67. Verfahrenskosten 67.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten werden in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sowie deren anteilsmässige Ausscheidung (vgl. Ziff. IX.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2814 f.) sind nicht zu beanstanden.