des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. b und 134 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 2'500.00. Die Untersuchungshaft von 73 Tagen wird im Umfang von 73 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.