2. Die Zivilklage der Zivilklägerin U.________ wird infolge Abstandserklärung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 186 L. Eröffnung Weiter wird verfügt: