- Schliesslich hat Fürsprecher T.________ erstinstanzlich ausdrücklich auf sein Nachforderungsrecht verzichtet (pag. 2515, vgl. auch sein Begleitschreiben zur oberinstanzlichen Honorarnote [pag. 4332]), was rückwirkend korrigiert wird. Wie bereits mehrfach statuiert, rechtfertigt der Verzicht auf die Landesverweisung bei O.________ keine Kostenausscheidung. Entsprechend ist die gesamte ausge- 158 richtete amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt P.________ durch O.________ zurückzuerstatten.