Gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil wurden einzig die folgenden drei Anpassungen vorgenommen: - A.________ hat die von Rechtsanwältin B.________ in ihrer Kostennote vom 10. November 2020 ausgewiesenen Übersetzerkosten von CHF 222.00 weder dem Kanton Bern zurück- noch Rechtsanwältin B.________ nachzubezahlen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). - Dasselbe gilt für E.________; Die von Rechtsanalt Gertsch ausgewiesenen Übersetzerkosten in der Höhe von CHF 960.00 werden von der Rückzahlungspflicht resp. dem Nachforderungsrecht ausgenommen. - Schliesslich hat Fürsprecher T.____