2. Q.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im August 2017 in Bern und AB.________ (Ortschaft), angeblich begangen zum Nachteil von AA.________. 160 I. S.________ 1. S.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, angeblich begangen am 23. August 2018 in AE.________(Ortschaft) durch Entwendung eines Motorfahrrads zum Gebrauch;