Es ist damit eine Landesverweisung auszusprechen. Die Dauer wird – entgegen der Vorinstanz – auf 5 Jahre festgesetzt. Zum Vorgehen der Vorinstanz ist zu bemerken, dass bei Aufeinandertreffen zweier Landesverweisungen die im Zeitpunkt des neuen Urteils weniger lange dauernde in der längeren Landesverweisung aufgeht (sog. Absorptionsprinzip; BGE 146 IV 311 vom 1. September 2020 E 3.7.). Das Aussprechen einer Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren hätte für Q.________ damit – entgegen der Absicht der Vorinstanz (vgl. pag.