Der Straf- und Zivilkläger V.________ hat erstinstanzlich eine Entschädigung für den dem Verfahren geschuldeten Erwerbsausfall und die Kilometerentschädigung geltend gemacht und belegt. An den korrekten Ausführungen der Vorinstanz hat sich seither nichts verändert. Es kann darauf verwiesen werden (Ziff. IX.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2815 f.). Die Beschuldigten werden demnach unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger V.________ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 436.40 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. XXII. Verfügungen