XX. Zivilklagen Bezüglich der Zivilklage von V.________ kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2813 f.). Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR sind ohne weiteres gegeben und der vom Straf- und Zivilkläger geltend gemachte Schaden ist belegt (vgl. auch pag. 2506 ff.). Die Beschuldigten sind dem Straf- und Zivilkläger entsprechend unter solidarischer Haftbarkeit zum Ersatze seines durch den Vorfall erlittenen Schadens in der Höhe von CHF 717.05 zu verurteilen. Die Vorinstanz hat die Zivilklage von U.___