156 68.2 In erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht zu beanstanden. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2815). Für die konkrete Höhe der jeweiligen Entschädigung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 68.3 In oberer Instanz Soweit nachfolgend keine Bemerkungen angebracht werden, sind die Honorarnoten nicht zu beanstanden.