L.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 905.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 258.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: