des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. b und 134 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 23'200.00. Die Untersuchungshaft von 64 Tagen wird im Umfang von 64 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'731.30.