155 Art. 6 Abs. 2 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Für die Nebendelikte von E.________ und O.________, zumal eine Überprüfung des Sachverhalts erfolgen musste, kommen je CHF 200.00 hinzu. Für J.________ und S.________, deren Nebendelikte einzig im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden mussten und damit keinen nennenswerten Mehraufwand generierten, werden hingegen keine Kosten ausgeschieden.