Soweit nachfolgend keine Bemerkungen angebracht werden, sind die Honorarnoten nicht zu beanstanden. Geringe Abweichungen beim Zeitaufwand sind – wenn keine Kürzung vorgenommen wurde – dem hälftigen Stundenansatz für Arbeiten von PraktikantInnen (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15]) geschuldet. Dieser Aufwand wird nicht separat aufgeführt, sondern in hälftigen Zeitaufwand von RechtsanwältInnen umgerechnet. Für die konkrete Festsetzung wird im Übrigen auf das Urteilsdispositiv verwiesen.