Das Aussprechen einer Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren hätte für Q.________ damit – entgegen der Absicht der Vorinstanz (vgl. pag. 2887) – eine Verschärfung zur Folge, würde doch die Landesverweisung nicht mehr 5 Jahre ab Rechtskraft des alten, rechtskräftigen Urteils, sondern nunmehr 6 Jahre ab Rechtskraft des neuen Urteils betragen. Der Argumentation der Vorinstanz folgend, wonach der Angriff bei gemeinsamer Beurteilung keine Auswirkungen auf die damals festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren gehabt hätte, müsste vorliegend konsequenterweise die Dauer auf 0 Jahre festgesetzt werden.