des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b und 134 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'750.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Februar 2020. Die Untersuchungshaft von 71 Tagen wird im Umfang von 71 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.