Es handelt sich bei diesen Personen nicht um die Kernfamilie nach Art. 8 EMRK; ein spezielles, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht erkennbar. S.________ ist mit einer türkischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame 3.5-jährige Tochter (geboren am 1. Juli 2019). Dieser Umstand wurde bereits im Rahmen der letzten Landesverweisung vom Bundesgericht überprüft und begründete keinen Härtefall. Die Einschätzung des Bundesgerichts hat nach wie vor Geltung: Die Partnerin von S.___