_, deren Nebendelikte einzig im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden mussten und damit keinen nennenswerten Mehraufwand generierten, werden hingegen keine Kosten ausgeschieden. Die Beschuldigten werden wie in erster Instanz verurteilt und unterliegen gemessen an ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb sie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (anteilsmässig) zu tragen haben. Der Grundbetrag von CHF 13'500.00 für den Angriff ist durch neun Beschuldigte zu teilen und ergibt pro Beschuldigter CHF 1'500.00. Bei E.________ und O.______