3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'531.30. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00. II. 1. Die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 100.00 trägt der Kanton Bern. 2. Es wird festgestellt, dass die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 215.40 (inkl. MWST) bereits ausgerichtet wurde. 184 III.