157 Mails und Telefax keine zu entschädigenden Auslagen dar (Ziff. 3.2 des KS Nr. 15), weshalb diese (gesamthaft CHF 33.30) zu streichen sind. - Rechtsanwalt P.________ (Honorarnote vom 18. Januar 2023 [pag. 4328 f.]): Wie bereits bei den Verfahrenskosten statuiert, rechtfertigt der Verzicht auf die Landesverweisung keine Kostenausscheidung. Die pauschal ausgewiesenen und damit kaum überprüfbaren Auslagen werden gestützt auf Ziff. 3.3 des KS Nr. 15 mit 3% berechnet, ergebend CHF 283.50. - Fürsprecher T.___