Bei E.________ und O.________ erhöht sich dieser Betrag auf je CHF 1'700.00 wegen der Nebendelikte. Bezüglich O.________ ist anzufügen, dass der oberinstanzliche Verzicht auf die Landesverweisung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Beantragt war nicht der Verzicht auf die Landesverweisung, sondern ein Freispruch wegen Angriffs (pag. 4299), durch welchen die Landesverweisung mangels Anlassdelikts hinfällig geworden wäre. Oberinstanzlich wurde indes der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt, wodurch der Beschuldigte vollumfänglich unterlegen ist.