des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft); und unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 1 lit. b und 134, 333 StGB 95 Abs. 1 lit. a SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. August 2019. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.