_ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'818.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 543.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin F.___