinderung nicht gut verstanden. Er habe nicht gesehen, wie E.________ dazu gekommen sei. G.________ sei mit einem Bein ins Auto gestiegen. Dann sei E.________ gekom- men. A.________ habe seinen Kopf auch in das Auto von G.________ gesteckt. Er habe dann «AY.________» gesagt. G.________ habe «AX.________» verstanden (pag. 0643). G.________ sei fahrerseitig im Auto gewesen. E.________ sei drauf gewesen und A.________ sei auch direkt drauf. Er habe Handbewegungen von E.________ gesehen. Er vermute, er habe G.________ geschlagen. Er könne sich auch erinnern, dass E.________ die Oberbekleidung von G.________ ergriffen ha- be. Er habe versucht, seine beiden Söhne aus dem Auto zu ziehen (pag. 0644). Diese Aussage taucht einzig hier auf, ist singulär und wurde so weder von den Zeugen noch vom Privatkläger geschildert. C.________ hatte nie physischen Kon- takt zu G.________. Über die Gemütsverfassung von A.________ könne er nichts sagen. Bei E.________ erinnere er sich nur, dass dieser gesagt habe, er sei ver- letzt. An der Schlusseinvernahme gab C.________ an, als er zu G.________ und 58 A.________ gekommen sei, hätten diese bereits gestritten. G.________ sei in das Auto gegangen und habe etwas gesucht. Dann habe die Auseinandersetzung be- gonnen. Dann sei E.________ dorthin gekommen. Die Auseinandersetzung sei zwischen A.________ und G.________ gewesen. E.________ und er hätten nichts gemacht. E.________ habe auch seinen Kopf ins Auto gesteckt, um die beiden zu beruhigen und zu schlichten. Als G.________ in den geschlossenen Teilen des Au- tos etwas gesucht habe, sei A.________ auf ihn los (pag. 0684). Als er nach der Auseinandersetzung das AJ.________(Restaurant) betreten habe, habe er sich auf einen Stuhl gesetzt und es sei keine zwei Minuten gegangen, bis die Polizei ge- kommen sei. Es sei weder etwas ausgetauscht worden noch habe er etwas gese- hen (pag. 0645). Tätlichkeiten oder gar Faustschläge gab es gemäss C.________ entgegen A.________ nicht. Daneben sind die Aussagen karg, widersprüchlich und wenig einleuchtend. Bei der ersten Schilderung fehlt A.________ gänzlich. Einmal war E.________ zuerst beim Auto, dann A.________. Nicht zu bezweifeln ist, wenn C.________ ausführt, seine Söhne seien auf G.________ losgegangen (pag. 0647 Z. 527 ff.) und E.________ habe G.________ festgehalten und ihn geschlagen (pag. 0644 Z. 387 ff). Das Oberhaupt der Familie hat seine Söhne A.________ und E.________ sicher nicht falsch belastet. Diese Aussagen wurden später wieder re- lativiert bzw. abgeschwächt. Immerhin soll A.________ immer noch auf G.________ losgegangen sein, als dieser im Auto war. Auch die Aussagen C.________ vermitteln kein nachvollziehbares Geschehen und sind nicht glaubhaft. E.________ will nur geschlichtet haben, vermag aber in diversen Einvernahmen keinen Sachverhalt zu schildern, der nachvollziehbar ist. Gemäss ihm war G.________ der aggressive Teil. G.________ habe A.________ auch gestossen. G.________ habe beliebig geschlagen. Einige Schläge hätten vermutlich (sic!) auch seinen Bruder getroffen. Die beiden hätten sich gegenseitig gestossen. Er und sein Vater hätten stopp gesagt, sie sollen sich nicht streiten. Sein Vater habe gesagt, dass die Leute auf sie schauen würden, das sei nicht gut (also weder ________ (Ausdruck für "Stopp") noch ________ (Ausdruck für "töten")). Als er an- gekommen sei, sei der Vorfall schon explodiert (pag. 0242). G.________ und A.________ seien in einem heissen Streit gewesen. G.________ habe A.________ gestossen. G.________ habe bei seinem Auto etwas suchen wollen. Dann habe die Schlägerei zwischen G.________ und A.________ begonnen. Er habe sich zwischen die beiden gestellt und habe versucht, A.________ wegzudrücken (pag. 0707). Die Schlägerei habe erst beim Auto angefangen. Beide seien wütend gewe- sen und hätten geschrien (pag. 0711). Als G.________ schon im Auto war, habe er schlichten wollen und habe gesagt, ruhig. G.________ habe ihn immer mit den Händen gestossen. G.________ sei im Auto gewesen. Er sei mit dem Gesäss auf dem Fahrersitz gewesen, mit dem Rücken gegen den Beifahrersitz. Die Beine habe er auf der Strasse gehabt. So habe er ihn gestossen (pag. 0712). Er habe G.________ mit beiden Händen von vorne frontal an beiden Schultern berührt 59 (pag. 0712). Die beiden hätten einander gestossen. Er sei dazwischen gegangen und G.________ habe ihn gestossen. Sie seien alle in Bewegung gewesen und es sei eine Schlägerei gewesen (pag. 0714). Er, E.________, sei zwischen den bei- den gewesen. In dieser Zeit habe er Schläge an den Kopf erhalten. In dieser Zeit habe er von G.________ Schläge gegen den Kopf erhalten (pag. 0715). Er könne nicht sagen, ob sich G.________ und A.________ geschlagen hätten. Sie hätten einander gestossen (pag. 0716). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab E.________ an, als er mit seinem Auto auf den AG.________(Platz) gekommen sei, sei die Schlägerei schon im Gange gewesen. Es sei eine körperliche Ausein- andersetzung gewesen, eine Schlägerei. Sie seien schon in der Nähe des Durch- gangs gewesen und seien dann weiter zum Auto von G.________ gegangen. Er habe nur den Rücken von A.________ gesehen (pag. 0731). An der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung gab E.________ zu Protokoll, als er sein Auto beim AF.________(Einkaufsgeschäft) parkiert habe, habe er durch den Durchgang das Auto beschriftet mit AT.________ (Restaurant) und G.________ und A.________ bei einer Auseinandersetzung gesehen. Bevor er dort gewesen sei, habe es bereits eine Schlägerei zwischen G.________ und A.________ gegeben. Das habe er ge- sehen. Er sei dorthin gegangen und habe versucht, beide Parteien zu beruhigen. Er habe Herrn G.________ weggedrückt und beruhigt (pag. 1991). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er dabei, dass er lediglich habe schlichten wollen (pag. 2525 Z. 36 f.). Mit anderen Worten verortet E.________ die Auseinandersetzung einmal vor dem Durchgang, einmal nach dem Durchgang, wobei E.________ mehrmals von Schlä- gerei spricht, ohne eine solche näher zu schildern und C.________ eine körperli- che Auseinandersetzung verneint. Die Aussagen von A.________, wonach ihn G.________ zwei Mal mit der Faust geschlagen habe, bestätigt E.________ nicht. Fakt ist zudem, dass G.________ verwundet worden ist. In seinem Zustand hat er sich sicher nicht wegdrücken und beruhigen lassen, wie dies E.________ behaup- tet. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass kein einziger Zeuge eine Schlichtung oder ein passives Verhalten von A.________ oder E.________ wahrgenommen hat. Zu- dem ergibt sich aus den eigenen Aussagen von E.________, dass er während der «Schlägerei» vor Ort war und den Privatkläger auch berührt hat. Dies indes angeb- lich alles in schlichtender Absicht. Die Schlägerei als solche bleibt völlig unklar. Aufgrund der Aussagen von E.________ kann nicht gesagt werden, wo die Schlä- gerei war, wann er sie gesehen hat und wie sie abgelaufen ist. Dies legt den Schluss nahe, dass es keine Schlägerei gegeben hat. Als Quintessenz ist festzuhalten, dass A.________, C.________ und E.________ den nämlichen Sachverhalt in unerklärbarer Weise höchst unterschiedlich schil- dern, wobei primär der Privatkläger der aggressive Teil gewesen sein soll. Ange- sichts dessen, dass sich kein komplizierter Sachverhalt abgespielt hat, ist davon auszugehen, dass C.________, A.________ und E.________ verschweigen, was wirklich war und darum nicht nachvollziehbare Geschehnisse schildern. Dies je 60 einzeln und erst recht im Verbund. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als klar, im Wesentlichen gleichbleibend und nachvollziehbar. E.________ habe ihn gehalten, A.________ habe zugestochen und C.________ habe «bringt ihn um» gesagt, wobei er anschliessend noch weitere zwei Mal von A.________ ins Bein gestochen worden sei. Von Bedeutung sind diesbezüglich die Aussagen C.________, wonach A.________ und E.________ auf G.________ losgegangen seien (pag. 0647 Z. 527 ff.). Ferner ist auf die Übergabe der Tatwaffe im AJ.________(Restaurant) zu verweisen. C.________ zeigt sich keine Sekunde erstaunt über den Gegenstand. Ihm war offensichtlich klar, was das war und entsprechend auch, was passiert war. Auf der Videoüberwachung ist bis zum Eintreffen der Polizei denn auch kein Ge- spräch oder keine Geste ersichtlich, die auf Unklarheiten hindeuten würden. Es macht den Anschein, als ob alle gewusst haben, «was Sache ist». E.________ hat denn auch gewusst bzw. angegeben, von einer befreundeten Person mit einem Messer verletzt worden zu sein. Nach dem Messerstich wurde zudem seine Jacke aufgeschlitzt (pag. 0453), was von wütendem und wahrnehmbaren Zustechen A.________ zeugt. Dies ist vereinbar mit den Umständen, dass A.________ G.________ aufgesucht hat und dies L.________ in Angst versetzt hat. Weiter wurde E.________ bewusst aufgeboten, was M.________ in Angst versetzt hat. Sie habe ihm geschrieben, er solle sich nicht einmischen. Es ist darum klar, dass E.________ nicht zufällig am Tatort vorbeikam und dann dazu getreten ist, um zu schlichten, sondern vielmehr bewusst zur Verstärkung aufgeboten worden ist. Nicht nur hat der Privatkläger von Beginn weg ausgesagt, E.________ habe ihn gehal- ten, wodurch A.________ ihn erst dergestalt habe verletzen können, auch keiner der Zeugen hat ein schlichtendes Eingreifen von einem der drei Beschuldigten be- obachtet. Die Mobiledaten zeigen sodann, dass es A.________ war, der zunächst versucht hat, E.________ direkt zu erreichen und danach seinen Bruder K.________ mit der Kontaktaufnahme an E.________ beauftragte. Es ist auszu- schliessen, dass A.________, welcher den angeblichen Provokationen des Privat- klägers ihm gegenüber endgültig ein Ende setzen wollte, vorauseilend jemanden herbeirufen will, der ihn von seinem Plan in schlichtender Weise abbringen würde. E.________ wurde als Verstärkung aufgeboten und hat den Privatkläger in der Folge festgehalten, was es A.________ ermöglichte, den Privatkläger mit einem Messer zu verletzen. C.________ ist sodann nicht nur die ruhige und besonnene Person, wie er von sei- nen Söhnen geschildert wird. L.________ und M.________ haben andere Aussa- gen gemacht. Schliesslich ist auf die diversen Absprachen und Lügen der Familie Y.________ zu verweisen. Weiter sind auch die Aussagen, welche Worte C.________ gesagt haben soll, nicht mit den Erklärungsversuchen rund um das ________ Wort ________ (Ausdruck für "Stopp"), also stopp, erklärbar. Diesbezüg- lich sagte beispielsweise E.________ aus, es sei auch darum gegangen, dass es peinlich sei. Die Erklärung mit der Verwechslung von und AX.________ durch den 61 Privatkläger wurde sodann nicht von Anfang geltend gemacht und widerspricht auch den nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen von G.________, wonach C.________ ________ (Landessprache) gesprochen habe. Die Aussagen des Pri- vatklägers bezüglich der Tötungsaufforderung durch C.________ imponieren so- dann durch ihre zeitlich präzise Einordnung. Die Aufforderung sei erfolgt, bevor ihm die zwei letzten Stiche zugefügt worden seien. Für die Tötungsaufforderung spricht sodann auch die Zeugenaussage von U.________, welche beobachtete, dass C.________ mit dem Finger in Richtung des Privatklägers gestikulierte (pag. 0792 Z. 79 ff). Weiter will nicht einleuchten, warum A.________, der unbestrittenermassen zuge- stochen hat, nicht zu seiner alleinigen Schuld stehen sollte, wenn C.________ und E.________ reinen Gewissens wären und sie durch das Verhalten A.________ dem Risiko empfindlicher Sanktionen ausgesetzt würden. Familienehre und - zusammenhalt hin oder her lässt sich auch fragen, ob C.________ und E.________ mehrjährige Gefängnisstrafen riskierten, wenn sie nichts Vorwerfbares gemacht hätten, indem sie mit ihren Aussagen A.________, der die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung akzeptiert hat, zu decken versuchten. Aufgrund der Nähe und des weiteren Fortgangs der Auseinandersetzung, des im- pertinenten Nichtwissens betreffend Messer sowie der Aussage von E.________, er sei mit einem Messer verletzt worden, erhellt, dass E.________ das Messer in der Hand von A.________ sah, bevor er G.________ an den Schultern hielt. E.________ muss gewahr geworden sein, dass A.________ weiterhin auf den Pri- vatkläger zuzustechen gedachte und hielt diesen aus diesem Grund an den Schul- tern fest. Aufgrund des Verhaltens nach der Tat und der Aufforderung an A.________ und E.________, zu töten, ist desgleich klar, dass C.________ das Messer in den Händen von A.________ gesehen hatte. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er vom Privatkläger geschildert worden ist. Seine Aussagen sind klar, nachvoll- ziehbar, glaubhaft und werden darüber hinaus in ihrem Kern von den Zeugenaus- sagen, wie auch von den objektiven Beweismitteln gestützt. 38. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt A.________ verliess am 7. Januar 2019 um 14.39 Uhr seinen Betrieb, das AJ.________ (Restaurant), weil er zuvor gesehen hatte, dass G.________ zu sei- nem neuen Geschäftslokal an der AI.________ (Adresse), welches sich in unmit- telbarer Nähe des AJ.________(Restaurant) befindet, fuhr. Das geplante Konkur- renzgeschäft und die ohnehin konfliktbeladene Beziehung zu G.________ hatten A.________ wütend auf Ersteren gemacht, weshalb er familienintern bereits mehr- fach hatte beruhigt werden müssen. A.________ stellte G.________ vor dessen neuem Geschäftslokal zur Rede, wobei dieser nicht mit jenem reden wollte. Während dieser verbalen Auseinandersetzung stiess C.________ dazu und redete ebenfalls auf G.________ ein. Letzterer versuchte sich in der Folge der verbalen 62 Auseinandersetzung zu entziehen und ging zu seinem Auto, welches er auf Höhe AI.________(Adresse) parkiert hatte. Als sich G.________ bei geöffneter Fahrertür auf den Fahrersitz setzte, stach ihn A.________ mit einem von ihm mitgebrachten Messer in die linke Schulter. Der gezielt von K.________ zur Verstärkung aufgebo- tene E.________, welcher das Messer in der Hand von A.________ sah, eilte spätestens zu diesem Zeitpunkt hinzu, stellte sich neben den Fahrersitz, packte G.________ an dessen Schulter und hielt ihn fest. Dies ermöglichte es A.________, G.________ mit dem Messer in die linke Rumpfseite zu stechen. C.________ der in unmittelbarer Nähe seiner Söhne stand, rief ihnen nach den ers- ten beiden Stichen zu, sie sollen G.________ töten und nicht zuwarten. E.________ hielt G.________ weiter fest und A.________ stach G.________ ein- mal ins linke Knie und einmal in den linken Oberschenkel. Im Rahmen dieses dy- namischen Geschehens, in welchem sich G.________ einzig durch Abwenden passiv zur Wehr setzte, wurde E.________ durch das von A.________ geführte Messer unabsichtlich am rechten Oberschenkel verletzt. Als G.________ zu schreien begann, entfernten sich A.________, E.________ und C.________ vom Tatort und liessen G.________ verletzt zurück. Letzterer stieg aus dem Auto, machte ein paar Schritte in Richtung AD.________ (Ortsbezeichnung), stürzte zu Boden und blieb verletzt liegen. G.________ erlitt insgesamt vier Stichwunden. An der linken Schulter erlitt er eine rund 2 - 3 cm lange Hautdurchtrennung, am Rumpf linksseitig auf Höhe des Brust- korbunterrandes eine rund 6 cm lange Hautdurchtrennung, am linken Oberschen- kel rückseitig eine rund 1,5 cm lange Hautdurchtrennung und am linken Knie eine rund 1 - 3 cm lange Hautdurchtrennung. Der Stichkanal der Wunde am Rumpf führ- te zur Eröffnung der Bauch- und Brusthöhle mit Durchstich des Zwerchfells (Länge ca. 3 cm) und führte zu einem Pneumothorax. G.________ befand sich durch die Verletzungen nie in akuter Lebensgefahr, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche ohne umgehende medizinische Behandlung hätte einstellen können. Durch den Stichkanal wurden ausserdem relevante Strukturen wie die Milz, die Lunge und grössere Blutgefässe nur knapp verfehlt. Wären diese getroffen worden, hätte eine akut lebensbedrohliche Situation entstehen können. A.________ wusste um die Möglichkeit, dass er G.________ mit den Messersti- chen tödliche Verletzungen zuführen könnte und stach dennoch zu. E.________ war sich bewusst, dass sein Bruder, A.________, in Tötungsabsicht mit einem Messer auf G.________ einstach und hielt G.________ gleichwohl mit dem Willen fest, A.________ das weitere Zustechen zu ermöglichen. C.________ wusste, dass sein Sohn, A.________, in Tötungsabsicht mit einem Messer zustach und rief seinen Söhnen A.________ und E.________ nach den ersten zwei Stichen zu, sie sollen G.________ töten und nicht zuwarten. Dies im Bewusstsein und mit dem Willen, dass A.________ mit Hilfe von E.________ die Tötung vollende. Die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Begleitumstände (Vorgeschichte, Telefongespräch des Privatklägers mit seiner Schwiegermutter, genauer Inhalt der 63 Diskussion, Familienstruktur etc., pag. 1545 ff.) sind zutreffend, für die Beurteilung der vorliegenden Tatbestände indes nicht von Bedeutung. Deshalb werden sie vor- liegend im Beweisergebnis nicht in derselben Ausführlichkeit, wie sie die Anklage- schrift aufweist, wiedergegeben. Als unzutreffend müssen die Ausführungen in der Anklageschrift, wonach C.________ als Oberhaupt in einer traditionellen ________ Familienstruktur seine Söhne aufgefordert habe, den Privatkläger zu töten und E.________ und A.________ mit seinem Befehl keine Option gelassen habe, von der Tötung von G.________ abzusehen, bezeichnet werden. Dies bereits aufgrund des Umstands, dass A.________ schon zwei Mal zugestochen hatte, bevor sein Vater ihm und E.________ zurief, sie sollen den Privatkläger töten. C.________ hat bestärkend aufgefordert, nicht angestiftet. III. Rechtliche Würdigung 39. Allgemeine rechtliche Grundlagen 39.1 Objektiver Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutrifft. Art. 111 StGB ist demnach charakteri- siert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECH- SEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 111 N 1). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (BSK StGB- SCHWARZENEGGER, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.). 39.2 Subjektiver Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Her- beiführung des Todes beziehen muss (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente. Die intellektuelle Kom- ponente ist zu bejahen, wenn der Täter den voraussichtlichen Geschehensablauf im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt. Die voluntative Kompo- nente ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, die in seiner Vor- stellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Auf den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB angewandt bedeutet dies, dass der Täter einerseits den Eintritt des Todeserfolgs als Folge seiner Hand- lungen für ernstlich möglich halten muss, wobei gesicherte Kenntnis der zukünfti- 64 gen Verwirklichung vernünftigerweise nicht verlangt werden kann (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 12 N 22 f. und 25). Andererseits muss der Täter den nach dem voraussichtlichen Geschehensablauf eintretenden Tötungserfolg wollen. In der Regel lässt sich vom Wissen des Täters auf seinen Willen schlies- sen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Täter bei Wissen um den vor- aussichtlichen Geschehensablauf mit dem ernstlich möglichen Todeserfolg als Fol- ge seiner Handlung durch Vornahme der entsprechenden Handlung seinen Willen manifestiert. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). Dem liegt die in der (wohl) herrschenden Lehre vertretene Auffassung zugrunde, dass der täterische Wille Ausganspunkt seines Handelns ist und er folg- lich anhand der Handlungen und im Zusammenspiel mit dem täterischen Wissen eruiert werden kann (dazu VEST, Vorsatz – Zuschreibung oder Rekonstruktion?, in: ZStrR 138/2020 S. 366, S. 397 f.). Vorsätzliches Handeln kann einem Täter aber nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwi- schen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hin- weisen). Auch der Eventualvorsatz muss in der Praxis regelmässig anhand äusser- lich feststellbarer Indizien und Erfahrungsregeln nachgewiesen werden (zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwe- rer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hin- weis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müs- sen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche 65 Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3). 39.3 Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil ver- wirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatent- schluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 10 mit Hinweisen). 39.4 Mittäterschaft 39.4.1 Objektive Voraussetzungen Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2 c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa oder auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. «Mit- Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mit- täter angerechnet (zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. zu vor Art 24 StGB). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich 66 mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Es ist folglich nicht erforder- lich, dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Gruppe beteiligt (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 139). 39.4.2 Subjektive Voraussetzungen In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfas- sung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; FORSTER MARC, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu vor Art. 24). Auch bei einer Tat, die spontan ihren Lauf nimmt, reicht bereits der konkludente Tatentschluss, im Sinne eines spontanen Mitwirkens aus, um Mittäterschaft zu begründen (vgl. Urteil des Obergerichts SK 14 290 vom 16. Januar 2015 E. II.1.2.c). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Das Zusammenwirken von konkludentem Han- deln begründet Mittäterschaft. Dementsprechend ist die Mittäterschaft auch zu be- jahen, wenn bei einem geplanten Raubüberfall Schusswaffen mitgetragen werden, um eine Abwehr zu verhindern. Dass sich überfallene Personen zur Wehr setzen, ist nicht aussergewöhnlich. Setzt einer der Täter eine mitgetragene Waffe ein, so kann der Wille, die Waffen nicht nötigenfalls auch einzusetzen, nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn entsprechend Anhaltspunkte bestehen, beispielsweise die Waffen nicht geladen sind. Dem Täter, der die Waffe nicht abfeuert, ist die In- kaufnahme der Schussabgabe durch seinen Mittäter auf ein Opfer zur Last zu le- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). Auch wenn zwei Täter gemeinsam in ein Haus eindringen, ohne vorgängig Absprachen zu tätigen, wie man mit den darin befindlichen Personen umgehen will, kann Mit- täterschaft vorliegen. Dabei reicht es bereits, wenn ein Täter das schlafende Opfer attackiert, während der andere Täter – nach Aufforderung des ersten Täters – am Tatort bleibt und sich passiv verhält. Das gemeinsame Ziel – an die Wertsachen zu gelangen – spricht dafür, dem zweiten Täter die Gewalteinwirkung des ersten Täters anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als sich der zweite Täter der Fesselung des Opfers aktiv beteiligt und damit die Tatbegehung in psychischer Hinsicht ganz entscheidend mitträgt. Indem er nach Entdeckung des Opfers den Tatort nicht ver- lässt, hat sich der zweite Täter dem Entschluss zur Ausführung des Plans ange- schlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2 67 ff.). Auch wenn nicht beide Täter gleichermassen auf das Opfer einschlagen, kann Mittäterschaft bejaht werden. Beteiligt sich der eine Mittäter in untergeordneter Weise an den Schlägen gegen das Opfer (nur vereinzelte Faustschläge anstelle von zahlreichen Fusstritten) und trägt er in massgebender Weise zur Konfrontation mit, ist von einer konkludenten Billigung der Fusstritte gegen das Opfer auszuge- hen, so dass sich der Mittäter den Vorsatz des schlagenden Mittäters zu eigen macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. Juni 2016 E. 2.4.3). 39.5 Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 StGB Die Mittäterschaft ist von der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB abzugrenzen. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so- dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unter- schied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Reali- sierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Er- folgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Vor Art. 24 StGB; Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 404 vom 22. Oktober 2021 E. 10.3). Psychische Gehilfenschaft liegt vor, wenn der Gehilfe in affektiv-emotionaler Hin- sicht auf den Täter einwirkt. Mit anderen Worten bestärkt er den Täter seelisch in seinem Tatentschluss und erleichtert diesem damit die Durchführung der Straftat. Im Gegensatz zum Anstifter ruft der psychische Gehilfe den Tatentschluss im Täter nicht selber hervor, sondern bestärkt Letzteren lediglich in dessen bereits gefass- ten Tatentschluss. Dies kann durch aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern usw. geschehen. Eine blosse innere Billigung der Straftat, welche diese nicht kausal fördert stellt keine psychische Ge- hilfenschaft dar (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 23 ff. zu Art. 25 StGB m.w.H.). 39.6 Subsumtion 39.6.1 Subsumtion betreffend A.________ Wie im Beweisergebnis festgehalten, stach A.________ insgesamt vier Mal auf den Privatkläger ein und fügte diesem dabei Stichverletzungen am linken Oberschenkel sowie Knie, an der linken Schulter und an der linken Rumpfseite zu. Durch die Ver- letzung am Rumpf kam es zu einer Eröffnung der Bauch- und Brusthöhle. Es wur- den weder relevante Organe noch grössere Gefässe verletzt, die Milz wurde indes nur knapp verfehlt. Die Verletzungen sowie deren konkret nicht, jedoch potentiell lebensgefährlichen Folgen sind aufgrund der vorliegenden Gutachten genügend dokumentiert. Unter Berücksichtigung des dynamischen Tatablaufs ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine Strukturen, deren Verletzung eine akute Le- 68 bensbedrohung hervorgerufen hätte, mitverletzt worden sind (vgl. insbesondere auch das Rechtsmedizinische Gutachten vom 17. Januar 2019; pag. 1174). Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB ist in casu man- gels Todes von G.________ demnach nicht erfüllt. Gemäss Beweisergebnis befand sich der Privatkläger durch die von A.________ zugefügten Verletzungen nie in akuter Lebensgefahr, es kann jedoch nicht ausge- schlossen werden, dass sich eine solche ohne umgehende medizinische Behand- lung hätte einstellen können. Durch den Stichkanal im Rumpfbereich wurden rele- vante Strukturen wie die Milz, die Lunge und grössere Blutgefässe nur knapp ver- fehlt. Wären diese getroffen worden, hätte eine akute lebensbedrohliche Verletzung entstehen können. Die Vorinstanz führte etliche Bundesgerichtsurteile auf, in welchen der Tötungsvor- satz jeweils bejaht worden ist (Urteil BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 3 f; Urteil BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016, E. 3.4; und Weitere; pag. 2166) und hielt fest, dass A.________ in blinder Wut und mit grosser Gewalt auf den Pri- vatkläger eingestochen hat, dies in eingeengten Platzverhältnissen und ohne Ab- wehrchancen für den Privatkläger. Hier gilt es anzufügen, dass es dem Privatkläger auch durch das Festhalten von E.________ unmöglich war, sich aus diesen Platz- verhältnissen zu befreien. Diese Umstände liessen es gemäss der Vorinstanz nicht zu, kontrollierte und präzi- se Stiche bzw. Schnitte auszuführen, womit A.________ ein derart hohes Risiko auf Tötung des Privatklägers eingegangen sei, dass dies nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung gedeutet werden könne (pag. 2167). A.________ habe wahllos auf den Privatkläger eingestochen und damit das von ihm gesetzte und damit auch zwangsläufig bekannte Risiko in keiner Art und Weise kontrollieren können (pag. 2167 mit Hinweis auf das Urteil 6B_234/2016 des Bundesgerichts vom 5. August 2016, E. 3.3). Somit sei betreffend A.________ auf subjektiver Seite von Eventualvorsatz in Bezug auf die vorsätzliche Tötung auszugehen. Den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Das Bundes- gericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es keiner besonderen In- telligenz bedarf, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können, was sinngemäss auch für den Rumpfbereich sowie den Bereich des Oberschenkels – in welchem Blutgefässe verlaufen, deren Verletzung zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen kann – gelten muss. Wer in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung un- kontrolliert mit einem Messer in den Rumpf eines Menschen sticht, schafft generell ein hohes Risiko einer tödlichen bzw. lebensbedrohlichen Verletzung, was selbst bei einer eher kurzen Messerklinge Geltung hat (Urteil 6B_991/2015 des Bundes- gerichts vom 24. Mai 2016, E. 3.4 m.w.H.). Wie unkontrolliert und heftig die Stiche ausgeführt wurden, erhellt aus dem Umstand, dass A.________ seinem eigenen Bruder, E.________, welcher den Privatkläger festgehalten hatte, ebenfalls eine Stichverletzung an dessen rechten Oberschenkel zugefügt hat (pag. 0489 f.). Wie 69 im Beweisergebnis festgehalten, dürfte die Klingenlänge mindestens bzw. mehr als 3 cm betragen haben (vgl. Ziff. 21 hiervor). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 fest, dass bei einer Klingenlänge von 4,1 cm bei einem einzelnen Messerstich in den Brustbereich das Risiko des Todes als hoch einzustufen und der glimpfliche Ausgang einzig einer glücklichen Fügung zuzu- schreiben sei (E. 2.4 sowie E. 1 bezüglich der Klingenlänge). Sinngemässes hat vorliegend zu gelten, zumal A.________ mehrfach und in blinder Wut auf den Pri- vatkläger eingestochen hat. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten war der glimpfliche Ausgang einzig dem Zufall geschuldet (vgl. Ziff. 19 f. hiervor). Die konkrete Vorgehensweise von A.________ legt seine inneren Vorgänge deut- lich an den Tag und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er den Tod des Pri- vatklägers für möglich gehalten und in Kauf genommen und damit eventualvorsätz- lich gehandelt hat. Durch sein Handeln hat der Beschuldigte die Schwelle zum tauglichen Versuch überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 39.6.2 Fazit betreffend A.________ A.________ ist mit seiner Verteidigung der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen. 39.6.3 Subsumtion betreffend E.________ Gemäss Beweisergebnis hat E.________ den Privatkläger spätestens nach dem ersten Stich durch A.________ festgehalten bzw. zurückgezogen, so dass die linke Seite des Privatklägers A.________ weiter ungeschützt präsentiert wurde, wobei E.________ das Messer in der Hand von A.________ spätestens nach dem ersten Stich gesehen, jedoch nicht selber zugestochen hat. Es ist vorliegend zu prüfen, ob E.________ als Mittäter gehandelt hat, sich mit anderen Worten den Ta- tentschluss von A.________ zu eigen gemacht hat. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde E.________ zur Unterstützung von A.________ aufgeboten. Zum Zeitpunkt, als sich E.________ zum späteren Tatort begab, wusste er indes noch nicht, dass sein Bruder mit einem Messer auf den Pri- vatkläger einstechen würde. An der eigentlichen Tatplanung war E.________ somit nicht beteiligt. Indes sah E.________ spätestens nachdem A.________ zum ersten Mal zugestochen hatte – zum Zeitpunkt als er vor Ort eintraf – dass Letzterer ein Messer hielt und damit auf den Privatkläger einstechen wollte. E.________ ent- schied sich, den Privatkläger festzuhalten und diesem somit zu verunmöglichen, sich abzuwenden oder sich den Messerstichen durch A.________ anderweitig zu entziehen. Mit diesem Vorgehen hat sich E.________ einerseits den Tatentschluss von A.________ zu eigen gemacht (subjektive Seite) und andererseits war sein Tatbeitrag so wesentlich, dass mit ihm die Tat stand bzw. bei seinem Wegbleiben gefallen wäre. Dies zeigen die Aussagen des Privatklägers beispielhaft und ein- 70 drücklich. Hielt G.________ doch fest: «Ich wollte aussteigen, um mich zu verteidi- gen. […] E.________ ist gekommen und hat mich am Arm angefasst. Deshalb konnte ich mich nicht bewegen» (pag. 0754 Z. 136 ff.). Ohne den Tatbeitrag von E.________ hätte A.________ nicht noch mehrfach auf den Privatkläger einste- chen können. Damit steht E.________ ebenfalls als Hauptbeteiligter da, auch wenn er selbst nie zugestochen hat. Daran ändert auch nichts, dass E.________ den Privatkläger gemäss Beweisergebnis erst nach dem ersten Stich in die Schulterge- gend festgehalten hat (pag. 0754 Z. 133 ff.). Der potenziell lebensbedrohlichste Stich in die linke Rumpfgegend erfolgte erst, nachdem E.________ den Privatklä- ger festgehalten hatte und war einzig möglich, weil E.________ den Körper des Privatklägers offen präsentierte. Dabei musste E.________ in einem solch dynami- schen und nicht kontrollierbaren Geschehen damit rechnen, dass jeder der Stiche von A.________ potenziell lebensbedrohlich sein könnte. Die von A.________ ausgeführten Stiche (mit Ausnahme des ersten Stiches in die Schulter) sind E.________ vor diesem Hintergrund auch ohne Weiteres als mittäterschaftliches Handeln subjektiv zuzurechnen. Dass E.________ den Privatkläger festhielt, nach- dem gewahr worden war, dass A.________ mit einem Messer auf den Privatkläger einstechen wollte, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er mit der Ausführung der Tat seines Bruders, mithin der Tötung von G.________, einverstanden gewe- sen ist (vgl. insbesondere das Urteil 6P.188/2006 des Bundesgerichts vom 21. Fe- bruar 2007 E. 6.6). 39.6.4 Fazit betreffend E.________ E.________ hat sich den Tatentschluss von A.________, G.________ zu töten, zu eigen gemacht. Er hielt den Privatkläger fest, um A.________ das weitere Zuste- chen mit dem Messer zu ermöglichen. E.________ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, zum Nachteil von G.________, in Mittäterschaft zu A.________, schuldig zu sprechen (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 39.6.5 Subsumtion betreffend C.________ In der Anklageschrift vom 18. November 2019 wurde A.________ in der Hauptan- klage ebenfalls der mittäterschaftlichen versuchten Tötung beschuldigt. Eventuali- ter wurde er der versuchten vorsätzlichen Tötung in Gehilfenschaft i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB angeklagt. Gemäss Beweisergebnis konnte nicht erstellt werden, dass C.________ als ältes- tes Familienmitglied in der Familienstruktur einen derart bestimmenden Einfluss auf seine Söhne hatte, dass sich diese einem Befehl seinerseits nicht hätten widerset- zen können. Dagegen spricht insbesondere, dass A.________ bereits zwei Mal zu- gestochen hatte, als C.________ ihm zurief, dass er den Privatkläger töten solle und A.________ den Privatkläger selber aufgesucht hatte. Damit wird auch klar, dass C.________ nicht als Mittäter gehandelt hat. Sein Tat- beitrag – welcher sich im Aufruf zur Tötung erschöpft – kann nach Gesagtem nicht 71 als derart wesentlich bezeichnet werden, als dass mit ihm die Tat stehen oder fal- len würde (vgl. Ziff. 39.4 hiervor). Es ist damit folgend zu prüfen, ob sich C.________ der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig ge- macht hat. Als Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 StGB zählt jeder kausale Beitrag, welcher die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht notwendig ist, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung gerade- zu abhinge. Psychische Gehilfenschaft liegt vor, wenn der Gehilfe in affektiv- emotionaler Hinsicht auf den Täter einwirkt, er mit anderen Worten den Täter see- lisch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm damit die Durchführung der Straftat erleichtert. Vorliegend hat C.________ seinen Söhnen A.________ und E.________, als A.________ bereits zwei Mal auf den Privatkläger eingestochen hatte, zugerufen, sie sollen den Privatkläger töten und nicht zuwarten (vgl. Ziff. 37 f. hiervor). Dieses Zurufen hat seinen Sohn A.________ emotional unterstützt, weiter auf den Privatkläger einzustechen und E.________, den Privatkläger weiter festzu- halten. Die Aufforderung C.________ bestärkte A.________ und E.________ in ih- rer Tat sowie ihrer Wut auf den Privatkläger und erleichterte ihnen die Weiter- führung der bereits begonnenen Tat. Das Vorgehen von C.________ ging deutlich über ein rein passives Verhalten oder eine blosse innere Billigung der Tat – welche keine Gehilfenschaft zu begründen vermöchte – hinaus. Daran vermag auch der Umstand, dass A.________ bereits vor dem Zuruf und in einem Zustand der Wut auf den Privatkläger eingestochen und E.________ Letzteren gehalten hatte, nichts zu ändern. Die Handlungsanweisung des Vaters führte dazu, dass A.________ noch zwei weitere Male auf den Privatkläger eingestochen, während E.________ den Privatkläger weiter gehalten hat. Es ist von einer Zäsur auszugehen, da der Privatkläger die erfolgten Stiche zweifelsfrei chronologisch vor und nach dem Zuru- fen von C.________ einordnen konnte (vgl. bspw. pag. 0740 Z. 63 ff.). Damit ist auch die Förderungskausalität gegeben. Schliesslich kann die Kausalität nicht da- durch erschüttert werden, dass die zwei Stiche – welche zeitlich nach dem Zurufen erfolgten – «lediglich» auf den Oberschenkel des Privatklägers zielten und damit nicht den potenziell lebensbedrohlichsten Stich (denjenigen in die linke Rumpfseite) darstellen. Wie dargelegt (Ziff. 39.6.3 hiervor) handelte es sich um ein dynamisches und aggressives Geschehen, in welchem die genaue Folge der Stiche durch die Beteiligten nicht abgeschätzt werden konnte. Darüber hinaus kann auch ein Stich in den Oberschenkel lebensbedrohliches Potenzial haben, verlaufen dort doch grosse und relevante Blutgefässe. Daneben spricht die konkrete Aufforderung von C.________, den Privatkläger zu töten, Bände. 39.6.6 Subsumtion betreffend C.________ C.________ hat seine Söhne aufgefordert, den Privatkläger zu töten, und war sich bewusst, dass A.________ bereits mit einem Messer auf den Privatkläger einge- stochen hatte. Damit bestärkte er seine Söhne in der Tatausführung und ist des- wegen der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. 72 Januar 2019 in AB.________, zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB) IV. Strafzumessung 40. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Gemäss Art. 111 StGB wird die vorsätzliche Tötung eines Menschen, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Vorliegend sind betreffend A.________ sowie E.________ jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Als Strafart kommt damit einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Gleiches gilt für C.________ trotz Gehilfenschaft, auch wenn der Strafrahmen von Art. 111 StGB verlassen wird. 41. Strafzumessung betreffend A.________ 41.1 Tatkomponenten 41.1.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, 4. Auflage, vor Art. 111 N 1). Für den Privatkläger bestand aufgrund der körperlichen Verletzungen keine unmit- telbare Lebensgefahr. Jedoch ist dies auch auf die (unmittelbare) Vornahme von 73 medizinisch notwendigen Massnahmen zurückzuführen. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzung befinden sich lebensnotwendige Organe (Milz, Lunge und grössere Blutgefässe), deren Verletzung zu lebensbedrohlichen Zuständen hätte führen können. Wäre der Privatkläger im dynamischen Geschehen anders getroffen wor- den, was der Beschuldigte – wie gezeigt – nicht hat kontrollieren können, wäre demnach mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. Die Hautdurchtrennungen an Schulter, Oberschenkel und Rumpf (jeweils linksseitig) heilten unter nichtentstellender Narbenbildung ab (pag. 1929 f.). Der Privatkläger war, unter anderem aufgrund des erlittenen Blutverlusts vom 7. bis zum 14. Januar 2019 hospitalisiert. Zudem war er aufgrund des Ereignisses vom 7. Januar 2019 für mehrere Monate 100% arbeitsunfähig und machte anlässlich der Berufungsver- handlung nach wie vor eine teilweise Arbeitsunfähigkeit geltend, wobei diesbezüg- lich ein Verfahren bei der Krankentaggeldversicherung hängig ist. (vgl. pag. 2438 ff.). Der Privatkläger litt bzw. leidet nach wie vor unter psychischen Problemen – bis hin zu Panikattacken – und hat sich deswegen therapeutisch behandeln lassen (pag. 1932 f., pag. 2488 ff., pag. 2516 Z. 22 f.). Auch hat das Geschehene Auswir- kungen auf sein Verhalten im Alltag bzw. hat zu einem Verlust seines Sicherheits- gefühls geführt. So sagte er beispielsweise aus, dass er nicht wisse, wann die Ge- fahr komme (pag. 0766 Z. 579). Der Privatkläger gab an, beim nach Hause laufen ängstlicher zu sein, er schaue viel mehr nach hinten und sei auch viel wachsamer (pag. 84 Z. 60 ff.). Der Privatkläger litt bereits im Jahr 2018 an einer depressiven Verstimmung und wurde deshalb mit Antidepressiva behandelt. Die Stichverletzun- gen führten nach nicht zu bezweifelnden Aussagen des Privatklägers zu einer Ver- stärkung der depressiven Verstimmung und zu Angstzuständen. Aufgrund des Er- eignisses ist der Privatkläger sodann gemäss eigenen Aussagen weiterhin (teilwei- se) arbeitsunfähig, wobei das Ausmass sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht gänzlich unbestritten sind (vgl. pag. 2519 Z. 5 ff., pag. 2438 ff.). Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass beziehungsweise die Intensität der Gewalt- einwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine erhebliche Rolle. Die Verschul- denseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (MATHYS, a.a.O. N 93 f.). A.________ setzte für den Angriff gegen den Privatkläger als Tatmittel ein Messer ein. Er wirkte während des dynamischen Geschehens mehrfach mit dem Messer auf den Privatkläger ein. Zunächst stach er unvermittelt in die linke Schulter des Privatklägers. Als sein Bruder – E.________ – zu Hilfe geeilt war und den Privat- kläger festhielt, stach er weitere drei Mal auf den wehrlosen Privatkläger ein, dies in den linken Rumpf, den linken Oberschenkel sowie das linke Knie. Dabei wendete er aufgrund der bestehenden Wut recht erhebliche Kraft auf und stach unkontrol- liert zu. Dies zeigt sich daran, dass er seinen eigenen Bruder ebenfalls verletzte. 74 A.________ hat die Tat gemäss Beweisergebnis zwar nicht von langer Hand ge- plant, der konkrete Tatentschluss hat sich relativ spontan ergeben. Jedoch hat A.________, als er den Privatkläger aufsuchte, bewusst ein Messer mitgeführt und seinen Bruder, E.________, für die sich abzeichnende Auseinandersetzung aufge- boten. Der Audioaufnahme des Privatklägers lässt sich sodann entnehmen, dass A.________ sagte, dass er auf diesen Tag seit Jahren gewartet habe (pag. 0444). Damit ist A.________ eine gewisse Planmässigkeit vorzuhalten. Verschuldenser- höhend wirkt sich sodann die herbeigeführte und hernach ausgenutzte Wehrlosig- keit des Privatklägers aus. Dem Privatkläger war es bereits durch die beengten Verhältnisse bei seinem Auto erschwert, sich gegen die aus heiterem Himmel kommende Messerattacke (vgl. pag. 1975 Z. 23 ff., wonach der Privatkläger zunächst von einem Faustschlag ausging) zur Wehr zu setzen. Durch das Ein- bzw. Zugreifen von E.________, wurde er jedoch auch über den Überraschungsef- fekt hinaus jeglicher Abwehrchance beraubt. G.________ war den Messerstichen mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert. Dass das Ganze am helllichten Tag stattfand und in einer Umgebung, in welcher sich der Privatkläger regelmässig auf- hielt, macht die Tat für diesen schlimmer. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich der Privatkläger von der verbalen Auseinander- setzung hatte entfernen wollen und ihm A.________ nachging (pag. 2172 E. V.3.1.2.). Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann auch aus, dass A.________ den Privatkläger nach dem Angriff seinem Schicksal überliess und sich ohne Hilfe aufzubieten vom Tatort entfernte. Es gilt sodann festzuhalten, dass von Seiten des Privatklägers gemäss erstelltem Sachverhalt keinerlei provozierendes Verhalten vorlag. Im Gegenteil, wollte der Privatkläger bereits die verbale Auseinandersetzung vermeiden («Verschwinde. Ich habe nichts mit dir zu reden»; pag. 0443) und entfernte sich danach von A.________ und C.________. Dass der Privatkläger mit seinem Sohn in unmittel- barer Nähe zum AJ.________ (Restaurant) der Familie Y.________ ein Konkur- renzunternehmen eröffnen wollte, kann und darf nicht als verschuldensmindernde Provokation von Seiten des Privatklägers betrachtet werden. Durch sein Tatverhalten offenbarte A.________ eine nicht mehr geringe kriminelle Energie. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als mittelschwer einzustufen. Es sind schwerwiegendere Fälle und Vorgehensweisen denkbar, wes- halb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände 12 Jahre Freiheits- strafe als dem objektiven Tatverschulden von A.________ für angemessen erach- tet. 41.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe 75 A.________ handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er hat indes nicht nur einmal, sondern mehrere Male unkontrolliert zugesto- chen. Dass keine akut lebendbedrohliche Verletzung eingetreten ist, ist einzig ei- nem glücklichen Zufall zu verdanken. Es liegt aufgrund des vorliegenden Bewei- sergebnisses – und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – zwar noch ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches jedoch an der Grenze zum direktvorsätzlichen Handeln anzusiedeln ist. A.________ handelte letzten Endes aus absolut nichtigem Anlass, aus Wut auf seinen ehemaligen Angestellten und nunmehr unliebsamen Konkurrenten. Ach- tenswerte Gründe, welche die Schuld vermindern würden, sind keine gegeben. Entgegen der Vorinstanz hat sich A.________ nicht vom Privatkläger provozieren lassen, im Gegenteil. Vermeidbarkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd, im Umfang von zwei Jahren, zu berücksichtigen. Im Sinne eines Zwischenfazits verbleibt nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. 41.1.3 Versuch als Strafmilderungsgrund Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Tat beim Versuch bleibt. Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dass es am 7. Januar 2019 beim Messerangriff von A.________ auf den Privatklä- ger zu keiner vollendeten vorsätzlichen Tötung kam bzw. kein lebenswichtiges Or- gan getroffen wurde, ist gemäss dem IRM-Gutachten vom 17. Januar 2019 (pag. 1171 ff.) einzig dem Zufall zu verdanken. Auch wurde mittels unmittelbarer Hospita- lisierung und medizinischer Behandlung potentiell lebensbedrohenden Zuständen vorgebeugt. Angesichts der mehrfachen Stiche des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass er den Privatkläger einfach zurückliess und aufgrund der Verletzungen von blossem Zufall gesprochen werden muss, dass der Erfolg nicht eintrat, erscheint die beim Versuch sonst übliche Reduktion der Strafe von bis zu einem Zweitel vorliegend als übermässig. Angezeigt ist eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Viertel auf 7½ Jahre. 41.1.4 Fazit Tatverschulden betreffend A.________ Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 7½ Jahren. 76 41.2 Täterkomponenten Die Erwägungen der Vorinstanz erachtet die Kammer als grösstenteils zutreffend. Es kann vorab darauf verwiesen werden (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 2175 f.). 41.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, darf der Umstand, dass der Beschul- digte vor der Tat über einen guten Leumund verfügte vorausgesetzt werden und hat keine Strafminderung zur Folge (S. 49; pag. 2175). Dem oberinstanzlich einge- holten Leumundsbericht (pag. 2329 ff. sowie pag. 2464 f.) sind keine relevanten Veränderungen der Verhältnisse zu entnehmen, der aktuellste Strafregisterauszug (pag. 2430) enthält – abgesehen vom vorliegenden Verfahren – keine weiteren Ein- träge. Es liegen keinerlei besonderen Umstände, wie beispielsweise eine schwieri- ge Kindheit oder ein einschneidender Schicksalsschlag, vor, welche von der Kam- mer strafmindernd zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse von A.________ damit neu- tral auf die Strafzumessung aus. 41.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschul- digten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 47 N 175 und N 177; MATHYS, a.a.O., N 334 ff.). Die Vorinstanz hat das Verhalten von A.________ und im Strafverfahren eher ne- gativ gewichtet (wobei die negative Gewichtung des sich vom Tatort Wegbegebens von der Kammer bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt wurde und hier entsprechend nicht erneut berücksichtigt werden darf) und richtigerweise Folgen- des festgehalten (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2175): Der Beschuldigte hat den Tatort, ohne sich um den Verletzten Privatkläger zu kümmern, verlassen und überliess den Privatkläger seinem Schicksal. Dies ist negativ zu gewichten. Im Strafverfahren hat er sich anständig verhalten, aber bis zum Schluss den Privatkläger als Täter hinzustellen versucht. Reue und Mitgefühl sind bei A.________ nicht ersichtlich. Er verglich beispielsweise die von G.________ erlittenen Verletzungen mit einer selber erlittenen Schnittverletzung am Finger. Zwar hat A.________ vor Obergericht – wohl aufgrund der erdrückenden Beweis- lage – einen Schuldspruch beantragt und den Umstand, dass er mit einem Messer auf den Privatkläger eingestochen hat, eingestanden (pag. 2569; pag. 2530 Z. 26 ff.). Indes will er sich an die genauen Umstände nicht mehr erinnern und stellt das 77 (an einen Film gemahnende) Geschehen nach wie vor eher als Selbstverteidigung und den Privatkläger als Provokateur dar (pag. 2527 Z. 36 ff.). Weitere relevante Umstände, wie beispielsweise die Übergabe des Messers an seinen Vater, gab er bis zum Schluss nicht zu (pag. 2531 Z. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund kann in kei- ner Weise davon gesprochen werden, dass das «Teilgeständnis» von A.________ die Strafverfolgung in irgendeiner Art erleichtert hätte. Die Lebensverhältnisse von A.________ blieben unverändert, was sich indes nicht auf die Strafzumessung auswirkt. Auch wenn sich A.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Verhand- lung bei G.________ entschuldigt hat (pag. 2560), kann weder von aufrichtiger Reue noch von Einsicht gesprochen werden. A.________ sieht sich im vorliegen- den Verfahren weiterhin als Opfer und macht geltend, es sei schlussendlich Zufall, dass der Privatkläger und nicht er verletzt worden sei (pag. 2527 Z. 14 f.). Die Ent- schuldigung erscheint vor diesem Hintergrund geradezu als Kalkül. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich damit neutral aus. 41.2.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Gerade auch, dass A.________ Vater von vier Kindern ist und den Familienbetrieb leitet, genügt nicht, um eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, zumal seine Ehe- frau, L.________, gemäss den Akten den Betrieb stellvertretend leiten konnte (vgl. insbesondere das Urteil 6B_249/2016 des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, sowie weitere Urteile 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 41.2.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich damit in ihrer Gesamtheit neutral auf die Straf- zumessung aus. Das Strafmass bleibt damit bei 7 Jahren und 6 Monaten. 41.3 Beschleunigungsgebot Von der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 1. Mai 2020 bis zur erstin- stanzlichen Begründung des Urteils sind knapp 14 Monate vergangen. Damit wur- de in concreto das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt (vgl. bspw. das Urteil 6B_176/2017 des Bundesgerichts vom 24. April 2017 E. 2.1). Un- ter Berücksichtigung der konkreten Strafhöhe für A.________ erweist sich vorlie- gend eine Reduktion der Strafe um 9 Monate als angemessen. 41.4 Konkrete Freiheitsstrafe Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten. 41.5 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die von A.________ verbüsste Untersuchungshaft von 85 Tagen ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 78 42. Vorbemerkungen Strafzumessung E.________ und C.________ Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in der Folge darauf verzichtet, die theore- tischen Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten im Hinblick auf die Straf- zumessung von E.________ erneut einzeln aufzugreifen. Zudem wird bezüglich einzelner Aspekte der Strafzumessung – sofern diese nicht vom konkreten Tatbei- trag der Beschuldigten abhängen, welcher individuell zu berücksichtigen ist – auf die obigen Ausführungen verwiesen. 43. Strafzumessung betreffend E.________ 43.1 Tatkomponenten 43.1.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen wer- den (Ziff. 41.1.1 hiervor), das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts ist unabhängig vom Tatbeitrag des jeweiligen Mit- täters. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Auch hier können einige Ausführungen, welche im Hinblick auf den Tatbeitrag von A.________ gemacht wurden, hinzugezogen werden. So etwa der Umstand, dass der Privatkläger durch das Festhalten von E.________ jeglicher Abwehrchance be- raubt wurde und der Privatkläger den Messerstichen damit schutzlos ausgeliefert war. Ebenso wie sein Bruder A.________, hat E.________ – als G.________ zu schreien begann – den Tatort zu Fuss verlassen und den Privatkläger verletzt und ohne Hilfe zurückgelassen. Des Weiteren ist E.________ ebenfalls eine gewisse Planmässigkeit vorzuhalten, auch wenn er den ursprünglichen Tatentschluss von A.________ nicht mitgefasst hat, sondern sich diesem erst nachträglich angeschlossen hat. E.________ wurde nämlich von A.________ (wenn auch indirekt über K.________) zur Auseinander- setzung aufgeboten und hat sich damit bewusst zum späteren Tatort hinbegeben um seinem Bruder beizustehen. In der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respektive der Verwerflichkeit des Handelns unterscheidet sich der Tatbeitrag von E.________ primär durch die konkret vorgenommene Tat- handlung. Während A.________ mit dem Messer, welches er selbst mitgebracht hatte, vier Mal auf G.________ einstach, hat E.________ Letzteren «nur» festge- halten. Auch wenn sein Tatbeitrag geringfügiger war, ist er nicht zu bagatellisieren. Durch das Festhalten wurde der Privatkläger jeder Abwehr- bzw. Fluchtmöglichkeit beraubt und die Handlung von E.________ ermöglichte es seinem Bruder, A.________, weiter auf den Privatkläger einzustechen. 79 Durch sein Tatverhalten offenbarte somit auch E.________ eine nicht mehr geringe kriminelle Energie. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als mittelschwer einzustufen, weshalb die Kammer im Verhältnis zum Tatbeitrag von A.________ 10 Jahre Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden von E.________ ange- messen erachtet. 43.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe E.________ wollte die Tötung des Privatklägers nicht verursachen, nahm eine sol- che aufgrund seiner Vorgehensweise allerdings in Kauf. Er hat seinem Bruder, A.________, als Mittäter ermöglicht, mehrfach und unkontrolliert zuzustechen. Dass beim Privatkläger keine akut lebendbedrohliche Verletzung eingetreten ist, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken. Es liegt auch bei E.________ ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches sich indes ebenfalls an der Grenze zum direktvorsätzlichen Handeln befindet. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass und hat sich dem Tatentschluss seines Bruders bedingungslos angeschlossen. Achtenswerte Gründe, welche die Schuld vermindern würden, sind keine ersichtlich. Vermeidbarkeit E.________ hat sich vorliegend eine unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Mit anderen Worten wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd, ebenfalls im Umfang von zwei Jahren, zu berücksichtigen. Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren. 43.1.3 Versuch als Strafminderungsgrund Bezüglich der theoretischen Grundlagen wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen. Ebenso kann sinngemäss auf die Erwägungen zur Nähe des Taterfolgs, namentlich des Todes des Privatklägers verwiesen werden. Hier ergeben sich für den Mittäter E.________ keinerlei Unterschiede. Auch E.________ hat den Privatkläger einfach zurückgelassen, zeigte keinerlei tätige Reue und es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, womit ebenfalls eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Viertel, ausma- chend zwei Jahre, angezeigt ist (vgl. Ziff. 41.1.3 hiervor). 43.1.4 Fazit Tatverschulden betreffend E.________ Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. 80 43.2 Täterkomponenten 43.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Auch E.________ verfügte, wie sein Bruder, vor der Tat über einen guten Leumund und wies einen solchen auch noch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptver- handlung auf (pag. 2334 ff. und pag. 2466 f.). Der aktuellste Strafregisterauszug enthält – abgesehen vom vorliegenden Verfahren – keine weiteren Einträge (pag. 2432). Wie bei A.________ liegen indes keinerlei besonderen Umstände vor, welche von der Kammer strafmindernd zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis wir- ken sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse von E.________ neutral auf die Strafzumessung aus. 43.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bezüglich Theorie zu entlastendem Nachttatverhalten sowie Verhalten im Strafver- fahren wird auf Ziff. 41.2.2 verwiesen. E.________ hat sich im Strafverfahren anständig verhalten. Seine Beteiligung an der Tat hat er bis zuletzt bestritten, er will in der Auseinandersetzung lediglich ge- schlichtet haben (pag. 2525 Z. 36 f.). Ein «Geständnisrabatt» ist nicht zu gewähren. Reue oder Einsicht sind auch bei E.________ nicht erkennbar, gemäss seinen Aussagen handelte es sich um eine gegenseitige Auseinandersetzung (bzw. «Schlägerei» pag. 2526 Z. 1 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich damit neutral aus. 43.2.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Auch, dass E.________ Vater von zwei Kindern und Inhaber einer ________ (Restaurant) ist (pag. 0687; pag. 0903 Z. 34 f.), genügt nicht, um eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, zumal auch hier seine Ehefrau, M.________, sowie deren Mutter den Betrieb zu leiten scheinen (pag. 0903 Z. 37 ff.; vgl. sodann insbesondere das Urteil 6B_249/2016 des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, sowie wei- tere Urteile 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 43.2.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich damit in ihrer Gesamtheit neutral auf die Straf- zumessung aus. Das Strafmass bleibt damit bei 6 Jahren. 43.3 Beschleunigungsgebot Von der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 1. Mai 2020 bis zur erstin- stanzlichen Begründung des Urteils sind knapp 14 Monate vergangen. Damit wur- de das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt (vgl. bspw. das Urteil 6B_176/2017 des Bundesgerichts vom 24. April 2017 E. 2.1). Unter Berück- 81 sichtigung der konkreten Strafhöhe für E.________ erweist sich eine Reduktion der Strafe um 6 Monate als angemessen. 43.4 Konkrete Freiheitsstrafe Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. 43.5 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die von E.________ verbüsste Untersuchungshaft von 85 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 44. Strafzumessung betreffend C.________ 44.1 Tatkomponenten 44.1.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen wer- den (Ziff. 41.1.1 hiervor), das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts ist unabhängig vom Tatbeitrag des jeweiligen Mit- täters und damit auch des Gehilfen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Auch hier können Ausführungen, welche im Hinblick auf den Tatbeitrag von A.________ und E.________ gemacht wurden, hinzugezogen werden. So etwa der Umstand, dass der Privatkläger durch das Festhalten von E.________ jeglicher Abwehrchance beraubt wurde und der Privatkläger den Messerstichen damit aus- geliefert war. Ebenso hat C.________ – wie seine beiden Söhne, A.________ und E.________ – als G.________ zu schreien begann – den Tatort zu Fuss verlassen und den Privatkläger verletzt und ohne Hilfe zurückgelassen. Gemäss Beweisergebnis hat C.________ seinen beiden Söhnen spätestens nach den zwei ersten Stichen zugerufen, sie sollten den Privatkläger töten und nicht zu- warten. Durch diese Zurufe hat er seine Söhne in ihrem Tatenschluss, G.________ zu töten, erheblich bestärkt. Damit erweist sich sein Tatbeitrag als geringer als der- jenige von A.________ und E.________. Dieser Umstand wird folgend unter dem Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) berücksichtigt, weshalb vorliegend die durch das Tatverhalten von C.________ offenbarte kriminelle Ener- gie als mit derjenigen von E.________ vergleichbar erscheint. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als mittelschwer einzustufen und die Kammer erachtet (ohne Berücksichtigung des Strafmilde- rungsgrunds der Gehilfenschaft) 10 Jahre Freiheitsstrafe als dem objektiven Tat- verschulden von C.________ angemessen. 82 44.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe C.________ wollte die Tötung eines Menschen nicht verursachen, nahm eine sol- che aufgrund seiner Vorgehensweise allerdings in Kauf. Er hat seine Söhne bestärkt, auf den Privatkläger einzustechen. Dass beim Privatkläger keine akut le- bendbedrohliche Verletzung eingetreten ist, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken. Es liegt auch bei C.________ ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches sich an der Grenze zum direktvorsätzlichen Handeln befindet. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass und hat den Tatentschluss seiner Söhne bedingungslos unterstützt. Achtenswerte Gründe, welche die Schuld ver- mindern würden, sind keine ersichtlich. Vermeidbarkeit C.________ hat sich vorliegend eine unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Mit anderen Worten wäre die Tat bzw. deren Förderung auch ohne Weiteres ver- meidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd, ebenfalls im Umfang von zwei Jahren, zu berücksichtigen. Im Sinne eines Zwischenfazits ver- bleibt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Frei- heitsstrafe von 8 Jahren. 44.1.3 Versuch als Strafmilderungsgrund Bezüglich der theoretischen Grundlagen wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen. Ebenso kann sinngemäss auf die Erwägungen zur Nähe des Taterfolgs verwiesen werden. Hier ergeben sich für den Gehilfen C.________ keinerlei Unterschiede. Auch C.________ hat den Privatkläger zurückgelassen, zeigte keinerlei tätige Reue und es ist einzig dem Zufall zu ver- danken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, womit ebenfalls eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Viertel, ausmachend zwei Jahre, angezeigt ist (Ziff. 41.1.3 hiervor). 44.1.4 Gehilfenschaft als Strafmilderungsgrund Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder be- straft (Art. 25 StGB). Die Formulierung ist insofern missverständlich, als dass ledig- lich der objektive Tatvorwurf gegenüber dem Gehilfen geringer erscheint, als derje- nige gegenüber dem Haupttäter. Indes kann unter gewissen Umständen das sub- jektive Tatverschulden des Gehilfen sowie dessen Täterkomponenten schwerer wiegen als das- bzw. diejenige des Haupttäters, was dazu führt, dass der Gehilfe gleich bzw. härter bestraft wird, als der Haupttäter (MATHYS HANS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage 2019, N 195 ff.). 83 Vorliegend wiegt das subjektive Tatverschulden von C.________ gleich schwer, wie dasjenige seiner Söhne. Wesentliche Unterschiede sind nicht auszumachen. Indes erscheint der objektive Tatvorwurf gegen C.________ als geringer und ent- sprechend ist dieser milder zu bestrafen. C.________ hat den Privatkläger nicht berührt. Seine Förderungshandlungen beschränkten sich auf die verbale Unterstüt- zung seiner beiden Söhne, A.________ und E.________, wobei er diesen zurief, sie sollten den Privatkläger töten und nicht zuwarten. C.________ erteilte eine kla- re Anweisung, was von Kaltblütigkeit zeugt. Zu bedenken gilt es sodann, dass C.________ Wort als Familienältester erhebliches Gewicht hat (vgl. Ziff. 38.6.5 hiervor). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der Kammer eine wei- tere Reduktion der Strafe von C.________ um zwei Jahre als angemessen. 44.1.5 Fazit Tatverschulden betreffend C.________ Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 44.2 Täterkomponenten 44.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass C.________ über einen guten Leumund verfügt. Der aktuellste Strafregisterauszug enthält – abgesehen vom vorliegenden Verfahren – keine weiteren Einträge (pag. 2431), Strafverfahren in der AC.________(Land) sind auch keine bekannt. Wie bei A.________ und E.________ liegen indes keinerlei besonderen Umstände vor, welche von der Kammer strafmindernd zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis wirken sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse von C.________ neutral auf die Strafzumessung aus. 44.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren C.________ hat sich im Strafverfahren anständig verhalten. Seine Beteiligung an der Tat hat er bis zuletzt bestritten, er will an der Auseinandersetzung gar nicht be- teiligt gewesen sein bzw. soll diese einzig von G.________ ausgegangen sein (pag. 0679 Z. 32 ff.). Damit ist kein «Geständnisrabatt» angezeigt. Reue oder Ein- sicht sind auch bei C.________ nicht erkennbar, gemäss seinen Aussagen handelt es sich um falsche Anschuldigungen von Seiten des Privatklägers (pag. 0679 Z. 32). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich damit neutral aus. 44.2.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Die ge- sundheitlichen Beschwerden von C.________ (vgl. bspw. pag. 2308 ff.) vermögen keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 des Bundesge- richts vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, sowie weitere Urteile 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 84 44.2.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich in ihrer Gesamtheit neutral auf die Strafzumes- sung aus. Das Strafmass bleibt bei 4 Jahren. 44.3 Beschleunigungsgebot Von der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 1. Mai 2020 bis zur erstin- stanzlichen Begründung des Urteils sind knapp 14 Monate vergangen. Damit wur- de das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt (vgl. bspw. das Urteil 6B_176/2017 des Bundesgerichts vom 24. April 2017 E. 2.1). Unter Berück- sichtigung der konkreten Strafhöhe für C.________ erweist sich vorliegend eine Reduktion der Strafe um 3 Monate als angemessen. 44.4 Konkrete Freiheitsstrafe Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. 44.5 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die von C.________ verbüsste Untersuchungshaft von 482 Tagen ist vollumfäng- lich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Im Urteilsdispositiv vom 6. April 2023 wur- den fälschlicherweise lediglich 85 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Ge- such einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Das Urteilsdispositiv ist entspre- chend zu berichtigen (berichtigte Anzahl Tage Untersuchungshaft fett und unter- strichen im Urteilsdispositiv). V. Landesverweisung 45. Allgemeine theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren 85 persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schwei- zerischen Bundesverfassung [BV; SR 101], Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Ein Absehen von der Lan- desverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Kriterien geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Strafta- ten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des 86 eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Li- nie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Drit- ten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Be- reich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Blickwinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben 87 genügt es unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzauf- enthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel aus dem Ausland wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide El- ternteile nicht absolut gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Näher einzugehen ist sodann auf die Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung/Härtefallprüfung: Wie das Bundesge- richt wiederholt festgehalten hat, spielen allfällige Vollzugshindernisse schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Fe- bruar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht- lingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der 88 Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufge- schoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entge- genstehen: Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen ge- gen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat auswei- sen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die An- nahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtspre- chung des EGMR sind, um ein reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzu- wenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5. ff.). Art. 3 EMRK steht der Anordnung einer Landesverweisung entgegen, wenn der verurteilten Person Folter oder ande- re grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht, wenn sie bei schwerer Krankheit im Endstadium keine adäquate Behandlung erhält, wenn ihr unmenschliche Haft droht oder wenn sie wegen einer schweren Gewaltlage erheb- lich gefährdet ist (vgl. Landesverweisung, Kanton Zürich Sicherheitsdirektion, Wei- sung Migrationsamt vom 15. Dezember 2022, S. 11). In solchen Fällen kann die Landesverweisung nicht ausgesprochen werden (vgl. auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 107 zu Art. 66a StGB). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Er- krankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substantiiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernst- haft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft wer- den soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Famili- 89 enangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch das Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3). Der EGMR hat im Grundsatzentscheid Paposhvili seine Posi- tion zum Verhältnis von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK vertieft: Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufent- haltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlage- nen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3 und 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4). Schliesslich sei noch auf die Mitwirkungspflicht der Beschuldigten im Bereich der Landesverweisung gemäss Art. 90 AIG hinzuweisen. Es kommt demnach nicht zu einer gänzlichen Umkehr der Beweislast, nach der das Gericht das Fehlen einer Bedrohungslage beweisen müsste. Der Betroffene ist vielmehr angehalten, stich- haltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete und flüchtlings- re- sp. völkerrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis auf 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- bzw. Fernhaltein- teresses miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausge- 90 sprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berück- sichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, N 27 ff. zu Art. 66a). 46. C.________ 46.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen C.________ ist ________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung in Gehilfenschaft gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 25 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e con- trario). Dies gilt auch für den Gehilfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). 46.2 Härtefallprüfung 46.2.1 Die Härtefallprüfung betreffend C.________ kann summarisch ausfallen. Er befand sich zum Tatzeitpunkt lediglich als Tourist in der Schweiz, um seine Kinder zu se- hen (pag. 0617 Z. 37 f.). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem erstinstanzlichen Freispruch ist C.________ zurück in sein Heimatland, die AC.________(Land), gereist und für die oberinstanzliche Hauptverhandlung nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Für seine Abwesenheit machte er gesundheitliche Be- schwerden sowie die Folgen der verheerenden Erdbeben in der Region der Stadt AS.________, wo C.________ wohnhaft ist, geltend (pag. 2474, vgl. auch den Dis- pensationsbeschluss vom 16. Februar 2023; pag. 2483 ff.). Damit wird offensicht- lich, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der AC.________(Land) befindet. Der Umstand, dass er in Zukunft seine Kinder sowie Enkelkinder in der Schweiz sowie im Schengen-Raum (vgl. hierzu die Ausführungen zur SIS-Ausschreibung) nicht mehr wie gewohnt wird besuchen können, vermag keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. Ziff. 45 hiervor). 46.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 46.4 Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrecht- lich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lies- sen. Dies auch, weil kein eigentlicher Vollzug der Wegweisung vorgenommen wer- den muss, da sich C.________ zum Urteilszeitpunkt und mangels gegenteiliger Meldung auch heute noch in der AC.________(Land) aufhielt bzw. aufhält. 91 46.5 Fazit Der Beschuldigte ist gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu verweisen. 46.6 Dauer der Landesverweisung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Gehil- fenschaft schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat erscheint eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren – auch wenn es sich «ledig- lich» um die Teilnahmeform der Gehilfenschaft handelt – nicht mehr als angemes- sen. Die Kammer erachtet im Verhältnis zu der bezüglich E.________ auszuspre- chenden Landesverweisung (siehe folgende Erwägungen) eine solche für die Dau- er von 7 Jahren als angemessen. 47. E.________ 47.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen E.________ ist ________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung gemäss Art. 111 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Kata- logdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB), was im Regelfall die obligatorische Landes- verweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Dies gilt für sämtli- che Teilnahmeformen und damit auch für die Mittäterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Im Folgenden gilt es anhand der unter Ziff. 45 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Lan- desverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung überwiegen. Schliesslich gilt es noch zu prüfen, ob zum Urteilszeitpunkt Vollzugshindernisse vorliegen. 47.2 Härtefallprüfung 47.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz E.________ wurde am 10. Mai 1987 in AZ.________ (Ortschaft), AC.________(Land), geboren (pag. 0686; pag. 2477). Er wuchs dort gemäss eige- nen Angaben als Sohn eines Landwirts (Beschuldigter 2) mit 6 Geschwistern auf und hat in der AC.________(Land) das Gymnasium abgeschlossen (pag. 0687). Am 30. Januar 2008, im Alter von 20 Jahren, reiste E.________ in die Schweiz ein und stellte in der Folge ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2011 fest, dass E.________ die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es wurde ihm Asyl gewährt (pag. 2477). 92 E.________ lebt seit seinem zwanzigsten Lebensjahr und zum heutigen Zeitpunkt beinahe 16 Jahre in der Schweiz. Zurzeit verfügt er über eine Aufenthaltsbewilli- gung C (pag. 2478). Sein Aufenthalt ist seit je her rechtmässig. Der Aufenthalt von knapp 16 Jahren ist von gewisser Dauer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann indes nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver- wurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). E.________ hat mehr Jahre in der AC.________(Land) verbracht als in der Schweiz. Die prägenden Jahre der Kinder- und Jugendzeit sowie die ersten Jahre als Erwachsener verbrachte E.________ in der AC.________(Land). Seine Anwe- senheitsdauer in der Schweiz allein spricht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 47.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand Der Beschuldigte spricht ________ (Landessprache) bzw. ________ (Landesspra- che) und sehr gut Deutsch. So fanden sämtliche seiner Einvernahmen auf (Hoch-) Deutsch statt (vgl. bspw. pag. 2521 ff.). In beruflicher Hinsicht hat sich E.________ ebenfalls gut integriert. So hat er, nach abgebrochenem Fachhochschulstudium sowie einer nicht abgeschlossenen Lehre als Sanitärinstallateur, in der Schweiz das Wirtepatent erlangt und ist Inhaber einer eigenen ________ (Restaurant) (BA.________ (Name des Restaurants) in AX.________ (Ort); pag. 0687, pag. 2335). Gemäss dem Erhebungsformular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse generiert er aus seiner selbständigen Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 5'000.00 und hat bisher keinerlei Sozialhilfe bezogen (pag. 2422). Es kann deshalb von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Die soziale Integration in der Schweiz ist hingegen als eher gering einzustufen. Gemäss eigenen Angaben habe er aufgrund seiner Tätigkeit wenig Freizeit und diese verbringe er hauptsächlich mit der Familie (pag. 0687). Sein familiäres Um- feld – nicht nur die Kernfamilie – hat ausnahmslos Wurzeln in der AC.________(Land). So verfügt seine Ehefrau M.________ über eine Aufenthalts- bewilligung B und wurde ebenfalls in der AC.________(Land) geboren und ist dort auch aufgewachsen (pag. 0902 f.). Eine eigentliche soziale Integration in der Schweiz (bspw. Teilnahme an einem Vereinsleben) hat somit nicht stattgefunden. E.________ bewegt sich beinahe ausschliesslich im kulturellen Umfeld seines Heimatlandes. Insgesamt liegen – auch wenn E.________ in beruflicher Hinsicht gut integriert ist und ein eigenes Unternehmen aufgebaut hat – keine besonders in- tensiven über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesell- schaftlicher Natur vor, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete E.________ mit der vorliegenden Tat auf gravierende Art und Weise. Der Versuch einer vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft unter den gegebenen Umständen (vgl. Ziff. 43.1 bzw. 41.1) 93 stellt die Rechtsordnung der Schweiz nachdrücklich in Frage. Die öffentliche Si- cherheit und Ordnung wurde durch E.________ erheblich missachtet. Relevante gesundheitliche Beschwerden, welche einer Landesverweisung entge- genstünden, sind aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. beispielhaft pag. 0688 oder pag. 0706 Z. 34 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass E.________ in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht gut integriert ist und sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält. Aufgrund der fehlenden sozialen Integration liegen jedoch keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder ge- sellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten. 47.2.3 Familienverhältnisse Es ist unbestritten, dass E.________, M.________ sowie deren beiden gemeinsa- me Kinder, eine nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehung leben. Es gilt damit primär zu prüfen, ob und inwieweit das Familienleben ohne Weiteres auch andernorts gepflegt werden könnte (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Die beiden gemeinsamen Kinder AL.________ (geb. ________) und AM.________ (geb. ________) sind zum heutigen Zeitpunkt 7.5- bzw. gut 5-jährig (pag. 2337; pag. 2478). AL.________ dürfte damit bereits eingeschult sein, AM.________ den Kindergarten besuchen. Gemäss Aussagen von E.________ sprechen sie in der Familie lediglich Deutsch zusammen, der erstgeborene Sohn, beherrsche – damals im Alter von vier Jahren – die ________ bzw. ________ Muttersprache nicht (pag. 1992 Z. 33 ff.). Aufgrund des Umstands, dass C.________ und seine Frau aussch- liesslich ________ (Landessprache) bzw. ________ (Landessprache) sprechen und auch der Bruder von E.________, A.________, nach wie vor erheblich besser ________ (Landessprache) bzw. ________ (Landessprache) als Deutsch spricht und auch die Kindsmutter die ________ Sprache beherrscht, ist es unwahrschein- lich, dass die gemeinsamen Kinder überhaupt keine Sprachkenntnisse in der Mut- tersprache von E.________ und M.________ haben. Fraglich ist, ob es der Ehefrau von E.________, M.________, sowie den gemein- samen Kindern zumutbar ist, ihrem Ehemann bzw. Vater in die AC.________(Land) zu folgen und das Familienleben dort weiterzupflegen. M.________ ist gemäss eigenen Angaben, wie ihr Ehemann, im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist (pag. 0911 Z. 409). Sie besitzt die ________ Staatsbürger- schaft und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 0902). Sie hat die AC.________(Land) vor gut 20 Jahren verlassen, und hat zunächst noch in BB.________ (Land) und BC.________ (Land) gelebt (pag. 0911 Z. 417 ff.). Zu- mindest die prägenden Jahre ihrer Kinder- und Jugendzeit sowie wohl auch die ersten Jahre als Erwachsene verbrachte M.________ damit in der AC.________(Land). Auch wenn sie sich kulturell als «europäischer» als die Fami- 94 lie Y.________ einstuft, so ist sie doch mit der ________ bzw. AO.________ Kultur und Sprache vertraut (pag. 0905 Z. 131 ff.). Sie hat eine zweijährige Lehre als De- tailhandelsassistentin in der Schweiz absolviert und auch einige Jahre als Detail- handelsangestellte gearbeitet. Zuletzt half sie im Restaurant ihres Ehemannes mit bzw. kümmerte sich mehrheitlich um die gemeinsamen Kinder. Ihre Mutter sowie ihr Bruder, leben ebenfalls in der Schweiz (pag. 0911 Z. 412 ff.). Auch wenn sich M.________ in der Schweiz durchaus eingelebt hat und sich gemäss eigenen Aus- sagen mit der ________ Kultur nicht mehr gleich identifizieren kann, so ist doch festzuhalten, dass sie lange Zeit in der AC.________(Land) gelebt hat und ihr Her- kunftsland mit ihrem Ehemann auch mehrfach besucht hat (pag. 0904 Z. 90: «Ich kann nur sagen, dass ich ihn nur sehe, wenn wir in der AC.________(Land) sind.»). Damit wird offensichtlich, dass M.________ wohl kaum mit Schwierigkeiten in ihrem Heimatland und demjenigen von E.________, konfrontiert sein würde. Nicht nur befinden sich die Eltern ihres Ehemannes in der AC.________(Land), sondern sie spricht die Landessprache, ist dort aufgewachsen und hat ihre Heimat in den letzten Jahren auch mehrfach besucht. Auch beruflich wird es ihr möglich sein, sich wieder einzugliedern, sei es in einem Restaurationsbetrieb ihres Ehe- mannes (vgl. dazu folgend) oder in ihrem angestammten Beruf als Detailhandels- angestellte. Ihr wäre es also ohne weiteres möglich und zumutbar ihr Familienleben in der AC.________(Land) zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wenn Kinder involviert sind, bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 m.w.H.). E.________ und M.________ haben – wie dargelegt – zwei gemeinsame Kinder im Alter von rund 7.5 bzw. gut 5 Jahren. Wie erwähnt, ist aufgrund des ________stämmigen Umfeldes naheliegend, dass sie die ________ bzw. ________ Sprache verstehen. Es ist davon auszugehen, dass die beiden gemeinsamen Kinder durchaus gewichtige Berührungspunkte mit der ________ bzw. ________ Kultur haben. Darüber hinaus befinden sich die beiden Kinder nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter und es ist damit zu rechnen, dass das Kindeswohl auch bei einer Ein- bzw. Umschulung in der AC.________(Land) gewahrt wird. Wie dargelegt, käme es sodann nicht zu einem Abbruch der eng gelebten Beziehung zum Kindsvater, da es der Kindsmutter ohne weiteres möglich und zumutbar ist, ihrem Ehemann in die AC.________(Land) zu folgen. In diesem Alter ist Kindern der Umzug ins Heimatland der Eltern grundsätz- lich zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Eltern sind die engsten Bezugspersonen und es fällt Kindern leicht, sich in einem neuen Land zu integrieren. Dies umso mehr, als ihnen vorliegend die Kultur vertraut ist. Nicht nur die Grosseltern der Kin- der wohnen in der AC.________(Land), sondern auch mehrere Onkel bzw. eine Tante. Dieser soziale Empfangsraum dürfte es den Kindern erheblich vereinfachen, sich im Heimatland ihrer Eltern zurechtzufinden, auch wenn ein solcher Umzug natürlich mit Schwierigkeiten verbunden ist. 95 In familiärer Hinsicht bestehen zusammengefasst zwar Interessen am Verbleib in der Schweiz und der Landesverweisung ist eine gewisse Belastung – auch für die Kinder – inhärent, aber es wäre der Familie ohne weiteres möglich und zumutbar, ihr gemeinsames Leben in der AC.________(Land) zu verbringen. Somit kommt auch die Rechtsprechung des EGMR, wonach eine zur Trennung der vormals in- takten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führende Landesverweisung einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt, vorliegend nicht zur Anwendung (Urteil 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3). 47.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Rückfallgefahr E.________ reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz und verbrachte mithin seine gesamte Kindheit, die Jugend sowie die ersten Jahre als Erwachsener in der AC.________(Land). Er hat das Gymnasium in der AC.________(Land) abge- schlossen. Seine Muttersprache ________ (Landessprache) bzw. ________ (Lan- dessprache) beherrscht der Beschuldigte nach wie vor. Zudem hat er – wie gezeigt – regelmässig Kontakt zu seinen Eltern in der AC.________(Land) und hat diese auch mehrfach dort besucht bzw. sind diese für einen Besuch in die Schweiz ge- reist. Darüber hinaus leben auch mehrere seiner Geschwister in der AC.________(Land). Nebst dem Umstand, dass E.________ einen Grossteil sei- nes Lebens in der AC.________(Land) verbrachte, ist er dort somit sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Zudem dürfte es ihm in der AC.________(Land) möglich sein, mit seinem in der Schweiz erlangten Wirtepatent, einen Restaurationsbetrieb auch in der AC.________(Land) aufzubauen bzw. mit seiner gastronomischen Erfahrung eine Anstellung in einem solchen zu finden. Andernfalls wäre es ihm wohl auch möglich, auf dem Bauernbe- trieb seines Vaters zu arbeiten. Die Familie scheint sodann über beachtliche finan- zielle Mittel zu verfügen, war C.________ doch in der Lage, seinem ältesten Sohn, A.________, und allenfalls auch den weiteren Kindern, alle zwei Jahre einen Be- trag in der Höhe von rund CHF 10'000.00 zu überweisen (pag. 2333). Die Wieder- eingliederung in der AC.________(Land) dürfte problemlos vonstattengehen und der Landesverweisung steht nichts im Weg. Auf die Bedeutung des Flüchtlingssta- tus von E.________ gilt es im Rahmen der Vollzugshindernisse einzugehen. 47.2.5 Gesamtwürdigung Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Här- te, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall»; Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie gezeigt, steht einer Aufrechterhaltung der Beziehung von E.________ zu sei- nen Kindern in der AC.________(Land) nichts im Weg. Die erschwerenden Um- stände einer (erneuten) Integration in der AC.________(Land) und die möglicher- 96 weise nicht identischen Voraussetzungen dazu im ehemaligen Heimatland vermö- gen in ihrer Gesamtheit keinen Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Eine erfolgreiche soziale und berufliche Integration von E.________ in seinem Heimatland ist sehr wahrscheinlich, er kann auf einen bestehenden familiären Empfangsraum zählen und dürfte auch in finanzieller Hin- sicht keinerlei Schwierigkeiten gewärtigen. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus der Perspektive des Kindeswohls zu bestätigen. Die Familie kann ihre eng gelebte Beziehung unverändert in der AC.________(Land) weiterführen. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 47.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönli- chen Härtefalls. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessen- abwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EMGR zuungunsten des Beschuldigten ausfallen, hat sich doch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu ori- entieren. Insbesondere sind die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Auf- enthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und fami- liären Bindungen im Aufnahmestaat- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4). Vorlie- gend wird E.________ wegen eines (versuchten) Tötungsdelikts verurteilt. Es liegt eine schwerwiegende Straftat vor. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist damit erheblich. Die privaten Interessen von E.________ insbesondere an der Weiterführung seines Familienlebens in der Schweiz vermö- gen dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, zumal seine soziale Integrati- on in der Schweiz gering ist und er sowie seine Kernfamilie im Heimatstaat über gute Wiedereingliederungschancen verfügen. Die starken sozialen, kulturellen und familiären Verbindungen im Heimatstaat relativieren das private Interesse von E.________ an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung überwiegt klar. 47.4 Vollzugshindernisse Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung prüfen, ob definitive Vollzugshindernisse beste- hen, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Insbesondere darf keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips vorliegen. Es sind jedoch einzig Voll- 97 zugs- bzw. Ausweisungshindernisse zu berücksichtigen, sofern diese auf Umstän- den beruhen, welche stabil und abschliessend bestimmbar sind (vgl. Urteil 6B_38/2021 des Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3 m.w.H.). In concreto hält das SEM in seinem Bericht vom 10. Februar 2023 fest, dass E.________ sich als anerkannter Flüchtling grundsätzlich auf das Non- Refoulement-Gebot berufen könne, wobei dieses nicht absolut und ausnahmslos Geltung habe. Das SEM hält indes auch fest, dass es nicht abschliessend beant- worten könne, ob die Voraussetzungen und Umstände die im Jahr 2011 zur Aner- kennung als Flüchtling geführt haben, nach wie vor erfüllt seien (pag. 2479). Damit liegen keine stabilen und abschliessend bestimmbaren Umstände vor, welche ein definitives Vollzugshindernis zu begründen vermögen und es wird an den Voll- zugsbehörden sein, zum Zeitpunkt der Ausweisung allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 m.w.H.). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Flüchtlingsstatus von E.________ womög- lich ohnehin widerrufen werden muss. Gemäss eigenen Aussagen hat er nämlich im Jahr 2015 bzw. 2016 sein Herkunftsland (bzw. seinen Verfolgerstaat) besucht (pag. 2524 Z. 41). Wenn man die Aussagen seiner Ehefrau, M.________, berück- sichtigt, ist gar davon auszugehen, dass er die AC.________(Land) in den letzten Jahren vor der Tat mehr als nur einmal besucht hat (pag. 0904 Z. 90 ff.: «Ich kann nur sagen, dass ich ihn [den Schwiegervater; C.________] nur sehe, wenn wir in der AC.________(Land) sind. Sie waren aber auch 2-3 Mal in der Schweiz. […], denn ich sehe ihn nur sehr wenig und habe ihn während 5 Jahren etwa 6 Mal ge- sehen.»). Wenn es dem ehemals Verfolgten möglich ist, mehrfach und freiwillig un- behelligt in den Verfolgerstaat zurückzureisen, fällt er unter gewissen Umständen nicht mehr unter den Flüchtlingsbegriff (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 der Flüchtlingskonvention) und es entfällt auch das Non- Refoulement-Gebot. Damit wird klar, dass nicht abschliessend geklärt werden kann, ob definitive Vollzugshindernisse vorliegen. Ebenfalls kein definitives Voll- zugshindernis stellt der Umstand dar, dass E.________ angeblich nur über einen Staatenlosenpass verfügen soll (pag. 1993 Z. 42). Es ist davon auszugehen, dass er ohne Weiteres einen ________ Pass beantragen kann, wenn seine Eltern sowie seine in der AC.________(Land) lebenden Geschwister jeweils über einen ________ Pass verfügen. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass nicht gesagt werden kann, wie sich die politische Lage in der AC.________(Land) nach dem Gefängnisvollzug in der Schweiz präsentieren wird. Auch von daher liegen keine definitiven Vollzugshindernisse vor. Demnach ist nicht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten bzw. stehen einer Anordnung der Landesverweisung keine definitiven Vollzugshinder- nisse entgegen. Ob solche allenfalls bestehen, wird nach Verbüssung der Haftstra- fe durch die Vollzugsbehörden abschliessend zu klären sein. 98 47.5 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu ver- weisen. 47.6 Dauer der Landesverweisung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Mit- täterschaft schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat erscheint eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren klarerweise nicht mehr als angemessen. Der Kammer erscheint aufgrund sämtlicher Umstände – gerade vor dem Hintergrund der Schwere der Tat – eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. VI. Zivilpunkt 48. Genugtuung 48.1 Allgemeine Voraussetzungen Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) bestimmt, dass bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genug- tuung zusprechen kann. Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung kann vorab auf die zutreffen- den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2177 ff.). Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. 48.2 Höhe der Genugtuung 48.2.1 Erstinstanzliche Erwägungen sowie Anträge des Privatklägers Die Vorinstanz erachtete eine Basisgenugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 als angemessen. Dies unter anderem, weil der Privatkläger den Streit ebenfalls aktiv bewirtschaftet (sic!) und eskalierend an der Auseinandersetzung mitgewirkt habe. Die körperlichen und psychischen Folgen liessen sich an der mit der Basisgenug- tuung bestimmten Summe festhalten (pag. 2179). Der Privatkläger liess im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. H.________ eine Genugtuung von mindestens CHF 30'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 beantragen (pag. 2566). Wie bereits ausgeführt, gilt be- züglich der Zivilklage die Dispositionsmaxime und eine erstinstanzlich erfolgte Dis- position über den Verfahrensgegenstand kann grundsätzlich nicht widerrufen wer- den (vgl. Ziff. 11 hiervor sowie das Urteil 5A_88/2020 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2021 E. 8.3 f.). In concreto beantragt der Privatkläger vor Obergericht eine 99 Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019. Die ehemalige Rechtsvertretung des Privatklägers hatte indes im erstinstanz- lichen Verfahren lediglich eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 beantragt (pag. 2048). Damit ist diesbezüglich unwieder- bringlich disponiert worden und es kann dem Privatkläger maximal eine Genugtu- ung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 zugesprochen werden. 48.2.2 Erwägungen der Kammer Zumessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 134 III 97). Die Vorinstanz hat dem Privatkläger bzw. Geschädigten ein erhebliches Selbstverschulden angelastet, soll er doch den Streit im Voraus «mitbewirtschaftet» haben und eskalierend auf A.________ eingewirkt haben. Das Beweisergebnis der Kammer beinhaltet nichts dergleichen. Ein Selbstverschulden des Privatklägers liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf bereits durch die Kammer beurteilte Fälle (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 444 vom 16. Februar 2022 E. 33 oder Urteil SK 14 267 vom 7. Mai 2015 E. V.2) ist die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 deutlich zu tief. Bei den vergleichbaren Fällen kam es jeweils zu einem Messerstich und die psychischen sowie physischen Folgen waren weniger gravierend, wobei auf eine Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 erkannt wurde. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Privatkläger am helllichten Tag und von drei Personen angegangen wurde, was die Tat und deren Folgen im Vergleich zu diesen Fällen bedeutend einschneidender erscheinen lässt. Der Kammer erscheint vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'500.00 als angemessen. Die drei Beschuldigten sind solidarisch haftbar für die dem Privatkläger zu bezahlende Genugtuungssumme von CHF 7'500.00 nebst Zins, da sie allesamt an der Tat beteiligt waren und demgemäss schuldig gesprochen wurden (Art. 50 Abs. 1 OR). 100 49. Schadenersatz 49.1 Allgemeine Voraussetzungen Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VI.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2176). 49.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hat erwogen, dass «die Lage ungenügend liquide» sei, um die Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren zu beurteilen (pag. 2177). Es fehle unter anderem an einer Berechnung des tatsächlichen Erwerbsausfalls und es sei auch unklar, ob zusätzlich ein Haushaltsschaden eingetreten sei. Deshalb sei die Zivilklage betreffend den Schadenersatz zur Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 49.3 Anträge des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren Der Privatkläger beantragte, dass die drei Beschuldigten, gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO, dem Grundsatze nach und mit einer Haftungsquote von 100%, für den derzeitigen und auch für den zukünftigen Schaden haftpflichtig zu erklären seien und die Zivilforderung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen sei. 49.4 Erwägungen der Kammer Betreffend Dispositionsmaxime sei sinngemäss auf die Erwägungen zur Genugtuung (Ziff. 48.2.1 hiervor) sowie zur Kognition der Kammer verwiesen (Ziff. 11 hiervor). Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Privatkläger noch Schadenersatz in der Höhe von CHF 33'277.50 zzgl. Verzugszins seit dem 7. Januar 2019 beantragt (pag. 2048) und damit über den Verfahrensgegenstand disponiert (Urteil 5A_88/2020 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2021 E. 8.3 f.). Darüber hinaus kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass der Sachverhalt nicht liquide sei, um die Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren beurteilen zu können (vgl. Ziff. 49.2 hiervor). Exemplarisch dafür steht der Umstand, dass beim Privatkläger gemäss Arztbericht vom 29. Novemer 2019 bereits vor dem Angriff eine depressive Verstimmung, welche einer Behandlung durch Antidepressiva bedurfte, bestand (pag. 1933 f.). Eine gewisse Prädisposition, welche sich gerade auch auf die Haftungsquote auswirken könnte, kann mit anderen Worten nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hat die Krankentaggeldversicherung des Privatklägers (AE.________) am 18. Januar 2021 Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug gemäss Art. 146 StGB gegen den Privatkläger eingereicht (pag. 2438 ff.), dies unter anderem, weil aufgrund der erfolgten Vorabklärung bzw. der durch die Abklärungsperson gemachten Feststellungen die weiterhin attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers nicht nachvollziehbar sei (pag. 2448; act. 65). Auch wenn Rechtsanwalt Dr. H.________ der Überzeugung ist, dass die Strafanzeige ins Leere laufen werde (pag. 2543), so ist der Ausgang des Verfahrens doch noch 101 offen und könnte wiederum Einfluss auf die Haftungsquote sowie den konkreten Umfang des Schadenersatzes haben. Nach Gesagtem kann eine Haftungsquote im Umfang von 100% nicht festgestellt werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Unbestritten ist indes, dass dem Privatkläger durch den Angriff Schaden entstanden ist, weshalb die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ dem Grundsatze nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wird. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 50. Verfahrenskosten 50.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat, vorbehalten abweichender Bestimmungen der Strafprozessord- nung (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In concreto wird A.________ wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. A.I Sanktio- nenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2065) sind nicht zu bean- standen. A.________ hat somit die gesamten (anteilsmässigen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung insgesamt belaufend auf CHF 17'469.40, zu tragen. C.________ wurde vor erster Instanz vollumfänglich freigesprochen und die Ver- fahrenskosten wurden entsprechend dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. B.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2067). Im oberinstanzli- chen Verfahren erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Gehilfenschaft, womit C.________ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrens- kosten zu tragen hat. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfah- renskosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. C.________ hat somit die gesam- ten (anteilsmässigen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung insgesamt belaufend auf CHF 19'579.80, zu tragen. E.________ wurde vor erster Instanz vollumfänglich freigesprochen und die Ver- fahrenskosten wurden entsprechend dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. C.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2068). Im oberinstanzli- chen Verfahren erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft, womit E.________ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- 102 ten zu tragen hat. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrens- kosten sind auch hier nicht zu beanstanden. E.________ hat somit die gesamten (anteilsmässigen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung insgesamt belaufend auf CHF 20'228.30, zu tragen. 50.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren aufgrund des Umfangs sowie der Komple- xität des Verfahrens auf insgesamt CHF 12'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrens- kosten sind sodann je zu einem Drittel, ausmachend CHF 4'000.00 auf die drei Be- schuldigten zu verteilen. A.________ unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu tragen hat. Die im Vergleich zum Antrag der Generalstaatsan- waltschaft minim abweichende Freiheitsstrafe rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Entgegen der Anträge der Generalstaatsanwaltschaft wurde C.________ «ledig- lich» der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung verurteilt und die ver- hängte Freiheitsstrafe fällt erheblich tiefer aus als beantragt. Damit liegt ein zu berücksichtigendes Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft vor. In Anbetracht dessen, dass C.________ entgegen dem erstinstanzlichen Urteil bzw. Freispruch oberinstanzlich der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt wird, muss er nichtsdestotrotz als mehrheitlich unterliegend betrachtet werden. Die Kammer beurteilt eine Ausscheidung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von einem Fünftel als angemessen. C.________ hat mit anderen Worten vier Fünftel der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'200.00 zu tragen, der Kanton Bern einen Fünftel, ausmachend CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). E.________ wurde vor erster Instanz vollumfänglich freigesprochen und die Ver- fahrenskosten wurden entsprechend dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. C.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2068). Im oberinstanzli- chen Verfahren erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft, womit E.________ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten zu tragen hat. Die im Vergleich zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mi- nim abweichende Freiheitsstrafe rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrens- kosten im Berufungsverfahren. E.________ hat die gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu tragen. 51. Amtliche Entschädigung 51.1 Theoretische Grundlagen 103 Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 200.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Korrektur der amtlichen Entschädi- gung von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO durch die obere Instanz, sofern diese weder von der beschuldigten Person noch von der Staatsanwaltschaft ange- fochten wurde, nur noch denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermes- sen in unhaltbarer Weise ausgeübt hat. Für die Überprüfung der amtlichen Ent- schädigung von Amtes wegen besteht kein Anlass, wenn die erstinstanzliche Fest- legung der amtlichen Entschädigung nicht geradezu gesetzeswidrig oder unbillig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 51.2 In erster Instanz Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 42'936.60 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dies entspricht exakt dem Betrag, den Rechtsanwalt F.________ in seiner Honorarnote vom 29. April 2020 geltend machte (pag. 2037). In der Urteilsbegründung wird sodann lediglich festgehalten, dass die Kostennote von Rechtsanwalt F.________ als angemessen erachtet wird und diesbezüglich auf das Urteilsdispositiv verwiesen werde (E. VIII.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2186). Eine Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen ist – wie aufge- führt – nur dann möglich, wenn die erstinstanzliche Festlegung der amtlichen Ent- schädigung geradezu gesetzeswidrig oder unbillig ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt F.________ in seiner Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend 104 gemacht. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 EAV). Die Vorinstanz hat es vorliegend unterlassen, die amtliche Entschädigung dem gesetzlich vorgeschriebe- nen Stundenansatz von CHF 200.00 anzupassen und fälschlicherweise die volle Entschädigung als amtliche Entschädigung gesprochen. Es wäre vorliegend geset- zeswidrig, Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ einen Stundenansatz von CHF 250.00 zuzuerkennen, während sämtliche übrigen amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger lediglich einen Stundenansatz von CHF 200.00 geltend machen können. Demnach ist die Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren um CHF 50.00 pro Stunde zu kürzen, womit für das erstinstanzliche Ver- fahren eine amtliche Entschädigung von CHF 34'700.60 (inkl. Auslagen und MWST) an Rechtsanwalt F.________ auszurichten ist. Aufgrund seiner Verurtei- lung hat E.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 34'700.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8'236.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 51.3 In oberer Instanz Rechtsanwalt F.________ machte für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 22.7 Stunden geltend (vgl. pag. 2576 ff.). Dieser Aufwand sowie die geltend gemachten Auslagen erscheinen der Kammer in Anbetracht der einzeln aufgelisteten Posten als angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung beträgt wiederum CHF 200.00 pro Stunde und damit vorliegend insgesamt CHF 5'218.05 (inkl. Auslagen und MWST). Aufgrund seiner Verurteilung hat E.________ dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'218.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'222.40, zu er- statten, sobald es seinen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 51.4 Rückerstattung Rechtsanwalt F.________ wurde irrtümlicherweise bereits die vollumfängliche Ent- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 42'936.60 ausbezahlt. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zusammen stünde Rechtsanwalt F.________ gemäss obigen Erwägungen eine Entschädigung von insgesamt CHF 39'918.65 zugute. Rechtsanwalt F.________ wird deshalb aufge- fordert, die entstandene Differenz von CHF 3'017.95 an den Kanton Bern zurück- zuzahlen. 105 52. Parteientschädigung Straf- und Zivilkläger 52.1 Theoretische Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). 52.2 In erster Instanz Im erstinstanzlichen Verfahren sprach die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertre- tung von G.________ eine Entschädigung von insgesamt CHF 42'039.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu und auferlegte diese A.________ zur Bezahlung (pag. 2065). Die Höhe der Entschädigung gibt zu keinerlei Bemerkung Anlass. Hin- gegen gilt vorliegend aufgrund der Verurteilung von A.________, E.________ und C.________ sinngemäss, was bereits unter dem Titel der Genugtuung festgehalten wurde. Die drei Beschuldigten sind unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung der vorgenannten erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 50 Abs. 1 OR). 52.3 In oberer Instanz Im Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt Dr. H.________ – unter Einrechnung der Verhandlungsdauer inkl. Eröffnung von 8 Stunden – einen Aufwand von 67 Stunden geltend (pag. 2567 f.). Davon entfallen 3.2 Stunden auf «Reisezeit». Gemäss Art. 10 Abs. 1 PKV wird für einen ganzen Reisetag ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt. Die Reisezeit über den Zeitaufwand zu berechnen, ist indes nicht vorgesehen. Demzufolge ist die Honorarnote um 3.2 Stunden zu kürzen und dafür ein Reisezu- schlag von CHF 300.00 zu sprechen, da Rechtsanwalt Dr. H.________ für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung aus Aarau angereist ist, was jeweils einem halben Reisetag entspricht (vgl. hierzu auch Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022; Ziff. 2). Weitere 3.8 Stunden entfallen auf den Posten «Rechtsschriften - Plädoyer». Die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. H.________ enthält indes bereits einen Posten «Akten- und Rechtsstudium (inkl. Vorbereitung Gerichtsverhandlung)» über 27.3 Stunden. Ei- nerseits ist davon auszugehen, dass die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung auch das Verfassen des Plädoyers beinhaltet, andererseits kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Aufwand für das Rechtsstudium verlangen, zumindest sofern sich das Verfahren nicht um eine aussergewöhnliche und ungewöhnlich komplexe Rechtsfrage dreht. Vor diesem Hintergrund wird die Honorarnote zusätzlich um diese 3.2 Stunden gekürzt. Damit verbliebe ein Aufwand von insgesamt 60 Stun- den. Rechtsanwalt Dr. H.________ wird indes noch eine halbe Stunde für die Nachbesprechung des Urteils mit seinem Klienten zugesprochen, womit ein zu ent- schädigender Aufwand von 60.5 Stunden resultiert. 106 Rechtsanwalt Dr. H.________ macht einen Stundenansatz in der Höhe von CHF 300.00 geltend, was nicht der obergerichtlichen Praxis entspricht. Es wird ent- sprechend von einem Stundenansatz von CHF 280.00 ausgegangen. Die Entschädigung für die 60.5 Stunden beträgt damit CHF 16'940.00. Dazu kommt ein Reisezuschlag von CHF 300.00, Auslagen von CHF 1'978.35 (pag. 2568) sowie Mehrwertsteuern von CHF 1'479.80. Insgesamt resultiert damit eine Parteientschä- digung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 20'698.15. Die drei Beschuldigten, A.________, E.________ und C.________ sind unter soli- darischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 20'698.15 zu verurteilen (Art. 50 Abs. 1 OR). 53. Entschädigung C.________ Rechtsanwalt D.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 15'144.75 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (pag. 2574). Er wies dabei keine einzelnen Zeitaufwände aus, sondern machte pauschal 35% des erst- instanzlichen Honorars geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren war ein Stundenan- satz von CHF 260.00 vereinbart. Wenn man vom geltend gemachten Honorar von CHF 13'800.00 ausgeht, ergibt dies einen Aufwand von rund 53 Stunden. Dies er- scheint der Kammer aufgrund des Umstands, dass Rechtsanwalt D.________ C.________ bereits vor erster Instanz vertreten hat und im Hinblick auf die oberin- stanzliche Verhandlung nichts hinzugekommen wäre, was einen derartigen Auf- wand rechtfertigen würde, zu hoch. Gemäss Art. 17 Bst. f PKV beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10-50% des erstinstanzlichen Honorars. Die Kammer er- achtet vorliegend 20% des erstinstanzlichen Honorars als dem notwendigen Auf- wand angemessen, womit ein Aufwand von 25.8 Stunden resultiert. Damit er- scheint der Aufwand auch im Vergleich zu demjenigen von Rechtsanwalt F.________, welcher seinen Mandanten ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren vertreten hatte, verhältnismässig. Mit einem Stundenansatz von CHF 260.00 resultiert eine Entschädigung von CHF 6'708.00 für das oberinstanzliche Verfah- ren. Dazu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 262.00 (pag. 2574) sowie Mehrwertsteuern von CHF 536.70. Insgesamt erachtet die Kammer für Rechtsan- walt D.________ somit ein Honorar in der Höhe von CHF 7'506.70 als angemes- sen. Aufgrund des Umstand, dass C.________ im oberinstanzlichen Verfahren im Um- fang von einem Fünftel obsiegt hat, ist ihm ein Fünftel dieses Honorars, ausma- chend CHF 1'501.35, für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten bzw. ist vom Kanton Bern zu tragen. Die Entschädigung in der Höhe von CHF 1'501.35 wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den von C.________ zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Aufgrund seiner Verurteilung steht C.________ im erstinstanzlichen Verfahren we- der eine Entschädigung für seine private Verteidigung zu noch eine Genugtuung für 107 die erstandene Untersuchungshaft, wie sie die Vorinstanz aufgrund des Frei- spruchs noch gesprochen hatte. 54. Entschädigung A.________ Infolge seines Unterliegens ist A.________ keine Entschädigung für seine private Verteidigung zu sprechen. VIII. Verfügungen 55. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 55.1 Theoretische Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr 108 ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ih- rer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 55.2 C.________ C.________ ist ________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Dritt- staat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorlie- gendem Urteil wird er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 111 StGB wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit weit über ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus- geht. 109 C.________ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und damit wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze zu be- gründen. Darüber hinaus wurde C.________ kein bedingter Strafvollzug gewährt und es fehlt an tatsächlicher Einsicht und Reue. Eine Ausschreibung im SIS ist so- mit anzuordnen. Eine solche erscheint mit Blick auf das soeben Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten – und weil es den übrigen Schengen- Staaten freisteht, dem Einreiseverbot nachzuleben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9) – nicht unverhältnismässig. 55.3 E.________ E.________ ist ________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Dritt- staat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorlie- gendem Urteil wird er für zehn Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine na- tionale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz be- ruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 111 StGB wird dies mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit weit über ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. E.________ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und damit wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze zu be- gründen. Darüber hinaus wurde E.________ kein bedingter Strafvollzug gewährt und es fehlt an tatsächlicher Einsicht und Reue. Eine Ausschreibung im SIS ist so- mit anzuordnen. Eine solche erscheint mit Blick auf das soeben Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten – und weil es den übrigen Schengen- Staaten freisteht, dem Einreiseverbot nachzuleben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9) – nicht unverhältnismässig. 56. Übrige Verfügungen Die übrigen Verfügungen (Rückgabe Gegenstände, Zustimmung zur Löschung DNA-Profil sowie der erhobenen biometrischen Daten) ergeben sich für sämtliche Beschuldigten aus dem Dispositiv. 110 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 1. Mai 2020 in Bezug auf A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, zum Nachteil von G.________ (Bst. A/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs). III. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Bst. A/Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und in Anwendung der Artikel 22, 47, 111 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten. I. Die Untersuchungshaft von 85 Tagen wird im Umfang von 85 Tagen auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'469.40. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. 111 V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 Jacke, dunkelblau, Marke „Mammut“, Grösse M (Ass. Nr. 104) - 1 Jeanshose, blau, Marke „Mustang“, Grösse 31/30 (Ass. Nr. 105) - 1 Paar Sportschuhe, grau, Marke „Nike“, Grösse 42.5 (Ass. Nr. 106) 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- Profil-Gesetz). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 112 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. C.________ wird schuldig erklärt: der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, zum Nachteil von G.________ und in Anwendung der Artikel 22, 25, 47, 111 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Berichtigung: Die Untersuchungshaft von 85 482 Tagen wird im Umfang von 85 482 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'579.80. 4. Zur Bezahlung von 4/5 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 4'000.00, ausmachend CHF 3'200.00. III. 1. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 2. C.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren eine vom Kanton Bern zu tragen- de Entschädigung von CHF 1'501.35 für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte ausgerichtet. 113 3. Die Entschädigung von CHF 1'501.35 wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den von C.________ zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 Mantel, dunkelblau, Marke „Madison“, Grösse 50, und Schal, blau/rot/grau, Marke „Karaca“ (Ass. Nr. 302) - 1 Hose, dunkelbraun, Marke „Paul Kehl“, Grösse 50 (Ass. Nr. 303) - 1 Paar Schuhe, halbhoch, schwarz, Marke „BoxFresh“, Grösse 42 (Ass. Nr. 304) 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- Profil-Gesetz). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 114 C. E.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. E.________ wird schuldig erklärt: der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 in AB.________, zum Nachteil von G.________ und in Anwendung der Artikel 22, 47, 111 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 85 Tagen wird im Umfang von 85 Tagen auf die Freiheits- strafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20’228.30. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 115 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 152.91 200.00 CHF 30’582.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’637.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 32’219.70 CHF 2’480.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 34’700.60 volles Honorar CHF 38’229.15 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’637.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 39’866.85 CHF 3’069.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 42’936.60 nachforderbarer Betrag CHF 8’236.00 E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von Total CHF 34'700.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar von total CHF 8'236.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.70 200.00 CHF 4’540.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 305.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’845.00 CHF 373.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’218.05 volles Honorar CHF 5’675.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 305.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’980.00 CHF 460.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’440.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’222.40 E.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'218.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- 116 norar, ausmachend CHF 1'222.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ für das erstinstanzliche Verfahren irrtümlicherweise die vollumfängliche Entschädigung von CHF 42'936.60 ausbezahlt worden ist. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zusammen stünde Rechtsan- walt F.________ gemäss Ziff. III.1/2 hiervor eine Entschädigung von lediglich CHF 39'918.65 zugute. Rechtsanwalt F.________ wird deshalb aufgefordert, die Diffe- renz von CHF 3'017.95 an den Kanton Bern zurückzuzahlen. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 Jacke, dunkelgrau, Marke „Tom Tompson“, Grösse S (Ass. Nr. 202) - 1 Jeanshose, blau, Marke „Mavi“, Grösse 30/30 (Ass. Nr. 203) - 1 Paar Halbschuhe, braun, Marke „Kemal Tanca“, Grösse unbekannt (Ass. Nr. 204) 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- Profil-Gesetz). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 117 D. Zivilpunkt und Parteientschädigung Privatkläger Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und Art. 433 Abs. 1 StPO weiter erkannt bzw. verfügt: 1. A.________, C.________ und E.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 7'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Janu- ar 2019 an den Straf- und Zivilkläger G.________ verurteilt. 2. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ wird dem Grundsatze nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivil- weg verwiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Ver- fahrenskosten ausgeschieden. 4. A.________, C.________ und E.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 62'737.25 (CHF 42'039.10 für das erst- und CHF 20'698.15 für das oberinstanzliche Verfahren; inkl. Auslagen und MWSt) an den Straf- und Zivilkläger G.________ verurteilt. E. Eröffnung Weiter wird verfügt: 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2 - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 3, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ 2. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Begründung innert 10 Tagen) - dem Migrationsdienst der Stadt AB.________ (Urteil mit Begründung nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 118 Bern, 6. April 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 22. Dezember 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Flury Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 119