2814 f.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschuldigten haben somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich gesamthaft belaufend auf CHF 13'020.00, jeweils anteilsmässig zu tragen. Für Beschuldigte mit Nebendelikten kommen je CHF 200.00 pro Nebendelikt hinzu (pag. 2815). Schliesslich werden bei jedem Beschuldigten die individuell angefallenen Untersuchungskosten addiert. Für die genaue Höhe wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 67.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).