nachforderbarer Betrag CHF 2’122.20 Q.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 8'573.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt R.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'122.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 183 J. S.________ I. S.________ wird schuldig erklärt: