71. Die vorliegende Urteilsbegründung (inkl. Urteilsdispositiv) ist Rechtsanwalt K.________ auszugsweise betreffend sein oberinstanzlich festgesetztes Honorar zu eröffnen. Ebenfalls nachzuholen ist die auszugsweise Mitteilung des Urteilsdispostivs an Rechtsanwältin M.________ und Rechtsanwalt Z.________ (betreffend Rück- und Nachforderungsrecht ihres jeweiligen Honorars). Die Eröffnungs- und Mitteilungsformel wird im Urteilsdispositiv entsprechend ergänzt. 159 XXIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: