69. Kosten und Entschädigung im Zivilpunkt Wenn die Privatklägerschaft obsiegt, hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschuldigten auch im Zivilpunkt kostenpflichtig. Für die Zivilklage wurden/werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. Der Straf- und Zivilkläger V.________ hat erstinstanzlich eine Entschädigung für den dem Verfahren geschuldeten Erwerbsausfall und die Kilometerentschädigung geltend gemacht und belegt.