Das Risiko einer Wehrdienstpflicht begründet für sich noch keine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine darüberhinausgehende Gefahr legt er hingegen nicht dar. Eine solche geht auch nicht aus den Akten, insbesondere den Berichten des SEM und des ABEV, hervor. Es kann auf die allgemeinen Ausführungen in E. 55.1 und E. 56 hiervor verwiesen werden. Es ist nach dem Gesagten eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen. Bezüglich der vorinstanzlichen Methodik zur Festsetzung der konkreten Dauer kann auf die Ausführungen bei Q.________ verwiesen werden (E. 65 in fine).