Dem Bericht des ABEV vom 8. November 2022 liegt sodann ein Vollzugsauftrag bei, welchem zu entnehmen ist, dass S.________ im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe in die geschlossene Wohngruppe habe eingewiesen werden müssen, weil sein Verhalten (Drohungen und Tätlichkeiten) eine Gefahr für Miteingewiesene sowie die Ruhe und Ordnung in der Anstalt darstelle. Er bekunde generell Mühe, sich in der JVA Witzwil an die geltenden Regeln zu halten.