Der Argumentation der Vorinstanz folgend, wonach der Angriff bei gemeinsamer Beurteilung keine Auswirkungen auf die damals festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren gehabt hätte, müsste vorliegend konsequenterweise die Dauer auf 0 Jahre festgesetzt werden. Im Rahmen der Landesverweisung ist indes weder eine Analogie zum Institut der Zusatzstrafe noch eine unter 5 Jahre dauernde Landesverweisung vorgesehen. Eine Mindestdauer von 5 Jahren scheint dem Verschulden von Q.________ angemessen.