Sie sind nicht zu beanstanden. 68.4 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht Die Beschuldigten werden aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und (soweit von der jeweiligen Verteidigung verlangt) nachzahlungspflichtig. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil wurden einzig die folgenden drei Anpassungen vorgenommen: - A.________ hat die von Rechtsanwältin B.