2. S.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen am 23. August 2018 in AE.________(Ortschaft) durch 2.1. Führen eines Motorfahrrads ohne gültigen Führerausweis; 2.2. Lenken eines Motorfahrrads ohne Schutzhelm; und für die Widerhandlung gemäss Ziff. 2.2. sowie in Anwendung der Artikel 90 Abs. 1 SVG 3b Abs. 1 VRV Anhang 1, Bussenliste OBV verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag. K. Zivilpunkt