Die Vorinstanz hat die Zivilklage von U.________ mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). U.________ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Einvernahme ausdrücklich erklärt, sie mache keinen Schadenersatz und auch keine Genugtuung geltend (pag. 2383 Z. 9 f.). Entsprechend hat sie, als ihr die Gelegenheit zum Stellen von Anträgen geboten wurde, explizit keine Zivilforderungen gestellt (pag. 2384). Darüber hinaus hat sie für sämtliche Beschuldigte einen Freispruch beantragt (pag. 2384). U.________ hat damit von ihrer Zivilklage Abstand genommen.